Gießen, 26. November 2003 – Wer bei dichtem Verkehr auf einer Autobahn nicht einfädeln kann, darf nicht auf der Standspur weiterfahren. Das hat das Landgericht Gießen in einem Urteil betont. Der Standstreifen gehöre nicht zur Fahrbahn. Nur bei einer Panne dürfe ausnahmsweise dort gehalten werden
Notfalls müssten Fahrzeuge beim Auffahren auf stark befahrene Autobahnen am Ende der Beschleunigungsspur stoppen und eine Lücke im fließenden Verkehr abwarten
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Autofahrer den Standstreifen wegen starken Verkehrs als verlängerte Beschleunigungsspur genutzt. Auf dem Standstreifen übersah er ein Wartungsfahrzeug, das gerade zurücksetzte, obwohl dieses seine Warnbeleuchtung eingeschaltet hatte. Es kam zu einem Zusammenstoß
Später verklagte der Fahrer das Land, in dessen Auftrag das Streckenkontrollfahrzeug unterwegs gewesen war, auf Schadenersatz. Es sei verboten, auf Autobahnen rückwärts zu fahren. Die Klage vor dem Landgericht Gießen hatte jedoch keinen Erfolg. Straßenwartungsfahrzeugen, so die Richter, sei es erlaubt, den so genannten Standstreifen zu benutzen. Auch das Verbot des Rückwärtsfahrens auf Autobahnen, das sich nicht nur auf die Fahrbahn, sondern auch auf den Standstreifen erstrecke, gelte für zurücksetzende Streckenkontrollfahrzeuge nicht.
(pk)
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