Fernsehsendungen aus der Tauschbörse
Die Titelgeschichte in c't 05/06 behandelt die rechtliche Lage von Privatkopien (Exzerpt hier, Volltext am Kiosk). Seitdem sind überraschend viele Anfragen über den rechtlichen Status von Fernsehaufnahmen eingegangen, die über Tauschbörsen oder BitTorrent angeboten werden. Die meisten Anfragen verweisen darauf, dass die fraglichen Sendungen noch nicht in Deutschland ausgestahlt werden.
Dabei ist der Sachverhalt eigentlich ganz einfach: Es ist nicht erlaubt, Fernsehsendungen herunterzuladen oder weiterzugeben, auch und gerade nicht über Tauschbörsen. Egal woher sie kommen, ganz gleich, ob sie in Deutschland schon gelaufen sind. Schließlich sind diese Sendungen urheberrechtlich geschützt -- dass sie hierzulande eventuell noch nicht ausgestrahlt worden sind, ist gleichgültig.
Ist ein Werk urheberrechtlich geschützt, darf es nur mit Erlaubnis des Rechtsinhabers verbreitet werden. Vom Urheberrecht beschützt sind alle Inhalte, die nicht entweder ausdrücklich zur freien Verbreitung freigegeben worden sind oder deren Urheber seit mindestens 70 Jahren verstorben sind (Details im Artikel).
Privatanwender dürfen Fernsehsendungen aufnehmen. Sie dürfen auch Kopien dieser Aufnahmen anfertigen -- aber nur zum privaten Gebrauch. Privater Gebrauch ist hier zunächst mal Eigengebrauch. Die Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, wenn es sich dabei um Verwandte oder Leute aus dem engen Freundeskreis handelt. Die Weitergabe ist zudem nur in beschränktem Maße zulässig -- maximal sieben Kopien (einem nicht unumstrittenen Gerichtsurteil von 1978 zufolge).
Alles, was über diese beschränkte Weitergabe hinausgeht, ist Verbreitung. Und Verbreitung... siehe oben. Wer aus einer Tauschbörse wie Emule oder Shareaza oder per BitTorrent Fernsehsendungen herunterlädt, fängt nach kurzer Zeit auch an, die Dateien selbst zu verbreiten (wieder: siehe Artikel). Von dem Moment an wird es riskant.
Wer also Fernsehsendungen, seien sie noch so obskur, in Tauschbörsen anbietet, verbreitet damit unberechtigt urheberrechtlich geschützte Inhalte. Zu deutsch: Er handelt jenseits des Erlaubten. In rohem Deutsch: Er wartet eigentlich nur noch darauf, von einem Anwalt abgemahnt zu werden.
(Bonus-Frage: "Kann mir was passieren, auch wenn ich BitTorrent gleich schließe, nachdem die Datei vollständig ist? Ich habe dann ja nur Datenmüll angeboten, die Datei war ja nie komplett." Ich bin gespannt, wie ein Richter auf eine solche Haarspalterei reagiert.)
Anmerkung: Viele der Leserzuschriften, die mich momentan zu diesem Thema erreichen, scheinen sich auf die Online-Version des Artikels zu beziehen. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Auszug aus dem kompletten Text, also gewissermaßen eine Leseprobe! Der komplette Artikel ist acht Seiten lang. Er umfasst u.a.:
- eine Rechtsanalyse der Kampagne "Raubkopierer sind Verbrecher"
- die Beschreibung des Verlaufs eines Einzelfalls
- eine Analyse des Tools "Digital File Check" der Musikindustrie, das besorgten Eltern dabei helfen will, festzuhalten, ob ihre Kinder Tauschbörsen-Programme benutzen
- zwei Zusammenfassungen relevanter Passagen des Urheberrechts: die Berechtigung für Privatkopien (auch im Online-Exzerpt zu finden) und die Regelungen für Kopiersperren
- das Ergebnis eines Feldversuchs, Freunden einen legalen Geburtstags-Sampler zu schenken
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Anfragen, die im Print-Artikel beantwortet werden, nur mit einem Verweis zu dieser Seite beantworten kann. Sonst tippe ich mich dumm und dusselig...
Zuletzt geändert am 22.03.2006 um 17:08
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