In der zweiten Stufe zur Reform des Urheberrechts treibt die schwarz-rote Regierungskoalition im Urheberrecht noch stärker auf einem industriefreundlichen Kurs als ihre rot-grüne Vorgängerin.
Der „zweite Korb“ wird langsam gefüllt: Bundesjustizministerin Brigitte Zypries stellte Ende März den vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf für die weitere Novellierung des Urheberrechts vor. An der 2003 mit der Umsetzung der EU-Urheberrechtslinie vorgegebenen Grundlinie wird nicht gerüttelt: Es soll keine Durchsetzung der Privatkopie gegen den technischen Kopierschutz geben. Zwar bleiben private Kopien nicht-geschützter Werke auch in digitaler Form zulässig; wenn die Rechteinhaber solche Kopien jedoch mit technischen Maßnahmen verhindern, ist das Knacken der Verschlüsselung verboten. Auch private Kopien aus illegalen Quellen sind weiterhin verboten, nun auch deutlicher formuliert: Downloads „rechtswidrig hergestellter und öffentlich zugänglich gemachter Vorlagen“ sind ein Gesetzesverstoß. Es gibt, postulierte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries nach der Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch das Kabinett zum wiederholten Mal die Ausgangsposition, kein Recht auf Privatkopie.
Wo das private Kopieren noch geduldet wird, entschädigen bislang pauschale Abgaben auf Geräte und Speichermedien die Urheber. Der Gesetzentwurf differenziert nun das Spektrum dieser Abgaben stärker, während er sie gleichzeitig begrenzt. Wo es bisher darauf ankam, ob ein Gerät wie der klassische Fotokopierer zur Vervielfältigung bestimmt ist, sollen künftig alle Geräte und Speichermedien vergütungspflichtig sein, die tatsächlich und in nennenswertem Umfang für zulässige Privatkopien genutzt werden. Allerdings wird nicht mehr der Gesetzgeber die Höhe festlegen, sondern die Verbände der Gerätehersteller und die Verwertungsgesellschaften als Vertreter der Urheber müssen die Sätze auf der Grundlage von Markterhebungen zur tatsächlichen Nutzung selbst aushandeln. Je mehr Kopierschutz, desto weniger Vergütung: Für Inhalte, bei denen die Rechteinhaber mit Kopierschutz oder Digital Rights Management die Zulässigkeit privater Kopien selbst steuern, soll es nach dem Willen der Bundesregierung jedenfalls keine pauschale Vergütung geben und eine Doppelbelastung der Verbraucher ausgeschlossen werden.
In den früheren Entwürfen des Bundesjustizministeriums (BMJ) hieß es noch, die Geräteabgabe sei „so zu bemessen, dass sie in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau“ steht und den Absatz „nicht unzumutbar beeinträchtigt“, wobei „auch die Preisgestaltung für gerätespezifische Verbrauchsmaterialien berücksichtigt werden“ kann. Jetzt sieht die Novelle explizit eine Obergrenze von 5 Prozent des Verkaufspreises vor, und die Einbeziehung der Verbrauchsmaterialien in die Abgabepflicht ist gänzlich entfallen.
Dem Kabinettsentwurf zufolge soll es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven künftig gegen eine an die Verwertungsgesellschaften der Urheber zu entrichtende Vergütung erlaubt sein, digitale Werke „an eigens dafür eingerichteten elektronischen Leseplätzen“ zur Forschung und für private Studien in ihren Räumen öffentlich zugänglich zu machen. Ursprünglich sollte dieser Zugriff auf die Anzahl der Werke im Bestand der Bibliotheken beschränkt bleiben - ist eine CD beispielsweise nur zweimal angeschafft worden, hätte sie jeweils auch nur zwei Nutzern gleichzeitig an einem Leseplatz zur Verfügung gestanden. Als Reaktion auf die Selbstverpflichtung der Bibliotheken, dass sie bei einer weitergehenden Regelung nicht weniger Originale anschaffen würden, ist diese Beschränkung nun aufgegeben worden.
Der elektronische Versand von Kopien aus Zeitungen und Zeitschriften sowie kleiner Teile von Büchern als grafische Datei durch Bibliotheken bleibt zwar weiterhin zulässig, jedoch nur, soweit die Verlage kein eigenes elektronisches Angebot vermarkten. Über die massive Kritik der Wissenschaftsvertreter im Aktionsbündnis „Urheberrecht in Bildung und Wissenschaft“ an dieser Einschränkung setzte sich die Bundesregierung hinweg. Der unbegrenzte elektronische Kopienversand, so die Begründung, würde die wirtschaftliche Grundlage des Verlagsgeschäfts gefährden.
Mit dem beabsichtigten Schutz der Endnutzer vor der Kriminalisierung durch das Urheberrecht bei Bagatellverstößen im privaten Umfeld konnte sich Justizministerin Zypries in der Koalition nicht durchsetzen. Bisher unterscheidet der geltende Paragraf 106, der die unrechtmäßige Vervielfältigung von Werken oder das Kopieren aus illegalen Quellen „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe“ sanktioniert, nicht zwischen gewerbsmäßigen und privaten Urheberrechtsverletzungen. Deshalb enthielt der erste Entwurf ihres Hauses noch die Ergänzung, „nicht bestraft wird, wer rechtswidrig Vervielfältigungen nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Verbrauch herstellt“. Im zweiten Entwurf schränkte das BMJ nach einer Anhörung der Verbände Anfang des Jahres die geplante Bagatellregelung dann schon dahingehend ein, dass sie „nicht für die Vervielfältigung von Computerprogrammen“ gelten sollte.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries: „Es gibt kein Recht auf Privatkopie.“ Das Durchbrechen von Kopierschutzmaßnahmen für den privaten Gebrauch ist untersagt, wird aber nicht bestraft; Kopien aus illegalen Quellen bleiben strafbar.
Im Regierungsentwurf ist die Ausnahme geringfügiger Verstöße von der Strafverfolgung nun gänzlich entfallen. „Es ist ein Gesetzgebungsverfahren, das hochstreitig ist und das bei fast jeder Streitfrage auf Kante genäht ist“, versucht Zypries das erratische Hin und Her zu erklären. „Der Koalitionspartner war der Auffassung, dass das zu einer Verwirrung im Rechtsbewusstsein führen könnte.“ An der geltenden Rechtslage ändere sich durch den Wegfall jedoch wenig; auch künftig werde ein Staatsanwalt nach Paragraf 153 der Strafprozessordnung bei geringer Schuld des Täters von der Verfolgung absehen können, wenn kein öffentliches Interesse besteht. Die Bagatellausnahme hätte ohnehin nur der Klarstellung der staatsanwaltlichen Praxis gedient.
Unangetastet ließ das Kabinett indes die Bagatellklausel zum Kopierschutz-Knacken; das wird laut Paragraf 108b mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, sofern „die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt“. Warum die Klarstellung im einen Fall nötig, im anderen verzichtbar erscheint - die Weisheit hinter solchen Ungereimtheiten kann nun das Parlament ergründen.
(jk)
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