Spam hat sich von einer lästigen Begleiterscheinung zur Massenplage entwickelt. Der Gesetzgeber steht dem Phänomen ratlos gegenüber. Juristische Mittel greifen allenfalls, wenn der Urheber einer unerwünschten E-Mail bekannt ist. Was als Ausweg gegen die Vermüllung bleibt, sind mehr oder minder wirksame technische Lösungsansätze.
Kaum ein Tag vergeht, an dem sich nicht wahlweise ein Politiker, eine Zeitung oder ein TV-Magazinbeitrag über die „Vermüllung der Kommunikationskanäle“ auslässt. Der Drang seitens der Politik, auf das von den Medien erkannte Spam-Problem mit verbalen Schnellschüssen zu reagieren, ähnelt sattsam bekannten Kampfhund-Debatten.
Dass dem hektischen Aktionismus in Sachen Werbemüll noch keine extra-scharfen Gesetzentwürfe gefolgt sind, ist wohl ausschließlich der Direktmarketing-Lobby zu verdanken, die offenbar bessere Drähte nach Berlin hat als die Hundesportvereine. Sie befürchtet, eine zu rigide Gesetzgebung könnte ihr das Leben schwer machen.
Doch es kommt nicht von ungefähr, dass sowohl Verbraucher als auch die Medien genau jetzt nach Lösungen rufen. Spam ist hierzulande innerhalb eines Jahres von einem lästigen Phänomen zu einer Plage geworden, die tatsächlich in immer bedrohlicherer Weise die elektronischen Kommunikationskanäle verstopft. Im September 2003 wird der Punkt erreicht, an dem mehr als die Hälfte aller durchs Datennetz versandten Botschaften purer Spam sind, so die Analyse des Unternehmens Brightmail, das mit seinen mehreren Millionen Spam-Fallen permanent die weltweite Spam-Aktivität im Auge behält ([#Abbildung siehe Abb. 2]).
Grundsätzlich ist E-Mail dazu gedacht, schnell, unkompliziert und kostengünstig zu kommunizieren. Gerade letzterer Aspekt sorgt dafür, dass immer mehr geschäftliche und unternehmenskritische Informationen via Mail ausgetauscht werden. Viele Unternehmen haben ihr Billing-System bereits auf eine elektronische Rechnungsstellung umgestellt. Wenn ihre per E-Mail versandten Rechnungen aber direkt im Junkmail-Folder des Nutzers landen, weil sie irgendwelchen Spam-Filter-Kriterien entsprechen, könnte das ernsthafte Folgen haben.
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Brightmail analysiert alle E-Mails, die mit den Spam-Fallen eingesammelt werden und sortiert sie nach Kategorien. |
Juristisch ist hier in aller Regel der Empfänger der elektronischen Post verantwortlich. Wer eine E-Mail-Adresse anbietet, hat auch dafür zu sorgen, dass er hierunter erreichbar ist. Bleiben also beispielsweise Rechnungen oder Aufträge in Spam-Filtern hängen, so haftet dafür der Empfänger.
Nichtsdestotrotz verriegeln Anwender und Unternehmen ihre Mailboxen immer rigider. Viele Provider setzen so genannte Realtime-Blocklists ein. In diesen permanent aktualisierten Listen stehen entweder DNS-Einträge offener Proxies, ganze IP-Ranges von ISPs oder auch Dialup-Adressbereiche bestimmter Anbieter. Kommt eine Mail beim Provider an, sieht sein Server erst einmal nach, ob der Absender mit einem der Listeneinträge in Verbindung gebracht werden kann. Ist das der Fall, wird die Annahme sofort verweigert.
Gerade DNS-Blocklisten spielen bei der Abwehr von Spam-Mails eine immer größere Rolle. Neben anderen hat sich die Non-Profit-Organisation „Open Relay Database“ (ORDB) der Pflege einer solchen Liste verschrieben: Sie testet SMTP-Server mit einem automatisierten Verfahren darauf, ob sie von nicht authentifizierten Gegenstellen Mails annehmen und an die Zieladresse weiterleiten.
Fatal für einen Provider kann es werden, wenn sein Mail-Server nach ORDB-Kriterien nicht „wasserdicht“ ist. Ende Mai etwa fand das automatische Testsystem von ORDB eine klitzekleine Lücke bei GMX, die Spammer ausnutzen konnten, wenn sie davon wussten. Damit waren die ORDB-Kriterien für ein offenes Relay erfüllt - die auf mail.gmx.net auflösenden IP-Adressen wanderten sofort in die Blacklist.
Sehr viele Mail-Provider nutzen die ORDB-Blacklist, um Nachrichten von SMTP-Servern, die in der Open Relay Database gelistet sind, zurückzuweisen. GMX-Nutzern war es plötzlich nicht mehr möglich, Kunden dieser Provider Mails zu schicken - sie konnten einen Teil des Internet nicht mehr per E-Mail erreichen.
Die Kollateralschäden nehmen zu beim Kampf gegen Spam. Dass dies die Anwender billigend in Kauf nehmen, hat wohl vor allem mit dem gestiegenen Leidensdruck zu tun. Im März hatten Spezialisten der Kasseler Firma Cobion prognostiziert, dass die europäischen Internet-Nutzer bald mit einem dramatischen Anstieg des englischsprachigen Spam-Aufkommens in ihren E-Mail-Inboxen rechnen müssten - was inzwischen auch geschehen ist.
Der Handel mit E-Mail-Adressen ist mittlerweile globalisiert. Einem US-amerikanischen Spammer ist es egal, ob vielleicht zwei Drittel der Empfänger seines Werbemülls die Produkte, für die er trommelt, nicht bestellen können oder nicht einmal den Text der Mails verstehen.
Hat er einmal das nötige Know-how gesammelt und etwas Geld in seine Infrastruktur investiert, kostet ihn das Abfeuern von zig Millionen E-Mails kaum noch etwas. Verbraucher mit Fax-Spam oder SMS-Botschaften zu nerven, bringt vergleichsweise viel logistischen und finanziellen Aufwand mit sich, rentiert sich also nur, wenn die zu erwartenden Margen sehr hoch sind. Wohl aus diesem Grund beschränken sich die Fax- und SMS-Spammer zumeist auf Werbung für oftmals betrügerische 0190-Mehrwertdienste.
Noch einen anderen Vorteil für Spammer bringt das Medium E-Mail mit sich: Es bietet ihnen genügend Möglichkeiten, unerkannt zu agieren. Ihre professionellen Tools [[#lit01 1]] fälschen die Absender- und Reply-To-Felder in den Mails und setzen schlimmstenfalls gültige Adressen von unbeteiligten Anwendern ein. Die großen deutschen E-Mail-Dienste wie GMX oder Web.de stöhnen unter der Last von unberechtigten Beschwerden, weil immer noch viele Spam-Empfänger glauben, dass jenny0815@gmx.de oder gvhakfjerb@web.de ihr Werk mit Billigung der Mail-Provider verrichten.
Weitere Techniken machen es nahezu unmöglich, clevere Spammer anhand des von ihnen versandten Werbemülls zurückzuverfolgen. Sie liefern die E-Mails bei offenen SMTP-Relays ein, also bei Mail-Servern, die jede E-Mail ungeachtet ihrer Herkunft an den Empfänger zustellen, ohne zu hinterfragen, ob der Absender dazu berechtigt ist. Solche Server werden meist ohne das Wissen der oftmals unerfahrenen Administratoren missbraucht.
Damit auch die Relay-Betreiber oder ermittelnde Behörden im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen können, wer die Werbe-Mails eingeliefert hat, nutzen die Spammer zusätzlich ebenfalls fremde, offene Proxy-Server. Diese Proxies dienen eigentlich dazu, HTTP-Verbindungen zu cachen, können aber leider meist jede TCP-Verbindung, also auch SMTP, weiterleiten. Das Ergebnis: In der E-Mail findet sich nur noch die IP-Adresse des Proxies als scheinbarer Absender, nicht aber die des Spammers.
Nur selten gelingt es akribisch recherchierenden Anti-Spam-Aktivisten, den Urheber eines Massen-Versands durch Indizien ausfindig zu machen - nämlich dann, wenn dieser sich dumm anstellt. So glaubt beispielsweise die Community im Antispam.de-Forum, den mutmaßlichen Spammer Oliver Dietsch (c't berichtete in [[#lit02 2]] und [[#lit03 3]] ausführlich) auf frischer Tat ertappt zu haben. Dietsch ersteigerte offenbar bei eBay Anfang des Jahres unter verschiedenen Pseudonymen in größeren Mengen Pu-Err-Tee-Kapseln, die angeblich fettreduzierend wirken sollen. Seit April nun prasseln immer wieder in breit gestreuten Wellen Spam-Mails mit dem Subject „Abnehmen ohne Diät - kein Jo-Jo Effekt“ auf die deutschen Internet-Nutzer ein.
In den Mails werden jene Pu-Err-Kapseln, die es bei eBay für fünf Euro pro Dose zu ersteigern gibt, für 25 Euro angeboten. Da lag der Verdacht nahe, dass Dietsch seine Hände im Spiel hat. Als dann in einem so beworbenen, verschlüsselten Bestellskript als Empfängeradresse für die Order entex-tee@gmx.net auftauchte, war für die Spam-Gegner alles klar, denn Entex heißt eine Firma von Dietsch. Den endgültigen Beweis müssen die Anti-Spammer dennoch schuldig bleiben. Sicherheit könnte nur eine strafrechtliche Ermittlung erbringen, weil die Behörden bei ausreichendem Anfangsverdacht Daten von den Providern erhalten könnten. Doch das Versenden von unverlangten Werbe-Mails ist nicht strafbar.
Nach wie vor gibt es in Deutschland nicht einmal eine spezielle gesetzliche Grundlage, die unerwünschte E-Mails für unzulässig erklärt. Aber über die vergangenen Jahre hat sich eine einheitliche Rechtsprechung zu diesem Problem gebildet, die wohlgemerkt nur dann überhaupt zur Anwendung kommen kann, wenn der Absender einer Spam-Mail ermittelbar ist. Danach liegt bei Gewerbetreibenden mit der unverlangten Zusendung von Werbe-E-Mails ein Eingriff in das Recht am so genannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie bei Privatpersonen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.
Vermutlich hätte die hiesige Politik ungeachtet des Medieninteresses das Spam-Problem auch weiterhin ignoriert - gäbe es nicht die EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation. Sie schreibt eine Opt-In-Regelung fest und ist hierzulande bis Oktober 2003 in nationales Recht umzusetzen. Danach muss der Versender einer Werbe-E-Mail vor der Zustellung der Nachricht von dem Empfänger eine Erlaubnis einholen.
Die viel diskutierte Alternative dazu ist das Opt-Out-System, nach dem der Empfänger nach Erhalt der Mail von sich aus tätig werden muss, um eine weitere Belästigung mit elektronischer Post für die Zukunft zu unterbinden. Diese Regelung lehnte das europäische Parlament jedoch nach langem Ringen zu Gunsten des verbraucherfreundlichen Opt-In ab.
Zur Umsetzung der Richtlinie wählte der Gesetzgeber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), weil dort ohnehin gerade eine Novellierung anstand. Unerwünschte Werbe-E-Mails, -Faxe und -Anrufe werden in Paragraf 7 des Neuentwurfs für wettbewerbswidrig erklärt. Derartige Werbeformen wären künftig nur zulässig, wenn ein Unternehmen die Kontaktdaten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten und der Kunde die Nutzung nicht untersagt hat.
Leitbild des neuen UWG ist nach den Ausführungen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ein modernes Bild eines mündigen Verbrauchers. Allerdings geht die Mündigkeit der Bürger und Unternehmen für die Regierung nicht so weit, dass diesen auch ein eigenes Recht zugestanden werden soll, selbst gegen unerwünschte Werbe-Mails, -Faxe oder -Anrufe vorgehen zu können. Vielmehr beschränkt sich der Kreis der zu einem rechtlichen Vorgehen ermächtigten Gruppen ausschließlich auf direkte Mitbewerber, Verbraucherverbände sowie die Industrie- und Handelskammern.
Entsprechend groß fiel der Jubel bei den zukünftig mit erweiterten Rechten ausgestatteten Verbänden aus. In die berühmte Röhre schauen dagegen Verbraucher und Unternehmen, die aus eigenen Rechten gegen Spammer vorgehen wollen. Sie werden weiterhin mit der bisherigen Rechtslage leben oder sich auf die bereits in der Vergangenheit nicht sonderlich effektive Hilfe der Verbände verlassen müssen. Wesentlich sinnvoller wäre es wohl gewesen, an anderer Stelle, etwa im Telekommunikationsgesetz, die Unzulässigkeit von unerwünschter elektronischer Direktwerbung festzuschreiben.
Allerdings nützt auch die beste Rechtslage den Betroffenen nichts, wenn sie ihre Rechte nicht effektiv durchsetzen können. Hier erwiesen jüngst zwei Urteile der Oberlandesgerichte (OLG) Düsseldorf (Az I-15 W 25/03) und Koblenz (Az 1 W 342/03), denen inzwischen auch verschiedene Amtsgerichte folgen, Empfängern des elektronischen Werbemülls einen Bärendienst.
Beide Gerichte versagten Spam-Geplagten eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. Bei diesen juristischen Eilverfahren kann in der Regel eine gerichtliche Entscheidung innerhalb von wenigen Tagen oder Wochen erlangt werden. Weiterhin zulässig ist zwar eine Klage im so genannten Hauptsacheverfahren, aber diese kann bis zu einem Jahr dauern. Für den Betroffenen besteht der Nachteil, dass der Spammer während der Laufzeit des Verfahrens weiter unbehelligt seinen elektronischen Müll verbreiten kann.
Ob die beschlossenen Gesetzesänderungen im Rahmen des Wettbewerbsrechts einen Beitrag dazu leisten können, der Spam-Flut Einhalt zu gebieten, ist zweifelhaft. Aus diesem Grunde wird bereits seit einiger Zeit die Einführung eines Straftatbestandes für unerwünschte Werbesendungen diskutiert, wie ihn schon einige US-Staaten eingeführt haben.
Das hätte den Vorteil, dass die Strafverfolgungsbehörden dann auf Anzeige tätig werden müssten und zumindest theoretisch in der Lage wären, durch Auskünfte bei den Providern viele Versender von anonymisierten Spam-Mails zu ermitteln.
Angesichts der bereits jetzt schon vorhandenen Arbeitsüberlastung der Staatsanwaltschaften wird das jedoch vermutlich ein frommer Wunsch bleiben, der in nächster Zeit keine Umsetzung finden dürfte. Zudem zeigt auch die Erfahrung von c't mit Strafanzeigen gegen ganz offensichtlich betrügerische Spam-Mails, dass einige Staatsanwaltschaften - aus welchem Grund auch immer - nicht in der Lage oder willens sind, in diesem Bereich tätig zu werden.
Ein relativ neues und bedrohliches Problem ist die oben erwähnte Verwendung fremder, gültiger E-Mail-Adressen als „Fake-Absender“ in Spam-Mails. Während früher damit vor allem die „Anti-Spam-Aktivisten“ vorsätzlich geschädigt werden sollten, tragen Absender von elektronischem Werbemüll inzwischen reichlich wahllos fremde Domains in das frei wählbare Absender- und Antwortfeld ein und richten damit bisweilen enormen Schaden an.
Wer von einem solchen Missbrauch betroffen ist, merkt dies relativ schnell. Bei ihm gehen je nach Umfang der Spam-Welle hunderte bis hunderttausende von nicht zustellbaren E-Mail-Rückläufern (Bounces) ein. Je nach IT-Infrastruktur des Empfängers kann dies zu einem Kollaps des Mail-Servers führen und so beispielsweise ein Unternehmen zeitweilig handlungsunfähig machen.
Veröffentlichte Urteile zu dieser Problematik gibt es bislang nicht. Juristisch dürfte diese Verwendung fremder Adressen aber sowohl straf- als auch zivilrechtlich relevant sein. So wird bei einer solchen Attacke gegenüber Unternehmen der Tatbestand der Computersabotage nach Paragraf 303 b des Strafgesetzbuchs erfüllt sein, sofern der Mail-Server unter der Last seinen elektronischen Geist aufgibt.
Daneben können zivilrechtliche Haftungs- und Unterlassungsansprüche etwa aus Kennzeichenrecht oder aus Paragraf 826 BGB, der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, treten. Allerdings hilft diese vergleichsweise klare Rechtslage den Geschädigten in der Praxis kaum, da die Verursacher bei den bislang bekannten Fällen nicht zu ermitteln waren oder ihren Sitz außerhalb Deutschlands und der EU hatten.
Dem Endanwender hilft also die Rechtslage nicht, solange das Internet seinen Peinigern genügend Schlupflöcher bietet. Doch die Lage ist lange nicht aussichtslos. Man kann die Spammer zwar nicht strafrechtlich belangen, aber zumindest einem Teil von ihnen die Motivation für ihr Treiben nehmen. „Wir müssen sie da packen, wo es ihnen am meisten weh tut“, formulierte es Sven Karge, Anwalt beim Branchenverband der Internet-Wirtschaft eco und aktiver Spam-Gegner, drastisch. Gerade in Deutschland zeitigt dieser Ansatz derzeit eine ganze Reihe Erfolge.
So erwirkte beispielsweise der Online-Gigant AOL eine einstweilige Verfügung gegen die Dialer-Firma Interfun, die das Landgericht Hamburg nach Widerspruch bestätigt hat. Seitdem darf Interfun keine Spam-Mails mehr versenden, in denen für die Einwahl mit seinen Dialern geworben wird. Sobald irgendwo derartiger Spam auftaucht, wird ein Ordnungsgeld fällig. Um der Verfügung zu entgehen, hatte die Dialer-Firma offenbar Teile ihres dubiosen Geschäfts halbherzig ins Ausland ausgelagert.
Kurz danach tauchte ein angeblich türkischer Dialer einer Firma Inpa auf, der dem Interfun-Dialer bis ins kleinste Detail gleicht und außerdem zu Interfun gehörige 0190-Nummern zur Einwahl nutzt. Dummerweise schickten die Spammer ihren Hinweis auf die angebliche „Webcam-Software“ auch an Mathias Niebuhr aus der AOL-Rechtsabteilung. Kurze Zeit später lag dem Landgericht Hamburg der entsprechende Bestrafungsantrag von AOL Deutschland vor. Eine Entscheidung in der Sache steht bislang aus.
Das Hamburger Unternehmen sieht in den Spam-Mails einen klaren Verstoß des Dialer-Anbieters gegen die zuvor erlassene einstweilige Verfügung und schlägt dem Gericht vor, ein Ordnungsgeld von mindestens 100 000 Euro oder ersatzweise eine Ordnungshaft gegen die Interfun-Geschäftsführerin Marianne Hilpisch zu verhängen.
Ähnlich ging der Hamburger Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel vor. Er ließ per einstweiliger Verfügung einer ganzen Reihe von 0190-Zuteilungsnehmern verbieten, Rufnummern an Fax-Spammer weiterzuvermieten. Obwohl die Betreiber gebetsmühlenartig wiederholten, die Spammer nicht zu kennen und daher nichts tun zu können, ging kurz nach Erlass der Verfügungen die Fax-Spam-Plage stark zurück.
In beiden Fällen kam das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zur Anwendung: Ein direkter Konkurrent kann aus Wettbewerbsrecht gegen Spam-Mails vorgehen. Das hat den Vorteil, dass dem Versender von elektronischem Werbemüll nicht nur zukünftige Sendungen an eigene E-Mail-Accounts oder auch Faxnummern untersagt werden können, sondern die unzulässige Bewerbung generell. AOL sah sich als Konkurrent von Interfun, Steinhöfel gab an, dass die Fax-Spammer wie er auch Rechtsberatung anbieten und daher mit ihm im Wettbewerb stehen. In beiden Fällen akzeptierten die Gerichte diese Argumentation.
Diese Vorgehensweise kann dazu dienen, einem Teil der deutschen Spammer den Garaus zu machen. Gegen den englischsprachigen Werbemüll hilft sie nicht. Dem ist auf absehbarer Zeit nicht juristisch beizukommen. Hier helfen ausschließlich Maßnahmen auf technischer Ebene: E-Mail-Filter sollen einen Großteil des Werbemülls beiseite räumen, ohne dem Empfänger wichtige E-Mails vorzuenthalten.
Doch genau das wird immer schwieriger: Wie sollen Filter-Skripte Spam von den erwünschten Mails („Ham“) sicher unterscheiden, wenn die Anwender selbst damit schon ihre liebe Mühe haben? c't hat sich eine Reihe der Anti-Spam-Tools für den Desktop sowie E-Mail-Programme mit integriertem Spam-Filter angesehen. Die Ergebnisse unseres umfangreichen Tests lesen Sie ab Seite 140.
Viele E-Mail-Dienste wollen ihren Kunden neuerdings die Sortierarbeit abnehmen. Anstatt auf ausgereifte bewährte Open-Source-Filter zurückzugreifen, kochen die meisten von ihnen ihr eigenes Süppchen. Kein Wunder, gilt doch ein guter Spam-Filter mittlerweile bei den Marketing-Strategen der Unternehmen als Killer-Applikation, mit der man den eigenen E-Mail-Dienst von dem Mitbewerbern abheben kann. Dass die Eigenentwicklungen nicht immer besser sind, belegt unser Dienstefilter-Test, den Sie ab Seite 148 lesen können.
Der massive Einsatz von Anti-Spam-Filtern könnte paradoxerweise dazu führen, dass sich das eigentliche Problem weiter zuspitzt, glaubt Spam-Experte Bert Ungerer von unserer Schwesterzeitschrift iX. Auf dem ersten deutschen Anti-Spam-Kongress im Mai, den iX mit ausgerichtet hatte, gab er zu bedenken: „Für den drastischen Anstieg des Spam-Aufkommens in den letzten Monaten ist nicht zuletzt der Erfolg von Spam-Filtern verantwortlich.“
Zwischen Spammern und Filterern sei es zu einer Rückkopplung gekommen: „Je besser die Filter arbeiten, desto mehr Mails muss ein Spammer versenden, um die erwünschte Rücklaufquote zu erhalten. Dieses Aufschaukeln findet zum Nachteil derjenigen statt, die noch nicht filtern und erzwingt geradezu, dass immer mehr Anwender immer wirksamere Filter einsetzen. Das fordert wiederum die Spammer heraus ...“ Am Ende könnte es zur „Resonanzkatastrophe“ kommen, befürchtet Ungerer: „Die Anwender geben das Medium E-Mail auf und Spammer haben spätestens dann kein Publikum mehr, egal wie hoch sie den Aufwand noch treiben.“ (hob)
[1] Holger Bleich, Jo Bager, Joerg Heidrich, Die Internet-Massenplage, Was tun gegen Spam-Mails?, c't 22/02, S. 150
[2] Holger Bleich, Die Spam-Connection, Zur dubiosen Herkunft deutschsprachiger Bulkmails, c't 22/02, S. 154
[3] Holger Bleich, Der Spam-Rubel rollt weiter, Kundenschutz-Verordnung behindert 0190-Abzocker kaum, c't 6/03, S. 114
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In dem Verfahren um die rechtliche Beurteilung der Abschaltung einer 0190er-Nummer vor dem Amtsgericht Bad Homburg (Az 2 C 3419/02) gegen den Nummernbetreiber mcn tele.com AG ist der Heise Zeitschriften Verlag unterlegen.
Mit dem Verfahren wollte der Verlag den Anfang August 2002 verabschiedeten Paragrafen 13a der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) auf seine Wirksamkeit testen. Diese Regelung sieht vor, dass der Betreiber einer Mehrwertdiensterufnummer diese im Falle eines Missbrauchs nach Mahnung zu sperren hat. Voraussetzung dafür ist die sichere Kenntnis des Dienstleisters über das Fehlverhalten sowie eine „wiederholte oder schwer wiegende Zuwiderhandlung“ gegen die TKV, die insbesondere in unerlaubter Werbung für die Nummer (Spam) bestehen kann.
Heise hatte Anfang September 2002 die mcn tele.com AG zunächst kostenfrei zur Abschaltung einer 0190er-Nummer aufgefordert, die massiv per Spam beworben worden war. Dies hatte der Betreiber anfangs verweigert und erst auf das kostenpflichtige Schreiben eines vom Verlag beauftragten Rechtsanwalts die Nummer abgeschaltet, ohne jedoch die Anwaltskosten zu bezahlen oder eine Unterlassungserklärung abzugeben. Um auf diesem Wege eine gerichtliche Entscheidung über die Bewertung des Paragrafen 13a TKV zu erreichen, hatte der Verlag daraufhin Klage vor dem Amtsgericht auf Zahlung der Anwaltskosten eingereicht.
In dem Urteil vom 23. Juli 2003 bestätigt das Gericht zunächst die Position von Heise, nach dem der Betreiber einer 0190-Nummer, die wiederholt per Spam beworben wird, bei gesicherter Kenntnis davon zur Abschaltung der Nummer verpflichtet ist. Allerdings verneint das Gericht in den weiteren Ausführungen eine Mitstörerhaftung des Anbieters, da es diesbezüglich an einem „subjektiven Element“ der mcn gefehlt habe. Diese habe nach Ansicht des Gerichts nicht willentlich den Missbrauch der Nummer durch deren Bereitstellung gefördert.
Ganz anderer Ansicht zu diesem Punkt sind allerdings die Landgerichte Köln (Az 31 O 287/03) und Stuttgart (Az 40 O 79/03 KfH), die beide unabhängig voneinander nur wenige Tage vor Veröffentlichung des Heise-Urteils eine Mitstörerhaftung von 0190-Betreibern bestätigt haben. Die Kölner Richter gehen in ihrem Urteil sogar so weit, für den Fall, dass Abmahnungen und Sperrungen einzelner Rufnummern eines Kunden erfolglos bleiben und der Verstoß gegen 13a TKV weiter andauert, die Sperrung sämtlicher Rufnummern des Missbrauchtreibenden anzuordnen.
Der Heise Zeitschriften Verlag wird gegen das Urteil Berufung einlegen, die das Amtsgericht ausdrücklich „zum Zwecke der Rechtsfortbildung“ zugelassen hat.
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