06.05.2003
Ein Interview mit dem Staatssekretär im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Peter Ruhenstroth-Bauer, über das neue Jugendschutzgesetz. Die Fragen stellten Stefan Krempl und Peter Schmitz.
c't: Das neue Jugendschutzgesetz wird nicht nur von denjenigen kritisiert, die eine grundsätzliche Freigabe aller Medieninhalte für falsch halten. Auch prinzipielle Befürworter eines staatlich regulierten Jugendmedienschutzes sind der Meinung, die Gesetzesnovelle sei in Folge der Ereignisse von Erfurt 2002 übereilt auf den Weg gebracht worden und weise große Lücken sowie skurrile Nebenwirkungen auf. War die Novelle ein reiner Schnellschuss mit hoher, aber letztlich nach hinten los gehender Symbolik?
Peter Ruhenstroth-Bauer: Nein, die Modernisierung des Jugendschutzes war bereits lange geplant, um den Jugendschutz auf der Höhe der Zeit zu halten. Denn die moderne Mediengesellschaft verlangt einen neuen Schutz, etwa vor Gewalt und Brutalität bei Computerspielen. Der Reform des Jugendschutzes gingen umfangreiche Gespräche zwischen Bund und Ländern, mit Erziehungsverantwortlichen, Herstellern und Vertrieb voraus. Von einem Schnellschuss kann daher keine Rede sein.
c't: Die CDU/CSU spricht von einem schon wieder reformbedürftigen "Blitzgesetz".
Ruhenstroth-Bauer: Die Opposition sollte sich erinnern: Bund und Länder sind sich bei der Neuregelung des Jugendschutzes einig geworden -- über Parteigrenzen hinweg. Erstmals handeln Bund und Länder beim Schutz der Jugendlichen gemeinsam und einvernehmlich. Es ist gelungen, mit dem Jugendschutzgesetz und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag mit einer Stimme zu sprechen. Das sollten wir im Interesse der Kinder und Jugendlichen beibehalten.
c't: Jedes Spiel erscheint vor dem Gesetz jetzt zunächst als verdächtig, bis eine amtliche Kennzeichnung das Gegenteil erweist. Wie rechtfertigt der Gesetzgeber einen solchen Generalverdacht gegenüber digitalen Unterhaltungsmedien angesichts der Tatsache, dass Spielegutachter den Anteil der für Jugendliche ungeeigneten Titel in den vergangenen Jahren mit weit unter zehn Prozent der Gesamterscheinungen ansetzten? Werden durch eine blinde Kennzeichnungspflicht für Computer- und Videospiele nicht ganze Marktbereiche kriminalisiert?
Ruhenstroth-Bauer: "Generalverdacht" ist eine Qualifizierung, die in keiner Weise zutrifft. Denn bereits nach dem vormals geltenden Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit durften Filme, Videos und vergleichbare Bildträger Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der Obersten Landesbehörde für die jeweilige Altersgruppe freigegeben und gekennzeichnet worden sind. Mit dem neuen Jugendschutzgesetz wurde diese Regelung auch auf Computerspiele übertragen, da diese Medien eine vergleichbare beeinträchtigende Wirkung auf Kinder und Jugendliche haben können wie Filme und Videos. Es gibt keinen Grund, diese Medien unterschiedlich zu behandeln.
c't: Einer der Effekte des Gesetzes ist ein Sterben der Märkte für Spiele-Klassiker. Alle Games, die älter als 9 Jahre sind, haben nie eine Altersempfehlung gesehen und dürfen somit jetzt nur noch "ab 18" gehandelt werden und damit nicht mehr auf Flohmärkten, in Online-Auktionen oder über den regulären Versandhandel zugänglich gemacht werden. Ausgerechnet Evergreens wie "Tetris", "Pacman" oder die Spiele der Pionierzeit, die weitaus harmloser als moderne realistischere Games sind, trifft man damit. War das beabsichtigt? Vielleicht sogar ein Wink der Industrie, damit die Flohmärkte weniger Kaufkraft abziehen, die dann neuen, gekennzeichneten Spielen zugute kommt? Sind Alternativlösungen greifbar?
Ruhenstroth-Bauer: Es ist richtig, dass nicht gekennzeichnete Produkte mit dem Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes Verkaufs- und Vertriebsbeschränkungen unterliegen. Dies gilt grundsätzlich bis zu einer nachträglichen Kennzeichnung. Das Gesetz sieht hierzu keine Ausnahmeregelung vor. Allerdings ist die nachträgliche Kennzeichnung kein Problem, jeder Hersteller kann sie jederzeit beantragen. Also: kein Problem für Evergreens! Der Begriff des Versandhandels ist im übrigen nunmehr neu in § 1 Absatz 4 des Jugendschutzgesetzes definiert. Danach ist der Postversand oder der elektronische Versand nicht altersgekennzeichneter Bildträger zulässig, wenn durch "Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt".
c't: Aber alles halt eine Frage der Kosten: Ungerecht behandelt fühlen sich ja auch private Programmentwickler, die beispielsweise kostenlose Spielesoftware herstellen. Die Gebühr für eine USK-Prüfung können sie sich nicht leisten -- so bleibt ihnen die Verteilung ihrer Spiele auf CD-ROM verwehrt. Das trifft die Linux-Szene besonders hart. War dieser Schlag gegen die freie Softwarekultur einkalkuliert?
Ruhenstroth-Bauer: Bei einem effektiven Jugendmedienschutz kommt es darauf an, dass er gerade unabhängig davon gilt, wer den jeweiligen Bildträger herstellt. Bildträger, egal welchen Herstellers, dürfen nur mit entsprechender Alterskennzeichnung und Freigabe Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Verteilung der Spiele auf CD-ROM bleibt also keineswegs verwehrt: Natürlich steht Erwachsenen der Zugang zu nicht gekennzeichneten Bildträgern frei.
c't: Paradoxerweise werden in der Praxis auch unter anderem reine Kinderspiele, deren Hersteller niemals eine Altersempfehlung zu brauchen meinten, von den jugendfreien Märkten verbannt. Das trifft auch pädagogisch äußerst wertvolle Produkte. Hätte es nicht eine Sonderregelung für solche längst erschienenen Produkte geben sollen?
Ruhenstroth-Bauer: Die konkrete Ausführung des Jugendschutzgesetzes ist Sache der Länder. Im Übrigen haben die Obersten Landesjugendbehörden den Vollzugsbehörden eine Übergangsregelung für die Kennzeichnungspflicht bis Ende des Jahres empfohlen. Sie gilt für die Bildträger ohne Kennzeichen, die dem Spielwarenbereich zuzuordnen sind und die nach Erklärung der Anbieter gegenüber den Obersten Landesjugendbehörden offensichtlich nicht jugendbeeinträchtigend sind und vor Inkrafttreten des Jugendschutzgesetzes in den Handel ausgeliefert wurden.
c't: Die Unterscheidung zwischen Träger- und Telemedien im Gesetz bewirkt unter anderem, dass per Download verfügbare Spiele keine Kennzeichnung brauchen. Sie dürfen lediglich nicht jugendgefährdend sein, ansonsten kann man sie im Internet frei anbieten. Wenn aber etwa eine Zeitschrift ein solches ungekennzeichnetes Spiel auf einer Heft-CD beipacken will, bleibt diese -- und mit ihr das ganze Heft -- den Vertriebsbeschränkungen "ab 18" unterworfen. Warum hat man den Publishern keinen größeren Vertrauensvorschuss gegönnt und ihre Eigenverantwortung nicht mit einer etwa an die Telemedien angelehnten Regelung gestärkt?
Ruhenstroth-Bauer: Sowohl bei Trägermedien als auch bei Telemedien wird nach einheitlichen Schutzstandards entschieden. Gerade das wird durch das Jugendschutzgesetz des Bundes (JuSchG) und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) der Länder sichergestellt. Beide unterscheiden zwischen Jugendgefährdung und Jugendbeeinträchtigung. Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" gekennzeichnet sind, dürfen nach dem Jugendschutzgesetz einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Dies muss durch entsprechende Verkaufsräumlichkeiten bzw. beim Versandhandel durch technische Vorkehrungen sichergestellt sein. Auch nach dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag dürfen jugendgefährdende Angebote Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden; bei jugendbeeinträchtigenden Angeboten müssen die Anbieter den Zugang von Kindern und Jugendlichen einschränken.
c't: Ein Händler muss nach dem Gesetz das Alter eines Spielekunden kontrollieren -- er muss also sogar feststellen, ob der Käufer eines "ab 12" freigegebenen Spiels nicht vielleicht erst elf ist. Kinder dieses Alters brauchen aber noch gar keinen Ausweis. Im Versand dürfen dagegen Spiele bis zur Kennzeichnungsstufe "ab 16" ohne jeglichen Altersnachweis verkauft werden. Wie ist diese Benachteiligung des stationären Handels zu rechtfertigen?
Ruhenstroth-Bauer: Der Versand zwischen Versandhändler und Besteller findet in der Regel nicht in der Öffentlichkeit statt. Deshalb ist der Versandhandel auch nicht mit dem stationären Handel zu vergleichen. Der Jugendschutz regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Der Begriff der Öffentlichkeit umfasst dabei alle jedermann zugänglichen Orte, zum Beispiel öffentliche Gebäude, Gaststätten und Geschäfte. Alles, was im Privaten passiert, fällt dagegen in die Verantwortung der Erziehungsberechtigten, also der Eltern.
c't: Computerspiele dürfen nach dem Jugendschutzgesetz Kindern oder Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind. Ist in anderen Ländern der EU eine vergleichbare Gesetzesverschärfung geplant? Wird es auch dort eine Kennzeichnungspflicht für Spiele geben?
Ruhenstroth-Bauer: Es ist mir nicht bekannt, ob in anderen EU-Ländern konkrete gesetzliche Maßnahmen zur Alterskennzeichnung von Computerspielen geplant sind. Allerdings haben sich in der Vergangenheit 16 EU-Länder auf Altersempfehlungen für Computer- und Videospiele verständigt, das so genannte PEGI-System (Pan European Game Information). Diese Alterskennzeichnungen sind allerdings nicht bindend. Die Bundesrepublik Deutschland nimmt an diesem System nicht teil; wir gehen den Weg der verbindlichen Alterskennzeichnungen.
c't: Wird unter dem Stichwort Jugendschutz mit dem neuen Gesetz aufgrund der vielen genannten Ungereimtheiten nicht eher schon "Erwachsenenschutz" betrieben?
Ruhenstroth-Bauer: Sie sprechen von Ungereimtheiten; ich von Missverständnissen, wie Ihre Fragen an einigen Punkten gezeigt haben: Jeder weiß, dass Erwachsene weiterhin Zugang zu Medien haben, die nach dem Jugendschutzgesetz Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Umgekehrt bieten die verbindlichen Alterskennzeichnungen Eltern, Lehrern und Erziehern einen Anhaltspunkt, welche PC-Spiele oder sonstigen Spiele für Kinder und Jugendliche welchen Alters geeignet sind. Das stärkt die Erziehungskompetenz der Eltern. An erster Stelle lernen Kinder in den Familien, was gut und richtig für sie ist. Aber auch Schulen und Jugendeinrichtungen, Medien und Wirtschaft sind gefordert, Kinder beim Aufwachsen zu begleiten. Der gesetzliche Jugendschutz ist für das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend genauso wichtig, wie die Familien in ihrer Medienerziehungskompetenz zu stärken, damit sie ihren Kindern einen bewussten Medienkonsum vermitteln können.
Zu den Auswirkungen des neuen Jugendmedienschutzes siehe auch die Gespräche mit der SPD-Jugendschutzexpertin Kerstin Griese sowie mit Wolf-Jürgen Karle, Pressereferent des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend, in c't 10/2003.
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