Ist die Netzneutralität ein real existierendes Problem oder eine Fata Morgana? Der Unterausschuss Neue Medien des Bundestags suchte in Sachen „Next Generation Network“ Klarheit bei Experten.
Für die Vizepräsidentin der Bundesnetzagentur, Iris Henseler-Unger, ist Netzneutralität „ein schillernder Begriff“; dem Medienrechtler Bernd Holznagel von der Universität Münster scheint er eher „aus der amerikanischen politischen Diskussion“ zu stammen – „ein Kampfbegriff“, geprägt von „dieser alten IP-Welt“ mit der „ein bisschen romantisierten“ Vorstellung eines dummen Netzes mit intelligenten Endgeräten, das es so nie hundertprozentig gegeben habe.
Ursprünglich bedeutete Netzneutralität, erläuterte der ebenfalls als Sachverständiger geladene Informatiker und Publizist Rainer Fischbach den Abgeordneten, „wenn ein Telekommunikationsnetz alle zu transportierenden Daten in gleicher Weise behandelt, das heißt keinen Unterschied zwischen verschiedenen Inhalten, verschiedenen Anwendungen beziehungsweise Protokollen, denen dieser Inhalt zuzuordnen ist, sowie verschiedenen Absendern und Empfängern macht“.
Großen US-Breitbandanbietern und einigen europäischen Carriern geht es im Streit um die Netzneutralität darum, beim Aufbau ihrer Hochgeschwindigkeitsnetze Inhalteanbieter für die besonders schnelle oder auch nur zugesicherte Übertragung von Daten zur Kasse zu bitten. Auf der anderen Seite stehen dann die Inhalte- und Diensteanbieter unter Druck: Wenn sich die etablierten Player mit gut gefülltem Portemonnaie eine bevorzugte Behandlung kaufen können, gehe das zulasten junger Unternehmen und der Innovation, fürchten die Befürworter der Netzneutralität.
Der Bundestagsausschuss wollte nun in Erfahrung bringen, was sich tatsächlich hinter den Debatten um die Netzneutralität und das „Next Generation Network“ (NGN) verbirgt und ob es einen Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers gäbe. In den USA war im Oktober 2007 bekannt geworden, dass der Kabelnetzbetreiber Comcast das Filesharing über das P2P-Protokoll BitTorrent behinderte, wofür das Unternehmen von der US-Regulierungsbehörde FCC förmlich gerügt wurde. Im gleichen Jahr hatte sich der Internet-Telefoniedienst Skype bei der FCC beschwert, dass ihm die Mobilfunkbetreiber den Zugang zu den Handys ihrer Kunden verwehrten und analog zum Festnetz die Aufhebung der Kopplung von Endgeräten an bestimmte Netzdienste verlangt; über die Eingabe des zum eBay-Konzern gehörenden Unternehmens ist noch nicht abschließend entschieden worden.
„Hier in Deutschland oder in Europa sind mir solche Fälle an sich nicht bekannt“, erklärte die bei der Bundesnetzagentur für den Telekommunikationssektor zuständige Vizepräsidentin. Das Thema sei hierzulande aufgetaucht, als die Deutsche Telekom mit dem Ausbau der Glasfaser und VDSL begann. „Zeitgleich philosophierte die Deutsche Telekom über Beiträge derjenigen, die Content über ihr Netz anbieten, zum Ausbau der Infrastruktur.“ Holznagel versuchte, die Perspektive zurechtzurücken. „Wenn man sich die Fälle anschaut, in denen ein Verstoß gegen Netzneutralität mal belegt wurde, dann stellt man fest, dass drei bis vier Beispiele immer wieder auftauchen.“ Vodafone Deutschland hätte vor einiger Zeit zwar ebenfalls angekündigt, Skype im eigenen UMTS-Netz blockieren zu wollen, die Drohung aber nie wahr gemacht.
Für Henseler-Unger konzentriert sich die Diskussion auf die Frage, inwieweit ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Netzen gewährleistet werden sollte. Sie stellte klar, „dass aus sachlich gerechtfertigten Gründen sehr wohl diskriminiert werden kann“, denn eine Diskriminierung könne mitunter durchaus wertsteigernd und auch für den Konsumenten akzeptabel sein, „insbesondere dann, wenn ein besonders hochwertiger Inhalt mit einer besonderen Qualität des Netzes verbunden wird“. Aber das regele der Markt. „Solange ein Wettbewerb der Netze existiert“, so die Botschaft der Bundesnetzagentur-Vertreterin an die Ausschussabgeordneten, sei die Marktmacht der Netzbetreiber beschränkt und es gäbe keine Anreize, bestimmte Dienste zu diskriminieren oder zu benachteiligen – „das gewährleistet per se mehr Netzneutralität“.
Auch die im Branchenschnack „Quality of Service“ (QoS) genannte Differenzierung der Transportdienste nach Qualitätsmerkmalen und die Priorisierung bestimmter Verkehrsarten wie etwa Videostreams stelle „grundsätzlich keine Gefährdung von Netzneutralität“ dar, jedenfalls nicht, „solange Best-Effort eine hinreichende Qualität liefert“. Die kleine Einschränkung bleibt interpretationsfähig, denn was „hinreichende Qualität“ im Internet bedeutet, ließ Henseler-Unger offen. Ob nun Verkehrspriorisierung, Verkehrsreservierung oder die Dimensionierung des Netzes – „welcher Ansatz gewählt wird, ist von den Marktteilnehmern zu entscheiden“. Die Bundesnetzagentur halte deshalb die derzeit verfügbaren Regulierungsinstrumente für ausreichend, eine „Diskriminierung aus nicht sachlich gerechtfertigten Gründen“ in den Griff zu bekommen; das gelte auch „im Zusammenhang mit NGN“, denn „der geltende Rechtsrahmen ist technologieneutral formuliert“ und damit auf neue Netztechniken anwendbar.
Holznagel hingegen kann sich durchaus vorstellen, dass Techniken des „Traffic Shaping“ im Rahmen des IP-Netzmanagements ein gewisses kommerziell motiviertes Missbrauchspotenzial zur Diskriminierung bieten könnten. „Ich sehe daher die Debatte um Netzneutralität eher als eine, die sehr stark zukunftsgerichtet ist und die mit den veränderten Paket- und Lenkungstechniken zu tun hat“, erklärte der Direktor des Instituts für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Uni Münster. Wenn Netzbetreiber Übertragungsgeschwindigkeiten selektiv reduzieren oder Inhalte gänzlich blockieren könnten, dann wären davon unmittelbar die Meinungsvielfalt und Informationsfreiheit berührt. Doch letztlich rede man über „Gefährdungstatbestände, die durch die Einführung neuer Technologien entstehen – ähnlich wie früher bei den Debatten um den Datenschutz oder die Technikfolgenabschätzung“. Wie groß das Gefährdungspotenzial tatsächlich ist, bedürfe noch „der näheren Aufklärung“.
Die Netze der nächsten Generation hätten mit Netzwerkneutralität jedoch nichts zu tun, versuchte Holznagel den Abgeordneten die Verknüpfung der beiden Themen auszureden. Weil er sich in der Anhörung beim „Next Generation Network“ ständig auf den Glasfaserausbau bis zum Teilnehmer bezog, musste sich der Medienwissenschaftler allerdings von Henseler-Unger korrigieren lassen. Sie hielt ihm die „offizielle“ Definition der ITU entgegen, wonach das NGN „ein paketbasiertes Netz zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten für Nutzer unter Verwendung vielfältiger breitbandiger, QoS-basierter Transporttechniken ist und in dem die dienstbezogenen Funktionen unabhängig von den darunterliegenden transportbezogenen Technologien sind“.
Doch was bliebe von der schönen Diskussion, wenn alle über dasselbe redeten. Selbst die von der Vizepräsidentin der Bundesnetzagentur angesprochene ITU-Definition Y.2001 braucht anschließend noch 14 Merkmale, um dem Marketing-Schlagwort vom NGN etwas Substanz einzuhauchen; er ist so breit gefächert, dass sich jede Neuentwicklung darin wiederfinden kann. Für Rainer Fischbach ist das „Next Generation Network“ deshalb eher eine „Parole, unter der diverse Interessengruppen – Netzbetreiber, Netzausrüster, Inhaltsanbieter, Nutzergruppen, Regierungen – ihre Vision von der Zukunft des Internet anpreisen“. (jk)
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