Druckerhersteller müssen für ihre Geräte keine pauschale Vergütung an die Urhebervertretung VG Wort zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Musterprozess am 6. Dezember entschieden. Die VG Wort hatte den Druckerhersteller Hewlett-Packard verklagt und verlangt, für jeden seit dem Jahr 2001 verkauften Drucker je nach dessen Leistungsfähigkeit eine Pauschale zwischen 10 und 300 Euro zu zahlen. Die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort vertritt Autoren, Verlage und Journalisten bei der Erhebung von Vergütungen für erlaubtes Kopieren beispielsweise in Bibliotheken oder im privaten Umfeld.
Der in letzter Instanz für derartige Fragen zuständige Bundesgerichtshof sieht bei Druckern - anders als bei Scannern - keinen Anspruch auf eine pauschale Vergütung. Nur in Verbindung mit einem Scanner seien Drucker zur Vervielfältigung von Druckwerken geeignet, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die Richter unterscheiden ausdrücklich zwischen dem Kopieren von Texten aus Büchern oder Zeitschriften und dem Drucken digitaler Vorlagen wie der CD-ROM-Ausgabe einer Zeitschrift oder Texten aus dem Internet.
Geräte, die das Vervielfältigen von Papiertexten erlauben, seien vom derzeit geltenden Urheberrecht (UrhG) mit einer vom Gerätehersteller zu zahlenden Pauschalvergütung belegt. Diese werde aber bereits für die Scanner entrichtet. Eine Vergütungspflicht wegen der mit Druckern möglichen Vervielfältigung digitaler Texte schloss der BGH aus. Dies sei in dem vom Urheberrecht erlaubten Umfang der Privatkopie meist Bestandteil der mit dem Verkauf der CD verbundenen Lizenz. Urheber, die ihre Texte frei zugänglich ins Web stellen, müssten ebenfalls mit dem Ausdruck zum persönlichen Gebrauch der Internetnutzer rechnen und könnten dafür keine Pauschalvergütung erwarten.
Nach wie vor offen ist die Frage, inwieweit sich das Urteil auch auf die ab 2008 veränderte Rechtslage erstreckt. In seiner Mitteilung betont der BGH mehrfach den Bezug auf das bisher geltende Recht und deutet damit an, dass er die Frage nach der Pauschalvergütung für Drucker nach der jüngsten Änderung des Urheberrechts eventuell anders bewerten müsste. Darin hat der Gesetzgeber den Urhebern für jedwede erlaubte Vervielfältigung von einem Datenträger auf den anderen eine Pauschalvergütung zugesprochen, welche die Hersteller der für solche Kopien bestimmten Geräte zahlen müssen. Bislang war nur das klassische Fotokopieren von Papier auf Papier gesetzlich geregelt, was im Zuge der technischen Entwicklung zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Urhebervertretern und Geräteindustrie geführt hatte. Die wollte der Gesetzgeber mit der zum Jahreswechsel in Kraft tretenden Neuregelung des Urheberrechts beenden.
Die Frage, ob auch Drucker von der gesetzlichen Neuregelung erfasst werden, beurteilen die betroffenen Parteien jedoch nach wie vor höchst unterschiedlich: Während der Branchenverband der Gerätehersteller Bitkom das Urteil auch für das künftige Recht verstanden wissen will, sieht die VG Wort durch die Änderung der Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eine neue Anspruchsgrundlage für ihre Forderungen geschaffen. Denn künftig sollen Geräte auch dann vergütungspflichtig sein, wenn sie sich nur in Verbindung mit anderen Geräten oder sonstigem Zubehör zur Vervielfältigung geschützter Werke eignen, heißt es in der Begründung zur jüngsten Urheberrechtsnovelle. Fraglich scheint allerdings, ob die Ausgabe auf Papier eine Vervielfältigung im Sinne des für die Pauschalvergütung maßgeblichen § 54 UrhG darstellt. Ein Speichermedium im Sinne dieses Paragraphen ist das Papier laut Gesetzesbegründung nicht. An anderer Stelle aber spricht das UrhG ausdrücklich von einer Vervielfältigung auf Papier. Welche Definition nun die zutreffende ist und ob folglich Drucker ab 2008 doch der Vergütungspflicht unterliegen, wird der BGH deshalb womöglich in einem weiteren Verfahren klären müssen.
(tig)
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