Die Karlsruher Verfassungsrichter erlauben per einstweilige Anordnung die staatliche Abfrage von auf Vorrat gespeicherten Kommunikationsdaten nur noch bei Verdacht auf schwere Straftaten. Damit erteilten sie dem Gesetzgeber eine Ohrfeige, denn derlei Einschränkungen zur verdachtsunabhängigen Erfassung von Telefon- und Internetverbindungen waren vom federführenden Bundesinnenministerium nicht vorgesehen.
Das Bundesverfassungsgericht steht dieser Tage mehr denn je als Bollwerk gegen staatliche Eingriffe in die Privatsphäre der Bürger im Rampenlicht. Im Februar dieses Jahres verwies es den Gesetzgeber bezüglich möglicher Online-Durchsuchungen in die Schranken, zwei Wochen später kippte es Pläne der Bundesländer Hessen und Schleswig-Holstein zur automatischen Erfassung von Kfz-Kennzeichen ohne besonderen Fahndungsanlass [1].
Am 19. März nun veröffentlichte der erste Senat des obersten Gerichts eine Entscheidung, die diese Linie konsequent fortsetzt. Es ging um einen Eilantrag von acht Beschwerdeführern gegen die Paragrafen 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in der Fassung des „Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen“. Dort ist die sechsmonatige Vorratsdatenspeicherung für Telefon- und Internet-Verkehrsdaten geregelt, die am 1. Januar 2008 in Kraft trat und für Internet-Provider eine Übergangsfrist bis Anfang 2009 gewährt.
Zwar setzte das Gericht die Datenspeicherungspflicht nicht aus, aber es schränkte mit einer sogenannten „einstweiligen Anordnung“ den staatlichen Zugriff auf Verbindungsdaten bei Telefon- und Internet-Providern stark ein. Diese salomonische Entscheidung lässt den Gesetzgeber mit einem blauen Auge davonkommen, sorgt aber de facto dafür, dass bis zu einem endgültigen Hauptsache-Urteil des Verfassungsgerichts die erweiterten Befugnisse für Strafverfolger, so wie sie die Bundesregierung wollte, außer Kraft gesetzt sind.
Der Anordnung zufolge dürfen Provider die zwangsweise gespeicherten Verkehrsdaten nur dann an Ermittlungsbehörden weitergeben, wenn ein Verdacht auf schwere Straftaten besteht. Diese sogenannten „Katalogstraftaten“ sind in Paragraf 100a der Strafprozessordnung (StPO) fest definiert; es handelt sich beispielsweise um Hochverrat, Handel mit Kinderpornos oder Mord.
Bei vergleichsweise harmloseren Delikten muss der Zugriff vorerst verwehrt werden. Die Begründung des Gerichts: „Der in der Vorratsdatenspeicherung für den Einzelnen liegende Nachteil für seine Freiheit und Privatheit verdichtet und konkretisiert sich durch einen Abruf seiner Daten zu einer möglicherweise irreparablen Beeinträchtigung.“
Die Anordnung der obersten Verfassungshüter erntete umgehend überwiegend zustimmende Kommentare. Das Bundesjustizministerium (BMJ) etwa sieht eine effektive Strafverfolgung nicht gefährdet und wiegelte in einer ersten Stellungnahme die Konsequenzen ab: „Lediglich bei der Verfolgung von (nur) erheblichen Straftaten und solchen, die mittels Telekommunikation begangen wurden, gibt es geringfügige Einschränkungen.“ Man könne „mit dieser Interimslösung gut leben“.
Grund zu jubilieren hatte naturgemäß der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar. Er sehe „ganz erhebliche Konsequenzen“ für die bisherige Praxis der Musikindustrie, Tauschbörsenteilnehmer über deren IP-Adressen ermitteln zu lassen. Ins gleiche Horn stießen gleich mehrere spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien. Nico Härting von der Berliner Kanzlei Härting Rechtsanwälte teilte mit: „Der Provider braucht der Staatsanwaltschaft bis auf Weiteres keine Auskunft über die IP-Adressen zu geben, wenn die Rechteinhaber Strafanzeige erstatten.“ Rechtsanwalt Christian Solmecke, der etliche abgemahnte P2P-Nutzer vertritt, ging noch einen Schritt weiter: „Damit dürfte die Abmahnwelle der Musikindustrie gegen deutsche Tauschbörsennutzer vorerst ein Ende haben.“
Offenbar hatten allesamt einen Passus in der Begründung zur einstweiligen Anordnung übersehen. Darin stellt das Verfassungsgericht klar, „[…] dass den Strafverfolgungsbehörden die ihnen schon bisher eröffneten Möglichkeiten des Zugriffs auf die von den Telekommunikations-Diensteanbietern im eigenen Interesse, etwa gemäß § 97 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 TKG zur Entgeltabrechnung, gespeicherten Telekommunikations-Verkehrsdaten erhalten bleiben.“
Hier stellt das Gericht klar, dass sich die auferlegten Zugriffsbeschränkungen nur auf per Vorratsdatenspeicherung gesammelte Daten, nicht aber auf Daten bezieht, die Provider zu Abrechnungs- oder Systemsicherheitszwecken mitloggen. Und die Telekom beispielsweise speichert mit Zustimmung des Bundesdatenschutzbeauftragten für sieben Tage, welcher Kunde wann welche IP-Adresse zugewiesen bekommen hat – zur Gefahrenabwehr.
Tatsächlich also dürften die Strafverfolgungsbehörden auf den Kundendaten-Pool des Bonner Konzerns wie gehabt zugreifen können. Erst wenn die Telekom die Vorratsdatenspeicherung umgesetzt hat, greift die Anordnung der obersten Gesetzeshüter aus Karlsruhe. So lautet zumindest einhellig die Meinung von Staatsanwälten, die von c't befragt wurden. Es kommt also offenbar darauf an, wie der DSL-Provider seine gespeicherten Verkehrsdaten deklariert.
Bei der für Massenstrafanzeigen- und Abmahnungen gegen Tauschbörsennutzer bekannten Rechtsanwaltskanzlei Schutt-Waetke sieht man noch aus anderen Gründen keinen Anlass, die Strategie zu ändern: „Auskünfte eines Providers über die Identität eines hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers gegenüber der Staatsanwaltschaft werden von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht berührt“, kommentierte Rechtsanwalt Timo Schutt, und führte weiter aus: „Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich auf die Paragrafen 113a und 113b des TKG. Diese beiden Vorschriften regeln die Speicherung beziehungsweise die Verwendung von sogenannten Verkehrsdaten. Rechtsgrundlage der Provider-Auskunft gegenüber der Staatsanwaltschaft über den Namen und die Anschrift eines Anschlussinhabers ist jedoch Paragraf 113 TKG. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Verkehrsdaten, sondern (über die Verweisung auf Paragraf 95 TKG) ausschließlich auf sogenannte Bestandsdaten.“
Verkehrsdaten sind der Rechtsprechung zufolge dynamisch vergebene IP-Adressen, Bestandsdaten beispielsweise Namen und Postadressen von Kunden. Schutt kommt zu dem Schluss: „Der Provider ist dann weiterhin wie üblich zur Auskunft verpflichtet.“ Ob die Provider dies genauso interpretieren, ist derzeit noch völlig unklar. Von c't befragte Staatsanwälte sehen zumindest keinen Anlass, von der bisherigen Anfrage-Praxis abzuweichen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Zwischenentscheidung zur Sache dem Gesetzgeber klar zu verstehen gegeben, dass es „Einschüchterungseffekte“ durch die anlassunabhängige Vorratsdatenspeicherung befürchtet. Es beauftragte die Bundesregierung, bis zum 1. September „nach Maßgabe der Gründe über die praktischen Auswirkungen der in Paragraf 113a des Telekommunikationsgesetzes vorgesehenen Datenspeicherungen und der vorliegenden einstweiligen Anordnung zu berichten.“
Wohl erst danach wird sich der erste Senat des Gerichts mit der größten Verfassungsbeschwerde in der Geschichte der Bundesrepublik beschäftigen: Bevollmächtigt von mehr als 34 000 Bürgern hatte der Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik sein Schriftstück gegen das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung Anfang März 2008 bei Gericht eingereicht. Mit einer Entscheidung ist nun vor dem Herbst kaum zu rechnen.
Wie die weitere Linie des Gerichts aussehen wird, kann derzeit niemand vorhersagen. Die jüngsten, bürgerrechtsfreundlichen Urteile des ersten Senats trugen die Handschrift des als liberal bekannten Verfassungsrichters Wolfgang Hoffmann-Riem. Der tritt aber dieser Tage aus Altersgründen in den Ruhestand. Wie sich sein designierter Nachfolger, der Freiburger Staatsrechtsprofessor Johannes Masing, im Senat positioniert, ist offen.
Mit Sicherheit zur Kenntnis genommen haben die Richter aktuelle Studien, denen zufolge die Vorratsdatenspeicherung – anders als von Innenminister Wolfgang Schäuble propagiert – nicht zu einer nennenswert höheren Aufklärungsquote bei der Strafverfolgung führen dürfte. So besagt ein Gutachten des Max-Planck-Instituts für Strafrecht, dass eine Pflicht zur sechsmonatigen anlassunabhängigen Protokollierung von Telefon- und Internetdaten in unter fünf Prozent der analysierten Fälle von 2003 und 2004 eventuell die Aufklärungsquote gesteigert hätte.
(hob)
[1] Holger Bleich, Jörg Heidrich, Renaissance des Datenschutzes, Verfassungsrichter schränken Eingriffe in die Privatsphäre ein, c't 7/08, S. 51
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