Das vor einem Jahr reformierte Urhebergesetz schreckt viele Lehrer von dem Einsatz digitaler Medien im Unterricht ab. Von der jetzt anstehenden, erneuten Novellierung erwartet der Verein „Schulen ans Netz“ die Beseitigung rechtlicher Risiken und praxistauglichere Regelungen.
Lehrer A sammelt für den Unterricht regelmäßig Interessantes aus dem Web und scannt einzelne Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften auf dem Schulserver ein; später macht er das Material dann je nach Bedarf den Schülern online zugänglich. Anders die Kollegin B: Sie kopiert unterrichtsrelevante Zeitschriftenbeiträge stets auf Papier und druckt im Web verfügbare Artikel aus; erst vor der jeweiligen Unterrichtsstunde scannt sie das für die konkrete Lerneinheit benötigte Material ein und legt es für den Zugriff der Schüler auf dem Server ab.
Nach geltender Rechtslage kann nur die Lehrerin B sicher sein, nicht gegen das Urhebergesetz (UrhG) zu verstoßen. Zwar beschränkt der Paragraf 52a zu Gunsten von Unterricht und Forschung die Verfügungsrechte der Urheber, indem er „zur Veranschaulichung im Unterricht“ die Online-Nutzung kleiner Teile eines Werkes, von Werken geringen Umfangs sowie einzelner Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften „ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern“ erlaubt. Doch die einschlägigen Kommentierungen, wissenschaftlichen Beiträge und Äußerungen des Gesetzgebers zu dieser Intranetregelung betonen übereinstimmend, dass das Einstellen geschützter Inhalte in Datennetze „auf Vorrat“ die vom Paragrafen 52a gezogenen Grenzen überschreite.
„Vom geltenden Wortlaut des § 52a UrhG ist eine „Vorratsspeicherung“ wohl nicht gedeckt“, meint der Rechtsinformatiker Ulrich Sieber. Der Direktor am Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, der auch die Fachredaktion Recht im Projekt „Lehrer-Online“ betreut, hält sie aber für erforderlich, „um eine praktikable Nutzung von Online-Inhalten im Unterricht zu ermöglichen“. Medienbrüche in Gestalt des Umwegs über die Archivierung von Papierkopien hätte die EU-Urheberrechtsrichtlinie keineswegs zwingend vorgegeben, aber die rechtspolitischen Diskussionen bei der Umsetzung in deutsches Recht ebenso wie jetzt zum so genannten „zweiten Korb“ seien vor allem von den wirtschaftlichen Interessen der Medienindustrie geprägt worden.
| Nach Ansicht von Ulrich Sieber, Direktor am Freiburger Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, behindern die gegenwärtigen Regelungen im Urheberrecht den Einsatz neuer Medien im Unterricht. |
In seinem jetzt veröffentlichten „Memorandum zur Berücksichtigung der Interessen des Bildungsbereichs bei der Reform des Urheberrechts“, das er für die vom Bundesbildungsministerium und der Deutschen Telekom 1996 gestartete Initiative „Schulen ans Netz“ erstellte, zeigt Sieber eine Reihe praxisuntauglicher Schwachstellen bei der Umsetzung der EU-Richtlinie auf. So wäre beispielsweise das vom § 52a erlaubte Zugänglichmachen von Werkteilen „zur Veranschaulichung im Unterricht“ bei einer engen Auslegung des Wortes „im“ nur dann zulässig, wenn den Schülern der Online-Zugriff lediglich während der Unterrichtszeit und innerhalb der Schule ermöglicht würde - der gesamte Bereich des E-Learnings wäre damit ebenso ausgeschlossen wie moderne Unterrichtsformen, die Präsenzphasen und Teleteaching kombinieren.
Diese enge Auslegung aber war, wie Sieber detailliert anhand eines Vergleichs der amtssprachlichen Übersetzungen der EU-Richtlinie nachweist, gar nicht die Intention des Richtliniengebers. Vieles spricht dafür, dass die deutsche Fassung einen Übersetzungsfehler enthält. In der englischen Version etwa ist von „illustration for teaching“ die Rede, der Veranschaulichung „für“ den Unterricht. Der richtlinienkonformen Lesart zufolge spielen der Ort und Zeitpunkt des Unterrichts keine Rolle; danach könnte auch ein erkrankter Schüler mit seinem Laptop am Unterrichtsgeschehen teilnehmen.
Ein weiterer Kritikpunkt: Um Kinoproduktionen zu schützen, enthält der Paragraf 52a eine Schonfrist für Filmwerke. Ausschnitte von Filmen dürfen erst zwei Jahre nach dem Kinostart genutzt werden. Doch ab welchem Zeitpunkt die genehmigungsfreie Nutzung auch für Filmwerke gilt, die überhaupt nicht für die Kinoverwertung bestimmt sind, lässt der Gesetzestext offen. Nach Ansicht einiger Kommentatoren ist das nie der Fall, weil die Schonfrist mangels Kinostart gar nicht erst beginnt. Der Lehrer, der seinen Schülern medienpädagogisch besonders relevantes Material online zugänglich machen will - etwa Werbespots, Filmtrailer, Videoclips, Ausschnitte einer Fernsehreportage oder eines Doku-Dramas über zeitgeschichtliche Ereignisse, die nie für die Vorführung in deutschen Kinos vorgesehen waren - geht demnach ein erhebliches rechtliches Risiko ein; es sei denn, er verzichtet von vornherein auf die Einbeziehung in den Unterricht.
„Diese Rechtsunsicherheit muss durch eine gesetzliche Klarstellung beseitigt werden“, fordert Siebert. Ebenso klärungsbedürftig sei die Frage, ob ein Lehrer privat erworbene oder in einer gewöhnlichen Videothek ausgeliehene Videokassetten oder DVDs im Unterricht vorführen darf. Nach vorherrschender Meinung gilt die Wiedergabe von Aufzeichnungen urheberrechtlich geschützter Werke im Klassenverband als nicht öffentlich, da die Schüler sowohl untereinander als auch mit der Lehrkraft durch persönliche Beziehungen verbunden sind. Dagegen vertreten Produzenten und Verleiher den Standpunkt, dass Lehrer weder selbst kopierte Filme, Fernsehfilme, Fernsehsendungen noch in Videotheken ausgeliehene VHS-Kassetten oder DVDs im Schulunterricht benutzen dürfen. Während die Wiedergabe von Tonträgern und das Musizieren im Musikunterricht üblich sind und selbst von der GEMA nicht beanstandet werden, ist bei Videokassetten oder DVDs vielfach mit „Urheberrechtshinweisen“ im Vorspann oder auf Verpackungen die Nutzung auf den privaten Hausgebrauch beschränkt und die Vorführung im Unterricht explizit ausgeschlossen.
Die derzeitige Situation sei untragbar, konstatiert Sieber. „Die komplizierten Regelungen des Urheberrechtsgesetzes bleiben selbst für Juristen in ihrer Reichweite unklar und führen auch noch zu höchst unterschiedlichen Meinungen. Wie kann man da erwarten, dass Lehrkräfte die neuen Medien im Unterricht einsetzen und riskieren, sich vielleicht sogar noch strafbar zu machen?“, kritisiert er die mit der Urheberrechtsnovelle vor einem Jahr geschaffene Rechtslage. In der jetzt anstehenden zweiten Novellierungsrunde bietet sich die Chance, die „eklatanten Defizite“ zu beseitigen. „Wenn die Bundesregierung mit Blick auf die Wissensgesellschaft die Nutzung der neuen Medien im Bildungs- und Wissenschaftsbereich fördern will, dann muss sie auch die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen dafür schaffen.“ (jk)
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