In der Diskussion um die Weiterentwicklung des Urheberrechts zeichnet sich bei der Geräteabgabe eine Einigung ab. In der Frage, ob per Digital Rights Management gekapselte Inhalte künftig noch digitale Privatkopien zulassen werden, stehen sich die Positionen weiterhin unversöhnlich gegenüber.
Die weitere Überarbeitung des Urheberrechts nimmt nach und nach Gestalt an: Das Bundesjustizministerium lässt sich gegenwärtig von den Fachvertretern der betroffenen Verbände Regelungsvorschläge zu den strittigen Punkten erarbeiten, die in der Urheberrechtsnovelle vom vergangenen Jahr offen geblieben waren. Insgesamt elf Arbeitsgruppen mit teilweise 20 Mitgliedern sind mit der Ausgestaltung des „Zweiten Korbs“ beschäftigt. Auf den Nebenschauplätzen geht es unter anderem um die Einführung einer Abgabe für die Verwertung gemeinfreier Werke, deren Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers abgelaufen ist. Schätzungen zufolge könnten mit einer solchen Urhebernachfolgevergütung („Goethe-Groschen“) jährlich 50 Millionen Euro erhoben werden und über eine Stiftung jungen und bedürftigen Kulturschaffenden zugute kommen. Ähnliche Überlegungen für Museen werden in der Arbeitsgruppe „Ausstellungsvergütung“ angestellt.
Ein weiterer Expertenkreis wird voraussichtlich das bislang gültige Verbot zu Fall bringen, Verwertungsrechte für unbekannte Nutzungsarten zu übertragen. Es diente ursprünglich dem Schutz des Urhebers und soll verhindern, dass er ohne entsprechende Gegenleistung Nutzungsrechte für nicht näher spezifizierte Vertriebswege einräumt, deren wirtschaftlichen Wert er beim Vertragsabschluss nicht einschätzen kann. Heute sehen sich die Verlage und Medienhäuser von dem Verbot an der neuerlichen Verwertung ihres Altbestandes gehindert. Mit der Streichung des Paragraphen 31 (4) ließen sich schlummernde Schätze erschließen: Fach- und Wissenschaftsverlage könnten alte Jahrgänge ihrer Zeitschriften auf CDs pressen, Rundfunkanstalten ihre Archive öffnen, Plattenfirmen online Oldies vertreiben. Bisher müssen sie dazu die beteiligten Urheber oder deren Erben einzeln ausfindig machen - ein aufwendiges und wirtschaftlich unattraktives Verfahren. Die nachträgliche Zustimmung sei ent-behrlich, argumentieren die Vertreter der Content-Industrie, denn der Anspruch der Künstler und Autoren auf eine angemessene Vergütung sei inzwischen gesetzlich hinreichend gesichert.
Hart zur Sache geht es in der Arbeitsgruppe „Internet“. Den Tauschbörsianer fest im Visier, rufen die Vertreter der Musik- und Filmindustrie nach schärferen Waffen. Nach dem amerikanischen Vorbild der „punitive damages“ verlangen sie von der Novellierung zur finanziellen Abschreckung der „Online-Piraten“ einen höheren Schadensersatz: Wer heute zum Schadensausgleich lediglich mit einer üblichen Lizenz belegt werden kann und als Rechtsverletzer nicht schlechter als ein regulärer Lizenznehmer dasteht, soll künftig die doppelte Lizenzgebühr entrichten müssen.
In der Frage der Einbeziehung von Internet-Providern (ISPs) als „Hilfspolizei“ zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ziehen die Vertreter der Rechteinhaber - die Verwertungsgesellschaften GEMA und VG Wort ebenso wie der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft, der Deutsche Musikverleger-Verband und die Gesellschaft zur Wahrnehmung von Film- und Fernsehrechten - an einem Strang. Sie wollen die Provider zur Durchsetzung ihrer Interessen in die Pflicht genommen sehen und fordern die Möglichkeit zu Unterlassungsansprüchen gegen einen ISP, dessen Dienste von Tauschbörsen genutzt werden, „auch wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit“ vorzuwerfen sind. „Rechtsverletzende Angebote“, so die Begründung, sollten von denjenigen unterbunden werden, die „technisch dazu in der Lage sind“.
| Sinkende Absätze bei CD-Alben, steigende bei CD-Rohlingen: Der Musikindustrie dienen die Zahlen als Argument für eine weitere Verschärfung des Urheberrechts und zur Verbreitung von DRM. |
Des Weiteren verlangen sie von dem neuen Gesetz zivilrechtliche Auskunftsansprüche gegenüber den ISPs. Bislang erlaubt das Teledienstedatenschutzgesetz Auskünfte nur an Strafverfolgungsbehörden. Weil das Urheberrecht jedoch das Anbieten von „Vorrichtungen zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen“ teilweise nur als eine Ordnungswidrigkeit einstuft, die nicht automatisch die Einleitung strafrechtlicher Verfahren zur Ermittlung der Quellen nach sich zieht, sehen sie im Ergebnis „Rechtsverletzer vor Verfolgung geschützt“. Mit einem zivilrechtlich durchsetzbaren Auskunftsanspruch hingegen könnten sie Knacker selbst ausfindig machen.
Inwieweit sich das Ministerium die geforderte Verschärfung der Verfahrensregeln zu Eigen macht, ist noch offen. „Vielleicht nimmt uns die EU-Richtlinie das aus dem nationalen Regelungsbereich heraus“, zieht sich der für die Arbeiten am „Zweiten Korb“ zuständige Ministerialdirektor Elmar Hucko aus der Affäre. Der Entwurf der so genannten „Enforcement-Richtlinie“ aus Brüssel (KOM (2003) 46) zur Durchsetzung des materiellen Rechts des geistigen Eigentums sieht in Artikel 9 das Auskunftsrecht gegenüber den mittelbar an einer Rechtsverletzung Beteiligten bereits vor - was aber durch diverse Änderungsanträge noch ausgehebelt werden könnte.
In den Kernpunkten der aktuellen Novellierungsrunde hängt nach wie vor alles mit allem zusammen: die Pauschalvergütung mit der Privatkopie, die Privatkopie mit DRM und DRM mit der Pauschalvergütung. Mit dem gesetzlich garantierten Schutz vor Umgehung technischer Schutzmaßnahmen zur digitalen Rechteverwaltung auf den Computern der User befindet sich die Content-Industrie in einer Pole-Position. DRM ersetzt die Zustimmungsfreiheit zum Anfertigen digitaler Kopien für den privaten Gebrauch durch die individuelle Lizenzierung, und mit dem Wegfall unkontrollierter Privatkopien besteht keine Notwendigkeit, die Pauschalvergütung der Urheber auf diese Nutzungsart auszudehnen.
Die Vertreter der Musik- und Filmindustrie wollen die Schranke des Urheberrechts, die digitale Privatkopien noch zulässt, gänzlich abschaffen; Verbraucherschützer und Medienwissenschaftler lehnen das entschieden ab. Beide Positionen stehen sich unversöhnlich gegenüber. Ministerialdirektor Elmar Hucko glaubt nicht, dass es zu einer Annäherung kommen wird: „Das schieben wir dem Deutschen Bundestag rüber.“
Wenn nach den Vorstellungen der Musik- und Filmindustrie künftig jeder private Werkgenuss als Webservice direkt von einem Internet-Server erfolgt und jede einzelne Nutzung zustimmungs- und kostenpflichtig wird, geht damit unvermeidlich die Registrierung des Konsumverhaltens einher und der Schutz des geistigen Eigentums durch DRM-Systeme trifft die informationelle Selbstbestimmung in ihrem Kern. „Das Überwachungspotenzial von DRM ist evident“, meint der Datenschutzbeauftragte des Landes Brandenburg, Alexander Dix. „Man kann hier durchaus von elektronischem Hausfriedensbruch sprechen“. Die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, die dem Datenschutzrecht widersprechen, müsse deshalb zulässig bleiben.
Die Abgrenzung von Urheberrechtsansprüchen und Privatsphäre hat schon einmal die Gerichte beschäftigt. Als Anfang der sechziger Jahre die Magnetaufzeichnung zu einem Massenprodukt wurde, verlangte die GEMA von den Händlern die Namen der Käufer von Tonbandgeräten, um ihre Vergütungsansprüche durchsetzen zu können. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies das Ansinnen 1964 in einer Grundsatzentscheidung mit der Begründung zurück, dies würde zwangsläufig die Ausforschung des Einzelnen in seinem häuslichen Bereich nach sich ziehen und gegen die im Grundgesetzartikel 13 garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung verstoßen.
Mit derselben Logik leitet Alexander Dix aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung - das mit der Grundrechtscharta demnächst europaweit Verfassungsrang bekommen wird - ein Recht auf die unbeobachtete Nutzung auch digitaler Werke ab, und daraus wiederum das von orthodoxen Urheberrechtlern stets bestrittene „Recht auf Privatkopie“. Das bedeutet nun keineswegs ein Recht auf unentgeltliche Privatkopie, wie Dix betont. In der Reaktion auf die BGH-Entscheidung hatte die Bundesrepublik 1965 die Herstellerabgaben für Aufzeichnungsgeräte und Leermedien eingeführt, weltweit ein Novum, das nachfolgend von vielen europäischen Ländern übernommen wurde. „Das gegenwärtige Vergütungssystem der Pauschalentgelte hängt eng mit dem Schutz der Privatsphäre zusammen.“
Hinsichtlich der heftig umstrittenen Pauschalabgaben für Digitalgeräte haben sich die Vertreter der Urheber und der Hersteller in der BMJ-Arbeitsgruppe „Vergütungssystem“ inzwischen verständigt. Die Abgabenpflicht entsteht nicht erst durch die explizite Zweckbestimmung als Vervielfältigungsgerät; zur Begründung des Vergütungsanspruchs der Urheber soll es künftig ausreichen, wenn sich Geräte zum Anfertigen von Vervielfältigungen „eignen“. Damit würden Urheberrechtsabgaben außer für PCs auch für Multifunktionsgeräte fällig, die Drucker und Scanner in einem Gerät vereinen. Einschränkend sollen dabei allerdings Markterhebungen Berücksichtigung finden, zu welchem Prozentsatz die Geräte in der Praxis tatsächlich zum Kopieren genutzt werden.
Wenn es nach dem Ministerium geht, werden die Verbände die Details künftig allein aushandeln. „Wir möchten im Gesetz nur noch regeln, dass es eine Vergütung gibt“, beschreibt Hucko das Ziel. Allenfalls eine Begrenzung der Abgabe auf maximal fünf Prozent kann sich Hucko in der Novelle vorstellen, und diese Deckelung würde dann für Multifunktionsgeräte insgesamt und nicht für jede einzelne Funktion gelten. Eine höhere Belastung des Verkaufpreises sei ökonomisch unsinnig, weil die Käufer sonst auf ausländische Bezugsquellen ausweichen, wo es die Abgabe nicht gibt.
Die Geräteabgaben zur Urhebervergütung bleiben eine Ergänzung in all den Fällen, die von der individuellen Lizenzierung nicht erfasst werden. Dass sie keine Alternative zu DRM-Systemen darstellen, zeigt schon eine grobe Überschlagsrechnung. Die VG Wort beispielsweise schüttet nach Abzug der Verwaltungskosten jährlich insgesamt rund 72 Millionen Euro aus, die sich 130 000 Autoren und 5350 Verlage je zur Hälfte teilen. Die knapp 280 Euro, die auf jeden Autor durchschnittlich entfallen, stellen im heutigen System nicht mehr als ein Zubrot zu den Honoraren der Verlage dar. Wollte man diese Tantiemen im Netz zu einer primären Einkommensquelle machen, etwa im Mittel ein jährliches Bruttoeinkommen von 20 000 Euro pro Urheber anstreben, müssten die Pauschalabgaben um rund das 70fache steigen, damit die erforderliche Verteilungsmasse zur Verfügung steht. Statt der heute von der VG Wort geforderten zwölf Euro pro PC wäre der Käufer mit 840 Euro zu belasten. Zudem stehen Gerätekauf und Werknutzung in keiner Beziehung zueinander - bei einer Marktsättigung mit langlebigen Geräten würden kaum noch Einnahmen an die Urheber fließen.
Einen realistischeren Bezugspunkt zur Weiterentwicklung der pauschalen Urheberrechtsvergütung bietet die von einigen Wissenschaftlern vorgeschlagene Internet-Abgabe. Für den US-Markt hat der Harvard-Rechtsprofessor und Direktor des „Berkman Center for Internet and Society“, William Fisher, die entscheidende Frage nach der Höhe bereits untersucht. Er schätzt, dass ein Aufschlag von 15 Prozent auf einen Breitband-Anschluss die Verluste der Urheber und Vermarkter durch die „freie“ Zirkulation ihrer digitalen Werke im Netz ausgleichen würde. Hierzulande arbeitet der Berliner Medienforscher Volker Grassmuck gemeinsam mit seinem Züricher Kollegen Felix Stalder ebenfalls an dem Konzept eines „Alternativen Kompensationssystems“, in dem neue Online-Verwertungsgesellschaften die Abgabe erheben und an die Rechteinhaber verteilen. Die Vergütung würde entsprechend der Popularität der Werke erfolgen, die sich durch Identifikatoren an den Werken, Download-Zähler an den P2P-Servern sowie Repräsentativ-Erhebungen nach dem Muster der TV-Einschaltquoten messen lässt.
In der aktuellen Novellierungsdiskussion stößt das Modell auf wenig Gegenliebe. BMJ-Ministerialdirektor Elmar Hucko ist skeptisch: „Alles, was wir machen, muss europatauglich sein“. Und die Opposition hat sich bereits formiert. Dem Künstler würde die Entscheidungsfreiheit genommen, ob er sein Werk ins Internet stellen will oder nicht, kritisiert Günter Krings, Rechtsexperte der CDU-Fraktion im Deutschen Bundestag. Und sein Kollege Hans-Joachim Otto von der FDP befürchtet die Zerstörung „ganzer Wirtschaftszweige“. Die digitale Rechteverwaltung auf den Computern der User sei „ein viel genaueres, ein viel gerechteres System“. Radikale Vorschläge, so Otto, „sind eine gute Gelegenheit, ein radikales Nein zu sagen“. (jk)
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