Das Justizministerium will gemäß EU-Vorgaben technischen Maßnahmen zur Rechtekontrolle bei digitalen Medien den Rücken stärken. Eine Allianz von Kopiersoftware-Herstellern, Informationsrechtlern, Bibliothekaren und Hackern warnt davor, die Bürger der Wissensgesellschaft mit übermäßigen Eingriffen in ihre Grundrechte zu traktieren.
‘Es wird einen Kaiserschnitt geben’, kündigte Elmar Hucko, fürs Copyright zuständiger Ministerialdirektor im Bundesjustizministerium, die Geburt eines Gesetzentwurfs zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft im Januar an. Nun ist es vollbracht: Vor wenigen Tagen hat Hucko die Blaupause zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie (siehe dazu auch c't 2/2002, S. 80) vorgelegt. Der Referentenentwurf soll noch vor der Sommer- und Wahlpause durchs Parlament geschleift werden. Rainer Funke, rechtspolitischer Sprecher der FDP-Opposition, hat bereits gegenüber c't signalisiert, dem Entwurf prinzipiell zustimmen zu können. Nur rein technische Fragen seien noch zu klären. Doch die Pläne sind unter Wissenschaftlern und in der Wirtschaft heftig umstritten - obwohl die Verfasser durch den Verzicht auf Regelungen zu elektronischen Pressespiegeln, zur Anzahl privater Kopien oder zu neuen Urheberrechtsabgaben auf Computergeräte ‘kontroverse Diskussionen’ eigentlich vermeiden wollten.
Techniker kritisieren vor allem den neuen § 95a, der im Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Zukunft Kopierschutzverfahren und Kontrollsysteme rechtlich absichern soll. Demnach dürfen technische Maßnahmen, die ‘im normalen Betrieb dazu bestimmt sind’, Werke oder andere Schutzgegenstände vor nicht von den Urhebern genehmigten Handlungen zu schützen, ‘ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden’. Parallel zu dem Ende März in Kraft getretenen Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz werden zudem die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung sowie die Werbung für und der Besitz von Werkzeugen oder Vorrichtungen zur Umgehung der Schutzmaßnahmen zu ‘gewerbsmäßigen Zwecken’ verboten.
Damit die Umgehungsklausel greift, müssen die Vorkehrungen allerdings ‘wirksam’ sein. Die Definition dieses Begriffs halten Experten für zu breit: Ausreichend wäre es demnach, wenn Inhalte ‘durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung’ unter digitale Plomben gesteckt würden.
Auch wenn Oliver Kastl von CloneCD schon schwere Zeiten auf die Hersteller von Kopier- und Brennsoftware zukommen sieht ([#interview siehe Interview]), so will er zumindest beim Kopierschutz von Audio-CDs die Festlegungen des Gesetzes nicht angewendet sehen. Die gängigen Copy-Programme würden nur eine ‘Fehlerkorrektur’ vornehmen und die Übereinstimmung mit der CD-Norm gemäß Red Book wiederherstellen, die Daten selbst aber nicht verändern. Unterstützung erhält Kastl vom Gerätehersteller Philips, der zusammen mit Sony den Audio-CD-Standard entwickelt hat. ‘Wir wehren uns gegen die eingeschränkte Wiedergabefähigkeit von CDs’, erklärte Klaus Petri, Sprecher von Philips Consumer Electronics Deutschland, gegenüber c't. Philips hebelt mit seinen Audio-CD-Brennern die Copyblocker nun einfach aus. ‘Im Zweifelsfall macht das Gerät eine analoge Kopie’, meint Petri. ‘Wir sehen das nicht als Umgehen technischer Vorkehrungen.’
Ganz gelassen gibt sich das Ulmer Softwarehaus S.A.D., das mit Kopierprogrammen wie Movie Jack oder Game Jack weit über den Audio-Bereich hinausgeht und Umsätze über 5 Millionen Euro im Jahr erwirtschaftet. ‘Der Kopierschutz wird von unseren Anwendungen nicht umgangen, sondern mitkopiert’, philosophiert ein Firmensprecher. Das Ergebnis seien ‘echte 1:1-Kopien’, die im Rahmen der privaten Vervielfältigung erlaubt seien.
Spielraum lässt der Gesetzentwurf bei den strafrechtlichen Normen. So soll laut § 108 zwar mit ‘Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe’ belegt werden, wer technische Rechtskontrollsysteme umgeht, entfernt oder Cracker-Software verbreitet. Bei ‘gewerbsmäßigem’ Handeln sind sogar bis zu drei Jahren Haft drin. Erfolgt die ‘Tat’ allerdings ‘ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch’, drohen keine Strafen. Für Jörg Tauss, den Beauftragten der SPD-Fraktion für Neue Medien, ist damit klar: ‘Einrichtungen zur Umgehung von Schutzmaßnahmen dürfen nichtgewerblich genutzt werden, sofern es zur Herstellung einer Privatkopie dient.’
Tatsächlich dehnt der Entwurf die Erlaubnis zum Vervielfältigen für den privaten Gebrauch entgegen dem Lobbying der Musikindustrie auf ‘beliebige Träger’ aus, also auch auf digitale Medienformate. Allerdings werden Urheber und Verwerter nicht dazu verpflichtet, Nutzern die technischen Mittel zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Kontrollsysteme in die Hand zu geben. Der Entwurf sieht aber immerhin eine neue Ausnahmeregelung (‘Schrankenregelung’) für Behinderte vor: Sie sollen Werke in eine andere Wahrnehmungsform umwandeln dürfen. Das Recht umfasst konkret etwa für Blinde bei einem Roman die Aufnahme auf einem Tonträger.
Aber ein explizites ‘Selbsthilferecht’ der Verbraucher schließt das Justizministerium bei der Privatkopie eigentlich aus. Das gilt im Softwarebereich auch für das Erstellen einer Sicherheitskopie und das Disassemblieren von Code. Diese in § 69 des bestehenden Urheberrechtsgesetzes verbrieften Rechte bleiben zwar unangetastet, sie sind aber ohne Durchsetzungsanspruch gegen technische Sicherungsmaßnahmen zahnlos.
Wissenschaftlern geht die sich abzeichnende Verstärkung der exklusiven Rechte der Verwerter daher zu weit. ‘Einschränkungen der Urheberansprüche werden faktisch ziemlich heftig zurückgeschnitten durch das Setzen auf technische Maßnahmen’, kritisiert der Konstanzer Informationswissenschaftler Rainer Kuhlen. Das Interesse an einer möglichst freizügigen Nutzung von Wissen und Information werde durch die Zementierung der Rechtekontrolle missachtet und die Basis für die weitere Kommerzialisierung der öffentlichen Kulturgüter gelegt. Im Gegenzug fordert Kuhlen die Transformation des ‘rigiden und die Anonymität der Benutzung bedrohenden Digital Rights Managements’ (DRM), das der Entwurf als Konfliktwort zwar vermeide, aber dennoch ideell unterstütze, in ein ‘User Rights Management’ (URM). Die Technik selbst sei neutral und könne neben der Sicherung von Verwertungsansprüchen auch Nutzungsrechte garantieren.
Die Arbeit von Hackervereinigungen wie dem Chaos Computer Club (CCC) und damit das ‘Recht auf die aktive wissenschaftliche Auseinandersetzung’ mit Sicherheitstechnologien sieht CCC-Sprecher Andy Müller-Maguhn gefährdet. Spitzfindige Anwälte könnten versuchen, den Künsten der Technikbastler, die bei ihrer Arbeit schon mal ‘Geräte aufschrauben und im Zweifelsfall einen Kopierschutz umgehen’, spätestens bei der Veröffentlichung solcher Lücken einen ‘wirtschaftlichen Zweck’ zuzuschreiben. Damit wäre die Strafbarkeit gegeben.
Unzufrieden mit der Regierungsvorlage sind auch die großen Internet-Provider, die seit Wochen fast täglich Post von der US-Filmlobby erhalten. In blauen Briefen werden Nutzer anhand ihrer Netz-Adressen oder Screen-Namen geoutet, die über Tauschbörsen Videos kopiert haben. Eine Sprecherin von AOL erklärte gegenüber c't, dass man in dem Entwurf die Übernahme von Freistellungsklauseln aus der bestehenden Multimedia-Gesetzgebung für die Provider vermisse.
Die Medien- und Geräte-Industrie sieht ebenfalls Nachbesserungsbedarf angesichts der vorgeschlagenen Schmalspur-Umsetzung der Copyright-Richtlinie der EU. ‘Urheberrechtsabgaben und die Privatkopie müssen klar geregelt werden’, fordert Kathrin Bremer, Rechtsreferentin beim Branchenverband Bitkom. Bevor die Novelle ‘absolut halbherzig’ erfolge, solle die Regierung lieber Sanktionen aus Brüssel wegen einer Überziehung der Umsetzungsfrist in Kauf nehmen. Die Industrie befürwortet eine individuelle Abrechnung urheberrechtlich geschützter Werke durch Rechtskontrollsysteme und setzt sich mit vehementem Lobbying für DRM ein.
Doch wirklich durchdacht scheint die Forderung nach flächendeckendem Einsatz von DRM - ganz abgesehen von offenen Fragen der Funktionsfähigkeit der Systeme - noch nicht. Die potenziellen Konsequenzen zeigt einmal wieder die Entwicklung in den USA, wo der Senator und Wirtschaftsausschuss-Vorsitzende Ernest Hollings nach mehrfachen Ankündigungen nun einen Gesetzentwurf eingebracht hat, der die Universalmaschine Computer in der Datenverarbeitung gravierend einschränken würde. Der Consumer Broadband and Digital Television Promotion Act (CBDTPA) verlangt, dass alle digitalen Mediengeräte nur noch mit einem strikten Kopierschutz-Regime an Bord verkauft werden dürfen. Die amerikanische Computerindustrie wehrt sich vehement gegen diese Auflagen, mit denen vor allem die Filmstudios in Hollywood ihre alten Geschäftsmodelle retten wollen. (jk)
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Ein Interview mit Oliver Kastl, Gründer der Firma Elaborate Bytes. Das Unternehmen vertreibt unter anderem (noch) das Kopierprogramm CloneCD und erzielt damit jährlich zwischen ein und zwei Millionen Euro Umsatz.
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Die CloneCD-Produzenten sitzen auf gepackten Koffern: ‘Was der Bund jetzt vorhat, ist nichts anderes als die Perversion der Privatkopie.’ |
c't: Sitzen Sie schon auf gepackten Koffern, um dem Arm des (neuen) Gesetzes zu entfliehen?
Oliver Kastl: Wir werden den Firmensitz mitsamt allen Servern tatsächlich in die Schweiz verlagern. Die entsprechende AG ist in Gründung. Dort gibt es ein sehr entspanntes Urheberrecht.
c't: Welche Passagen an dem Kopierschutz-Gesetz stoßen Ihnen besonders auf?
Kastl: Völlig unverständlich ist die Stelle, wo es um ‘wirksame’ Kopierschutzmaßnahmen geht. Selbst im berüchtigten Digital Millennium Copyright Act (DMCA) der USA sind solche Begriffe besser erklärt. Hier geht es dagegen um Dinge wie das Verbot ‘sonstiger Umwandlungen’ technischer Vorkehrungen. Es wäre bedenklich, wenn darunter auch die Anti-Kopiermaßnahmen von Audio-CDs fallen würden. Dabei handelt es sich faktisch um einen Verstoß gegen Industrienormen, der durch unsere Software nur ‘repariert’ wird. Wir stellen den ursprünglichen Standard wieder her. Sollte der Gesetzgeber dieses normgerechte Brennen für illegal halten, müssten die Gerichte entscheiden. Hier herrscht Klarstellungsbedarf.
c't: Könnte CloneCD in Deutschland dann doch weiter vertrieben werden?
Kastl: Ein, zwei Funktionen müssten wir wohl aus unseren Handelsversionen rausnehmen. Zum Beispiel das ‘Versteckspiel’, das dem Laufwerk auch bei geklonten Scheiben ein Original vorspiegelt. Obwohl auch dabei keine Daten verändert werden, ist uns das zu heikel. Man wird sich die Vollversion aber weiterhin von unserem Schweizer Server herunterladen können. Dann übernimmt der Nutzer den Import selbst.
c't: Bei der Anwendung von CloneCD macht er sich dann aber strafbar?
Kastl: Unters Strafrecht würde die Nutzung nicht fallen. Und das Durchboxen zivilrechtlicher Verfahren wäre für die Urheberrechtsindustrie sehr anstrengend. Insgesamt treffen die geplanten Regelungen jeden normalen Menschen, der gewohnt ist zu kopieren. Auch ich kaufe mir meine CDs, möchte dann für die private Nutzung aber auch eine Kopie fürs Auto und eine fürs Schlafzimmer. Was der Bund jetzt vorhat, ist nichts anderes als die Perversion der Privatkopie. Ich darf zwar kopieren, kann es aber vielfach nicht mehr. Und obendrein zahle ich noch meine Abgaben für immer mehr elektronische Geräte. Das ist sehr industrie-, aber gar nicht verbraucherfreundlich.
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