08.05.2003
Die Bundesregierung hat am gestrigen Mittwoch einen Entwurf zur Neuregelung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgelegt. Dieses modernisiert weite Teile der bisherigen Vorschriften und übernimmt viele Fallgruppen wettbewerbswidrigen Verhaltens in das Gesetz, die in der Vergangenheit auf Basis der Rechtsprechung gebildet worden waren.
Darüber hinaus äußert sich der Gesetzgeber erstmals zu der Rechtmäßigkeit von unerwünschten Werbe-E-Mails, -Faxen und -Anrufen. Diese werden in § 7 des Neuentwurfs für wettbewerbswidrig erklärt. Danach ist eine "unzumutbare Belästigung" anzunehmen bei "einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt". Derartige Werbeformen sind zukünftig nur zulässig, wenn ein Unternehmen die Kontaktdaten im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten und der Kunde die Nutzung nicht untersagt hat. Damit entspricht die Neuregelung weitgehend der bisherigen Rechtsprechung zu Spam, die ebenfalls eine Wettbewerbswidrigkeit bei unerwünschter Direktwerbung angenommen hatte.
Mit dieser eindeutigen "Opt-In"-Regelung kommt die Bundesregierung ihrer Verpflichtung zur Umsetzung des diesbezüglichen Teils der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation nach. Artikel 13 dieser Richtlinie, weitgehend wortwörtlich übernommen, lässt die genannten Formen der Direktwerbung nur mit vorheriger Einwilligung des Betroffenen zu.
Leitbild des neuen UWG ist nach den Ausführungen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries ein modernes Bild eines mündigen Verbrauchers. Die Liberalisierung betone die verbraucherfreundliche Politik der Bundesregierung. Allerdings geht diese neue Mündigkeit der Bürger für die Regierung nicht so weit, dass dem Verbraucher zukünftig auch ein eigenes Recht zugestanden wird, selbst gegen unerwünschte Werbe-Mails, -Faxe oder -Anrufe auf Basis des UWG vorgehen zu können. Vielmehr beschränkt sich der Kreis der zu einem rechtlichen Vorgehen ermächtigten Gruppen ausschließlich auf direkte Mitbewerber, Verbraucherverbände sowie die Industrie- und Handelskammern.
Den Forderungen, auch dem Verbraucher als Schutzobjekt des Gesetzesentwurfs ein eigenes Klagerecht aus dem UWG einzuräumen, erteile das Kabinett ausdrücklich eine Absage. Das Papier enthalte sehr hohe Anforderungen an das Verhalten der Unternehmen im Wettbewerb. Gäbe man dem Verbraucher hieraus individuelle Rechte, so müsse mit einer "Vielzahl von Klagen wegen eines (angeblichen) Wettbewerbsverstoßes" gerechnet werden. Dieses würde nach Ansicht der Bundesregierung zu einer sehr hohen Belastung für die Wirtschaft führen und hätte dadurch einen erheblichen Standortnachteil zur Folge heißt es in der Begründung des Papiers.
Juristisch höchst umstritten ist § 10 des UWG-Entwurfs. Danach können in Fällen einer Gewinnerzielung durch vorsätzlich wettbewerbswidriges Verhalten Verbraucherverbände sowie die Industrie- und Handelskammern den Verletzer zur Herausgabe des dadurch erlangten Gewinns verpflichten. Dieser Gewinn muss dann nach Abzug der Kosten für die Rechtsverfolgung selbständig an den Bundeshaushalt abgeführt werden. Als Beispiel hierfür nennt das Bundesministerium der Justiz ausdrücklich die Gewinnabschöpfung bei einer unrechtmäßigen Bewerbung einer 0190er-Nummer. Neben juristischer Kritik an der Struktur der Regelung wird gegen diese Vorschrift vor allem eingewandt, dass in der Vergangenheit nicht nur seriöse Verbrauchervereine tätig geworden sind. Wie verlässlich gerade solche als "Abmahnvereine" gehandelten Gruppen zukünftig quasi als Stellvertreter des Staates für diesen Gelder eintreiben, wird die Praxis zeigen. Ungeklärt ist auch die genaue Berechnung des durch den Rechtsverstoß erlangten Gewinns.
Da die Union bereits weitgehende Zustimmung zu dem Entwurf signalisiert hat, wird es im weiteren Gesetzgebungsprozess voraussichtlich keine wesentlichen Änderungen an den Vorschlägen mehr geben. Welche Auswirkungen die Neuregelung auf die Bekämpfung von Spam hat, bleibt abzuwarten. Die Rechtstellung von betroffenen Privatpersonen und Unternehmen verbessert der Entwurf nicht, so dass diese "mündigen Verbraucher" und die Gerichte bei Spam aus deutschen Landen weiter ohne spezielle Gesetzesgrundlage auskommen müssen. Nach bisheriger Rechtsprechung sind unerwünschte Werbe-E-Mails und -Faxe ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht bzw. in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 BGB.
Am Spam-Aufkommen wird das neue Gesetz ohnehin nicht viel ändern -- schließlich kommt ein Großteil des Werbemülls aus dem Ausland, und Spammer aus Tuvalu, den Bahamas oder den USA kümmern sich erfahrungsgemäß wenig um deutsches Wettbewerbsrecht. Immerhin gelten aber nun in den Mitgliedsstaaten der EU weitgehend einheitliche gesetzliche Regelungen.
Als Orientierungshilfe und Kontaktforum für Provider, Unternehmen und Behörden sowie Vertreter der Anti-Spam-Szene veranstalten der deutsche Provider-Verband eco Forum e. V. und die Zeitschrift iX des Heise Zeitschriften Verlags am 21. Mai in Usingen/Taunus den 1. Deutschen Anti-Spam-Kongress, auf welchem auch die praktischen Folgen der UWG-Reform ein Thema sein werden.
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