Einem Urteil des Landgerichts Hamburg zufolge sind Betreiber von Foren auch dann für fremde, rechtswidrige Inhalte in Haftung zu nehmen, wenn sie von diesen keine Kenntnis haben. Ein Webforum sei schließlich ein „journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot“, so die abenteuerliche Argumentation der Richter.
Mit einer herben Niederlage endete ein Verfahren, mit dem der Anbieter eines Internetforums juristische Klarheit hinsichtlich der Haftung des Betreibers für Inhalte Dritter schaffen wollte. Nach dem Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Hamburg vom 27. April 2007 (Az. 324 O 600/06) haftet ein Forenbetreiber grundsätzlich und auch ohne Kenntnis für sämtliche dort eingestellte Beiträge von Dritten. Dieselbe Kammer hatte bereits mit der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen des Heise-Forenurteils für erhebliche Rechtsunsicherheit im Netz gesorgt (siehe c't 19/06, S. 60).
Martin Geuß war als Betreiber des Verbraucherforums „Supernature“ Anfang 2006 Empfänger einer Abmahnung gewesen und sollte danach die Haftung für sechs Postings von Nutzern in seinem Angebot übernehmen. Daraufhin ließ Geuß seinerseits eine Gegenabmahnung verfassen und drohte dem abmahnenden Unternehmen eine Klage an. Obwohl das Unternehmen daraufhin erklärte, die Forderungen nicht weiter zu verfolgen, erhob der Forenanbieter Klage, um gerichtlich bestätigen zu lassen, dass die Ansprüche der Gegenseite nicht gerechtfertigt sind. Finanziert wurde das Verfahren durch eine von Geuß initiierte Spendensammlung, bei der nach dessen Angaben eine Summe von knapp 18 000 Euro zusammenkam.
Viel Kritik mussten Geuß und sein Anwalt bereits im Vorfeld der Entscheidung einstecken, weil er als Ort der Klage ohne Notwendigkeit ausgerechnet das LG Hamburg wählte, welches seit dem Urteil gegen den Heise-Verlag für eine besonders rigide Rechtsprechung zum Nachteil von Forenanbietern geradezu berüchtigt ist. In einer Stellungnahme hierzu führte Geuß aus, dass er ein Urteil erreichen wollte, welches die Entscheidung „gegen Heise im Bezug auf privat betriebene Foren relativiert“.
Diese Relativierung blieb aber aus. In der Urteilsbegründung erklärte das Gericht zwar fünf der sechs durch die Abmahnung angegriffenen Postings für rechtmäßig, darunter auch durchaus grenzwertige Äußerungen wie „Penner“ und „Betrügerfirma“. Für eine der sechs Äußerungen jedoch stehe dem angegriffenen Unternehmen ein Unterlassungsanspruch zu. Kläger Geuß müsse sich die Verbreitung dieser Äußerung zurechnen lassen, denn sie sei über ein von ihm unterhaltenes Internetforum verbreitet worden. Er sei als „Störer“ anzusehen, wofür bereits das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung ausreiche. Auf die in Fällen der Mitstörerhaftung üblicherweise zu prüfenden Fragen des Bestehens von Prüfungspflichten und deren Verletzung ging das Gericht nicht ein.
Der Kläger könne sich nicht auf Haftungsprivilegierungen berufen, denn es handele sich bei der Äußerung des Forennutzers „um eine eigene Information, die er zum Abruf bereithält“. Nach Ansicht des Gerichts seien unter eigenen Informationen auch Beiträge Dritter zu verstehen, „für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt“.
Die Haftung könne ein Anbieter allenfalls dann ausschließen, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich werde, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handele, deren Verbreitung er gerade nicht wünscht. Dies setze voraus, dass der Betreiber der Internetseite „sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert“. Ohne eine solche Distanzierung werde ein Internetauftritt als „Gewähr für die Richtigkeit der Information angesehen“ und deren „weitere Verbreitung als zutreffende Tatsachenbehauptung gefördert“.
Im Übrigen ergebe sich eine Haftung bereits daraus, dass es sich bei einem Internetforum grundsätzlich um ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot im Sinne des neu geschaffenen Paragraphen 54 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) handele. Nach dieser Vorschrift sind Nachrichten vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
Das Urteil geht in seiner Begründung noch weit über die Anforderungen hinaus, die dasselbe Gericht in dem Heise-Forenurteil gestellt hatte. Insbesondere setzt es eigene Beiträge und solche, die von Dritten eingestellt werden, gleich und formuliert für beide eine uneingeschränkte Haftung des Seitenbetreibers. Das widerspricht nicht nur der bisherigen Rechtsprechung, sondern sogar dem Gesetzeswortlaut, der im geltenden Telemediengesetz (TMG) wie auch im noch auf den Fall anwendbaren Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) eindeutig zwischen eigenen und fremden Informationen differenziert.
Geradezu abenteuerlich erscheint die grundsätzliche Einordnung von Internetforen als journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags. Sicher würde kein regelmäßiger Besucher von virtuellen schwarzen Brettern auch nur im Traum auf die Idee kommen, die Veröffentlichung eines Postings in Analogie zu einem Zeitschriftenartikel als „Gewähr für die Richtigkeit der Information“ anzusehen, wie dies offenbar die Richter tun.
Ob die Parteien gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen, ließen sie vorerst offen. Geuß wäre ein Erfolg keinesfalls sicher, denn in der Berufungsentscheidung des OLG Hamburg im Heise-Fall stellte dieses in Übereinstimmung mit dem Großteil der bisherigen Rechtsprechung für die Frage der Haftung eines Forenbetreibers vor allem auf die konkrete Kenntnis vom rechtsverletzenden Posting ab.
Wie Geuß in einer Stellungnahme einräumen musste, hatte er seinerzeit auf seinem Board auf genau den Beitrag unmittelbar geantwortet, der nun von den Richtern als rechtsverletzend beurteilt wurde. Damit wäre ihm wohl eindeutig eine Kenntnis eben dieses Postings nachzuweisen. Ist einem Forenbetreiber ein solches rechtswidriges Posting bekannt, so muss er es unverzüglich sperren oder entfernen, wie auch der Bundesgerichtshof jüngst bestätigte (siehe c't 8/07, S. 50). Tut er dies nicht, so haftet er uneingeschränkt für diesen Beitrag.
Im Ergebnis dürfte der spendenfinanzierte Versuch, Rechtssicherheit für Forenbetreiber zu erreichen, eher das genaue Gegenteil bewirkt haben. Das nun vorliegende Urteil umfasst auch private, nicht gewerbliche Foren und verschärft die ohnehin prekäre Rechtslage für die Betreiber.
(hob)
Joerg Heidrich ist Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags und Rechtsanwalt in Hannover.
(2) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
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