Die Hüter der bundesrepublikanischen Verfassung untersuchen aufgrund der Klage eines Wählers, ob elektronische Wahlmaschinen in Deutschland eingesetzt werden dürfen. In der Verhandlung stellten die Vertreter aus Politik und Behörden die Erleichterung für Wähler und Wahlämter heraus, während die Beschwerdeführer die öffentliche Kontrollierbarkeit von Wahlen zum Schutz vor Manipulationsrisiken einforderten.
Beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zeichnet sich eine Grundsatzentscheidung über Wahlmaschinen ab. In einer mündlichen Verhandlung berieten die obersten Verfassungshüter der Republik über den Einsatz der computerisierten Wahlhelfer bei Bundestagswahlen – und grillten Befürworter ebenso wie Gegner mit bohrenden Fragen. Ulrich Wiesner, der Fachmann für Automatisierungssysteme im Bankenbereich, der mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde den Stein ins Rollen gebracht hatte, verdeutlichte in Karlsruhe das Kernproblem an dem Unterschied zwischen elektronischen Banksystemen und Wahlcomputern. Ein Geldautomat, trug er den Verfassungsrichtern vor, kann für den Kunden eine Blackbox sein, denn „da sind die Eingabe und Ausgabe kontrollierbar, dazu muss man die Details der Funktionen nicht verstehen. Das ist bei Wahlgeräten grundsätzlich anders, weil die Eingabe geheim bleiben muss“. Die Korrektheit von Wahlergebnissen lässt sich deshalb nur über die Transparenz des Verfahrens kommunizieren, und aus diesem Grunde bleibe das Öffentlichkeitsprinzip als einer der tragenden Grundsätze demokratischer Wahlen unverzichtbar.
Mit den seit zehn Jahren in der Bundesrepublik schrittweise eingeführten Wahlcomputern wird die Erfassung und Zählung der Stimmen jedoch den Augen von Wählern und Wahlvorstand entzogen, die Funktionsweise der Wahlmaschinen ist ein Geschäftsgeheimnis des Herstellers; sie sind wie ein Bankautomat ohne Kontoauszüge – eine Blackbox. Gleichwohl hielt der Abgeordnete Carl-Christian Dressel als Vertreter des Deutschen Bundestages in der Anhörung die Fahne für die Nedap-Wahlgeräte hoch. „Der Einsatz von Wahlgeräten soll weiterhin ermöglicht werden“, forderte der stellvertretende Vorsitzende des Wahlprüfungsausschusses, der die Einsprüche Wiesners und anderer gegen die Verwendung bei der Bundestagswahl 2005 als „offensichtlich unbegründet“ zurückgewiesen hatte. Was die Manipulationsrisiken angehe, vertraue er „auf die generalpräventive Wirkung des Strafrechts“.
Wahlen – ob mit oder ohne Wahlcomputer – seien stets manipulierbar, führte Dressel aus. Wenn der Chaos Computer Club in 60 Sekunden „unter Laborbedingungen“ eines dieser Geräte hacken konnte, dann trete er gern den Beweis an, „wie ich – ebenfalls unter Laborbedingungen – in 30 Sekunden eine Wahlurne mit Stimmzetteln austauschen kann“. Allein aus dem Umstand der Manipulationsmöglichkeit folge doch nicht, „dass die Wahlgesetze verfassungswidrig sind“. Seitens des Deutschen Bundestages bestünde kein Grund, an der Gültigkeit der letzten Wahl zu zweifeln. Wahlgeräte seien zuverlässiger als die Handauszählung – „Zählfehler sind ausgeschlossen“ – und würden so dazu beitragen, „dass sich der Wählerwille exakt im Wahlergebnis niederschlagen kann“. Zudem hätten die Kommunen „nicht unerhebliche Investitionen getätigt“. An die Verfassungsrichter appellierte Dressel, eine Entscheidung „zugunsten der Demokratie“ zu fällen, die auf elektronische Wahlsysteme „dieselben Standards anwendet“ wie auf die Urnenwahl – ein klassisches Eigentor, denn genau das fordern auch die Beschwerdeführer, die keine Abstriche an der öffentlichen Kontrollierbarkeit von Wahlen zulassen wollen.
Ulrich Wiesner brachte mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Einsatz von Wahlmaschinen bei Wahlen in Deutschland den Stein ins Rollen.
Schnellere Ergebnisfeststellung, Erleichterung für die Wahlhelfer, Kosteneinsparungen, höhere Zuverlässigkeit und weniger unabsichtlich ungültige Stimmen, das sind für den hessischen Landeswahlleiter Wolfgang Hannappel die praktischen Vorteile von Wahlcomputern; vor allem aber, „dass das Ergebnis richtig ist“. Nachdem das Publikum dies mit Heiterkeit quittierte, schob er hinterher, „vorausgesetzt natürlich, das Gerät ist nicht manipuliert“. Als Verfassungsrichter Herbert Landau nachfragte, musste Hannappel allerdings passen: Die Höhe der Kosteneinsparungen konnte er nicht beziffern, auch etwaige Mehraufwendungen für parallel ausgedruckte Papierstimmzettel zur Kontrolle nicht; solche Zahlen müssten die Kommunen liefern, die die Geräte anschaffen. Sollten die Karlsruher Richter jedoch eine parallele Papierauszählung vorschreiben, würde sich die Anschaffung von Wahlgeräten nicht mehr lohnen.
Das behördliche Bedürfnis nach einer Tatsachenentscheidung vom Computer machte Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolf zu schaffen, die bei der behaupteten höheren Zuverlässigkeit einhakte. Vielleicht würden mit den Geräten nur eine bestimmte Art von Fehlern bei der Urnenwahl beseitigt, dafür aber neue Fehlerquellen an der Mensch-Maschine-Schnittstelle eingeführt, „zum Beispiel, wenn man vergisst, die Enter-Taste zu drücken?“. Wenn dann der Wahlvorstand den Wähler nicht abfängt und zurückschickt, wird die Stimme nicht gezählt, musste Hannappel einräumen. Er gestand auch ein, dass es seit der letzten Landtagswahl „eine gewisse Verunsicherung“ in der Wahlbevölkerung gibt. Dies sei jedoch auf die öffentlichen Diskussionen zurückzuführen; den Einsatzberichten zufolge seien die Wähler zufrieden gewesen. „Das waren die Berichte der Kommunen, die sind an einem positiven Ergebnis interessiert“, kritisierte Rechtsanwalt Till Jaeger für die Beschwerdeführer „die schöne heile Welt“ des hessischen Landeswahlleiters.
Bisher hätte noch nie jemand einen Anhaltspunkt für Manipulationen gehabt, trug Hannappel dem Gericht vor. Wie auch – „Sie können doch überhaupt nicht nachzählen“, wunderte sich der Berichterstatter des Zweiten Senats, Professor Rudolf Mellinghoff. Manipulationen hätten nur einen Sinn, wenn sie irgendetwas bewirken, entgegnete der Landeswahlleiter, und sie würden sich dann durch „ein abweichendes Ergebnis“ bemerkbar machen. Mellinghoff zeigte „etwas Erstaunen“ über diese Art der statistischen Prozesskontrolle. „Wenn die Partei Die Linke in einem Wahlkreis erstmals antritt“, zweifelte er, „dann haben Sie doch automatisch eine Abweichung.“
Nachdem die ins Feld geführten Vorteile unter den kritischen Fragen von der Richterbank verdampften, konnten die Verfassungsrichter aus den Erkenntnissen der Wissenschaft auch keine Gewissheiten schöpfen. „Softwaremanipulationen sind möglich“, bestätigte Melanie Volkamer vom Institut für IT-Sicherheit der Universität Passau; eine infiltrierte Routine könnte beispielsweise jede 14. Wählerstimme umschichten und „der Wahlvorstand wird es nicht bemerken“. Manipulationen an der Software seien vielleicht entdeckbar, meinte Jörn Müller-Quade von der Universität Karlsruhe, doch daneben gäbe es auch noch die Möglichkeit zu Angriffen auf die Hardware, „und ich glaube, dass es für jeden Test eine Hardware-Manipulation gibt, die unentdeckt bliebe“. Die Zweifel an der Sicherheit der Nedap-Geräte hielt er für gerechtfertigt, auch wenn der Hack „unter Laborbedingungen“ zustande gekommen sei.
Ob man ein elektronisches Wahlsystem mit einem Kontrollsystem so koppeln könne, dass eine unabhängige Prüfung der Korrektheit möglich werde, fragte Verfassungsrichter Michael Gerhardt. „Es gibt Ideen“, antwortete Müller-Quade, „wir forschen an solchen Verfahren“. Er hatte mit seinem Team wenige Tage zuvor einen Innovationspreis für das System Bingo Voting erhalten, einem sogenannten End-to-End-System, bei dem der Wähler anhand einer chiffrierten Quittung der Stimmabgabe die korrekte Erfassung seines Votums auf einem öffentlichen Bulletin Board selbst nachprüfen soll. Doch unerbittlich bohrte Gertrude Lübbe-Wolf nach: Wenn man den Weg der Stimmen bis zur Zählung nicht mehr verfolgen könne, sondern bei elektronischen Systemen höchstens noch eine nachträgliche Überprüfbarkeit bliebe – „unter welchen Voraussetzungen sollte diese Nachkontrolle einsetzen?“ Denn wenn die Nachkontrolle anhand der Quittungen ohnehin stets erfolgen müsse, könnte man doch gleich bei Stimmzetteln bleiben. An dieser Stelle knickte Müller-Quade ein. „Eine interessante Frage“, meinte der frischgebackene Preisträger; es sei in der Tat ein Problem, „dass man Manipulationen aufdecken, aber unter Umständen nach außen hin nicht überzeugend beweisen kann“. Wie Hannappel „nur auf statistische Auffälligkeiten abzuheben“, sei sicherlich nicht ausreichend – er selbst mache sich aber Gedanken über einen beweiskräftigen „forensic trail“.
Von dem Vertreter der nach der Bundeswahlgeräteverordnung bisher für die Baumusterprüfung der Nedap-Maschinen zuständigen Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) wollte Lübbe-Wolf wissen, ob bei der für jede einzelne Wahl erforderlichen Konfiguration der elektronischen Geräte-Stimmzettel Manipulationen möglich seien. Die Wahlämter seien gemäß Bedienungsanleitung gehalten, die korrekte Zuordnung von Stimmzettelaufdruck und Tasteneingaben zu überprüfen, erläuterte der Leiter des PTB-Fachbereichs „Metrologische Informationstechnik“, Professor Dieter Richter. Wie kann der Wähler die Korrektheit überprüfen? „Der Wähler hat keine Möglichkeit, das zu kontrollieren“, lautete die Antwort.
Richter bestätigte auch, dass die Konfigurationssoftware im Unterschied zur Gerätesoftware kein Bestandteil der Baumusterprüfung durch die PTB ist. „Habe ich das richtig verstanden“, fragte Berichterstatter Mellinghoff verblüfft zurück, „die Programmierungssoftware ist nicht Gegenstand der Prüfung?“
Das Bundesinnenministerium (BMI) halte die Sicherheitsvorkehrungen für ausreichend, werde aber auf Weiterentwicklungen reagieren, bekundete BMI-Ministerialdirigent Hans-Heinrich von Knobloch in der Anhörung. „Es gibt Überlegungen, die Bundeswahlgeräteverordnung zu novellieren.“ Sie seien aber, wie er auf Nachfrage Mellinghoffs zugab, „noch nicht im Stadium eines Referentenentwurfs“. Das Ministerium strebe, auch unter Einschaltung des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik, eine Wahlgeräteverordnung an, „die dem Stand der Technik entspricht“. Ob sich das BMI „noch gewissermaßen in einer Experimentierphase“ befinde, erkundigte sich daraufhin der Senatsvorsitzende Professor Andreas Voßkuhle. Von einer Experimentierphase könne man „sicherlich nicht“ sprechen, erwiderte von Knobloch, schließlich seien seit der Einführung 1999 mit den Nedap-Geräten etwa 15 Millionen Stimmen unbeanstandet abgegeben worden. Im BMI hat man bei der Zulassung der Wahlcomputer offenbar nichts falsch gemacht. „Wir stellen den Ausschluss von Wahlgeräten nicht zur Diskussion“, versicherte von Knobloch und beteuerte, „es sind doch eigentlich nur technikunterstützte Geräte der Präsenzwahl – die hochkomplexen Überlegungen zum E-Voting fassen wir hier überhaupt nicht an“. Doch gleichzeitig wies er den Senat darauf hin, dass die Formulierungen der Wahlgrundsätze im Art. 38 des Grundgesetzes entwicklungsoffen seien und nicht nur die Papierwahl beinhalteten.
Hart zur Sache „Wahlmaschinen“ verhandelte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Ob er sich grundsätzlich gegen eine „Mediatisierung“ der Stimmabgabe wende, fragte Verfassungsrichter Udo Di Fabio den Bonner Staatsrechtler Professor Wolfgang Löwer, der in Karlsruhe als Vertreter der Beschwerdeführer auftrat und selbst Verfassungsrichter in Nordrhein-Westfalen ist; dabei brachte er provokativ das Wort „Technikfeindlichkeit“ ins Spiel. Die Forderung der Nachprüfbarkeit zu erheben sei keine Technikfeindlichkeit, stellte Löwer klar; es ginge nur darum, das blinde Vertrauen auszuschließen, das der Gesetz- und Verordnungsgeber den Bürgern im Unterschied zur Papierwahl beim Einsatz von Technik abverlange. „Während wir in der Bundeswahlordnung den Umgang mit Stimmzetteln liebevoll im Detail regeln“, klaffe bei den Wahlcomputern „ein normatives schwarzes Loch“.
Die Verhandlung machte deutlich, dass Karlsruhe eine Grundsatzentscheidung vorbereitet, in der es nicht nur um die umstrittenen Nedap-Geräte, auch nicht allein ums E-Voting, sondern um das Wesen der demokratischen Kontrolle von Wahlen überhaupt geht. Der Senat sei sich darüber im Klaren, dass der Maßstab, „den wir in diesem Fall ganz neu bilden müssen“, Auswirkungen auf eine ganze Reihe von Wahlsystemen haben werde, erklärte Berichterstatter Mellinghoff. Man darf daher gespannt sein, wie die Verfassungshüter die Anforderungen des Öffentlichkeitsprinzips festlegen werden. Seiner schleichenden Aushöhlung werden sie kaum tatenlos zusehen. Andererseits werden sie die Latte sicherlich nicht so hoch legen, dass damit die Entwicklung bislang noch unbekannter technischer Lösungen abgeschnitten würde. Vielleicht spielen sie ja den Ball ins Feld der Forschung zurück, und transparente elektronische Wahlsysteme zur Mediatisierung der Stimmabgabe sind erst einmal wieder das, was sie schon immer waren – ein ungelöstes Problem der Wissenschaft.
(jk)
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