Für PCs, die mit einer TV- oder Radio-Karte ausgestattet sind, galt bisher schon die Rundfunkgebührenpflicht. Ab dem 1. Januar kommenden Jahres genügt bereits der Besitz eines internetfähigen Rechners.
Wer bisher bewusst auf TV- und Radioempfang verzichtete, um der Zahlung von GEZ-Gebühren zu entgehen, wird ab 2007 dennoch zur Kasse gebeten, sofern er das Internet nutzt - sei es via PC oder Handy. So haben es die Ministerpräsidenten der Länder bereits im Oktober 2004 im 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag beschlossen, der am 1. April 2005 in Kraft trat. Damals noch in ferner Zukunft, ist es nun in knapp sechs Monaten soweit. Ab 1. Januar 2007 sind Internet-PCs bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) in Köln, die für die Landesrundfunkanstalten die Gebühren einzieht, anzumelden und dann monatlich 17,03 Euro zu entrichten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rechner tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt wird oder die Software zur Wiedergabe von Audio- und Videostreams überhaupt geladen hat. Seit jeher setzt die gesetzliche Gebührenpflicht schon dann ein, wenn ein Gerät zum Empfang von Hörfunk oder Fernsehen lediglich „geeignet“ ist, und wer ein solches Gerät zum Empfang bereithält, ist „Rundfunkteilnehmer“.
Je näher der 1. Januar rückt, umso mehr erregen sich die Gemüter und desto mehr Falschinformationen über die tatsächlich recht klaren Regelungen geraten in Umlauf. Dieser Artikel fasst die Fakten zusammen und dürfte so mancher Diskussion den Wind aus den Segeln nehmen.
Die meisten Privathaushalte werden von dieser Neuregelung gleichwohl nicht betroffen sein, weil sie bereits ein Fernsehgerät angemeldet haben. Dann gilt der PC oder Laptop lediglich als ein weiteres Empfangsgerät und ist nach Paragraph 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Gebühr befreit; nur wenn bisher kein Fernseher oder Radio angemeldet ist, wird die Gebühr auf den Internet-PC fällig.
Mit dieser so genannten Zweitgerätebefreiung droht freilich die Wiederkehr altbekannter Konflikte wie etwa um den eigenen Fernseher des Auszubildenden, der bei den Eltern lebt. Der Grundsatz, wonach im Privathaushalt nur ein Radio und Fernsehgerät gebührenpflichtig ist, gilt nämlich nur für den Rundfunkteilnehmer, seinen Gatten oder Lebenspartner und allenfalls noch für die Empfangsgeräte von Personen, „welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt“. Haushaltsangehörige wie Kinder oder Großeltern - Untermieter sowieso - müssen für den Internet-PC Rundfunkgebühren zahlen, sofern sie keinen eigenen Fernseher angemeldet haben und ihr Einkommen aus BAFöG, Ausbildungsvergütung, Rente oder anderen Quellen mehr als 276 Euro beträgt (265 Euro in den neuen Bundesländer und Ost-Berlin).
Mobile Empfangsgeräte, die Rundfunkteilnehmer „vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung“ mitführen, fallen unter die Zweitgerätebefreiung; für stationäre Geräte in der Zweitwohnung oder Datsche ist die Gebühr mit der Rate für die Stadtwohnung jedoch nicht abgegolten und ein zweites Mal an die GEZ zu überweisen. In Wohngemeinschaften ist jedes Mitglied, das über einen PC verfügt, „Rundfunkteilnehmer“ und gebührenpflichtig, sofern es nicht schon für einen Fernseher zahlt.
Die Übertragung der für Radio- und TV-Geräte geltenden Regeln bei Unternehmen und Selbstständigen mit mehreren internetfähigen PCs hätte die groteske Folge gehabt, dass jedes einzelne Gerät anmelde- und gebührenpflichtig geworden wäre. Deshalb führte der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) eine Sonderregelung ein, wonach die Zweitgerätebefreiung für Internet-PCs auch im gewerblichen Bereich gilt.
Für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können)“, heißt es im Paragraphen 5 Absatz 2 des Staatsvertrages, ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und andere Geräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. Werden ausschließlich solche neuartigen Empfangsgeräte bereitgehalten, „ist für die Gesamtheit dieser Geräte eine Rundgebühr zu entrichten“.
Zusätzliche Kosten fallen in Betrieben, Schulen und Hochschulen demnach dann an, wenn bisher kein Fernsehgerät angemeldet wurde und wenn mehrere Betriebsstätten vorhanden sind. Das Unternehmen mit Zweigstellen oder die Firma, deren Büro und Werkstatt auseinander liegen, muss mehrmals die volle Gebühr entrichten, wenn dort internetfähige Computer aufgestellt sind. Pro Betriebsstätte sind dann 17,03 Euro im Monat fällig, unabhängig von der Anzahl der jeweils vorhandenen PCs - ob dort ein oder eintausend Arbeitsplatzcomputer über das Firmen-LAN Zugang zum Internet haben, spielt keine Rolle. Auch Besitzer von Internet-Cafés müssen nur einmal zahlen.
Mit dem Staatsvertrag haben die Länder jedoch auch klargestellt, dass es keine Gebührenfreiheit für jede Art der Nutzung gibt, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgt. In welchem Verhältnis private und berufliche Nutzung stehen, ist dabei unerheblich. Wer etwa als Lehrer seinen PC teilweise zur Vorbereitung des Unterrichts verwendet, muss die Rundfunkgebühr ab dem kommenden Jahr zusätzlich zahlen; ebenso der Freiberufler, dessen Arbeitsräume sich innerhalb der Privatwohnung befinden.
Faktisch ist die Rundfunkgebühr eine Art „Kultur-Flatrate“, eine gesetzliche Abgabe, mit der jeder Gebührenzahler zum Erhalt des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks beiträgt. „Erhalten“ bedeutet nach dem Willen der Ministerpräsidenten auch das Bewahren seiner Entwicklungsmöglichkeiten über neue technische Verbreitungswege wie dem Internet oder dem im Aufbau befindlichen Handy-TV. Mobilfunkgeräte mit DMB- oder DVB-H-Tunerchip machen ihren Besitzer automatisch zum Rundfunkteilnehmer. Der Begriff „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ umfasst jedoch auch Handys, die Fernsehprogramme über GPRS oder UMTS via IP-Streaming beziehen können - sogenannte 2.5G- oder 3G-Geräte. In diesen Fällen bleibt dem Einzelnen nur zu prüfen, ob sein Handy eventuell unter die Zweitgerätebefreiung fällt.
Gegen die Erweiterung der Rundfunkgebührenpflicht hat die von der Frankfurter Medienrechtlerin Petra Marwitz initiierte Vereinigung der Rundfunkgebührenzahler (VRGZ) Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Die VRGZ sieht darin einen Eingriff in die Freiheit der Bürger, selbst entscheiden zu können, ob sie durch die Anschaffung eines dedizierten Empfangsgerätes Rundfunkteilnehmer werden wollen oder nicht. Der Staatsvertrag mache aus der bisherigen Gebühr eine allgemeine Abgabe, für die die Länder keine Gesetzgebungskompetenz hätten. Den Sendeanstalten stünde aber in Gestalt von Internet-üblichen Zugangsbeschränkungen wie etwa durch Nutzerkennung und Passwort ein milderes Mittel zur Verfügung, um sicherzustellen, dass ihre Programme nur von Gebührenzahlern gesehen werden. Aufschiebende Wirkung hat die Anrufung der Karlsruher Richter allerdings nicht. (vza)
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