Ausweiskontrolle an der Kasse im Elektronikmarkt, Jugendverbot für harmlose Spieleklassiker, Ratlosigkeit bei Entwicklern freier Software: Seit es am 1. April in Kraft trat, hat das neue Jugendschutzgesetz für viel Wirbel gesorgt. c't hat eine mit der Sache befasste Parlamentarierin und den Sprecher einer obersten Landesjugendbehörde um Antworten gebeten - auf Fragen, die Spielefreunde, Eltern und Branchenkenner jetzt stellen.
Gesetze kommen selten über Nacht - das gilt auch für das neue Jugendschutzgesetz. Einen traurigen Anlass zu seiner Verschärfung bildete vor rund einem Jahr das Massaker am Gutenberg-Gymnasium in Erfurt, das 16 Opfer forderte.
Wie sehr oft, wenn es um Gewalt durch junge Leute geht, richteten sich beschuldigende Zeigefinger schnell auf Unterhaltungsmedien mit vermeintlich gewaltfördernder Wirkung: Computerspiele, Videos, Internet-Angebote. Die Entwürfe für eine Novelle des Jugendschutzgesetzes und einen neuen Jugendmedienschutz-Staatsvertrag waren verhältnismäßig schnell fertig und nahmen ziemlich reibungslos die parlamentarischen Hürden.
Bei Leuten, die Computerspiele nutzen oder damit handeln, machen sich vor allem die Änderungen im Jugendschutzgesetz bemerkbar. Bevor die Novelle in Kraft trat, war vielen nicht klar, wie sie sich praktisch auswirken würde. Nun, rund einen Monat danach, sprechen viele angesichts teilweise skurriler Effekte geradezu von Schildbürgerstreichen. [#literatur [1]]
Unterdessen kündigte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries kurz vor dem Jahrestag der Erfurter Ereignisse an, sie wolle die Gesetzeslage noch weiter verschärfen und auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Medien unter Strafe stellen, die Gewalt gegen „menschenähnliche Wesen“ verherrlichen. Bislang betrifft die Androhung einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr beziehungsweise einer Geldstrafe in § 131 des Strafgesetzbuches nur die verherrlichende und verharmlosende Darstellung von Gewalt gegen Menschen. Spielefreunde kritisieren Zypries’ Ankündigung als gezielten Schlag gegen Fantasy-Games.
„Über den richtigen Weg wurde lange diskutiert“
Einen Monat nach Inkrafttreten der Jugendschutznovelle hat c't zwei Vertreter der Politik und einer obersten Landesjugendbehörde, die in Bund und Ländern damit zu tun haben, zu umstrittenen Nebenwirkungen der gesetzgeberischen Bemühungen befragt.
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Kerstin Griese (SPD): „Wir haben mit dem neuen Gesetz einen zeitgemäßen Kinder- und Jugendschutz ermöglicht.“ |
Kerstin Griese sitzt dem Bundestagsausschuss für Familien und Jugend vor. Die dem SPD-Fraktionsvorstand angehörende Politikerin war im vergangenen Jahr Berichterstatterin für das Jugendschutzgesetz im federführenden Ausschuss und damit maßgeblich an seiner parlamentarischen Verhandlung und Verabschiedung beteiligt.
c't: Frau Griese, das neue Jugendschutzgesetz wird nicht nur von denjenigen kritisiert, die eine grundsätzliche Freigabe aller Medieninhalte wollen. Auch prinzipielle Befürworter eines staatlich regulierten Jugendmedienschutzes sind der Meinung, die Gesetzesnovelle sei in Folge der Ereignisse von Erfurt 2002 übereilt auf den Weg gebracht worden und weise große Lücken sowie skurrile Nebenwirkungen auf. War die Novelle ein Schnellschuss?
Kerstin Griese: Nein, die Planungen für ein modernes Jugendschutzgesetz begannen bereits lange vor den schrecklichen Ereignissen von Erfurt. Auch ein erster Gesetzentwurf wurde bereits 2001 diskutiert. Ein neues Jugendschutzgesetz wurde notwendig, weil sich die Medien verändert haben und besonders durch das Internet und neue Möglichkeiten der Medienkonvergenz Handlungsbedarf bestand. Die Erweiterung der Grundregeln des Jugendschutzes auch auf neue Medienformen wie Internet-Angebote und Computerspiele ist kein Schnellschuss, sondern zeitgemäßer und effektiver Kinder- und Jugendschutz. Über den richtigen Weg wurde lange diskutiert. Unser Ansatz, Spiele und Angebote in den Medien grundsätzlich nach dem Alter, für das sie geeignet sind, zu kennzeichnen, ist sinnvoll. Denn damit wird ein Anhaltspunkt für Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher gegeben. Die Verantwortung jedes Einzelnen ist aber weiterhin gefragt, denn die technischen Möglichkeiten lassen es etwa zu, Spiele online zu bekommen. Das wissen wir, aber dennoch muss der Staat handeln und regeln, welche Angebote für Kinder und Jugendliche geeignet sind.
c't: Die CDU/CSU spricht von einem schon wieder reformbedürftigen „Blitzgesetz“.
Griese: Die Konservativen wollen am liebsten nur eine Form des Jugendschutzes, nämlich vollständige Verbote und restriktive Kontrollen. Das ist aber weder realistisch noch praktikabel, außerdem auch pädagogisch gar nicht sinnvoll. Der Umgang mit den neuen Medien muss gelernt werden. Wir wollen Medienkompetenz stärken, Eltern mehr Hilfen geben, um mit ihren Kindern - die das meist besser können - im Internet zu surfen. Wir unterstützen qualitativ gute Seiten für Kinder und Jugendliche und wollen so den verantwortungsvollen und kritischen Umgang mit den neuen Medien und ihren Inhalten fördern.
c't: Jedes Spiel erscheint vor dem neuen Gesetz zunächst als verdächtig, bis eine amtliche Kennzeichnung das Gegenteil erweist. Wie rechtfertigt der Gesetzgeber einen solchen Generalverdacht gegenüber digitalen Unterhaltungsmedien angesichts der Tatsache, dass Spielegutachter den Anteil der für Jugendliche ungeeigneten Titel in den vergangenen Jahren mit weit unter zehn Prozent der Gesamterscheinungen ansetzten? Werden durch eine blinde Kennzeichnungspflicht für Computer- und Videospiele nicht ganze Marktbereiche kriminalisiert?
Griese: Nein. Die Regelung der Alterskennzeichnung hat sich bei Filmen doch bewährt, ohne die Filmbranche zu „kriminalisieren“ oder zu diskriminieren. Dort sind alle Filme ohne Prüfung erst ab 18 Jahren zugelassen. Wer jüngere Käufer- und Zielgruppen adressieren will, muss durch das Prüfungsverfahren - hier der FSK, bei Spielen der USK. Dieses Verfahren funktioniert gut und hilft bei der Einschätzung der angebotenen Filme oder Spiele. Ihr Begriff der Kriminalisierung ist völlig unangebracht.
c't: Einer der Effekte des Gesetzes ist ein Sterben der Märkte für Spiele-Klassiker. Alle Games, die älter als neun Jahre sind, haben nie eine Altersempfehlung gesehen. Sie dürfen jetzt nur noch „ab 18“ gehandelt und damit nicht mehr auf Flohmärkten, in Online-Auktionen oder über den regulären Versandhandel zugänglich gemacht werden. Ausgerechnet Spiele der Pionierzeit wie „Tetris“ oder „Pacman“, die weitaus harmloser als moderne realistischere Games sind, trifft man damit. War das beabsichtigt beziehungsweise sind hier Ausnahmelösungen vorstellbar?
„ ... zu pragmatischen Lösungen kommen“
Griese: Natürlich ist dies nicht beabsichtigt und wird auch so nicht passieren. Hier wird man den Sachverstand der USK nutzen können, um zu pragmatischen Lösungen zu kommen, etwa zu Listen unbedenklicher Evergreens oder zu Kurzprüfungsverfahren. Mögliche Lösungen sollten breit diskutiert werden.
c't: Ungerecht behandelt fühlen sich auch private Programmentwickler, die beispielsweise kostenlose Spielesoftware herstellen. Die Gebühr für eine USK-Prüfung, die beim Standardverfahren auf immerhin rund 1000 Euro erhöht worden ist, können sie sich nicht leisten. So bleibt ihnen die Verteilung ihrer Spiele auf CD-ROM verwehrt. Das trifft die Linux-Szene besonders hart. War dieser Schlag gegen die freie Softwarekultur einkalkuliert?
Griese: Nein, von einem Schlag kann keine Rede sein. Die Abgabe von Spielen auf CD-ROM an Jugendliche unter 18 Jahren - und nur darum geht es - setzt aber eine Freigabe der USK voraus. Wir wollen mit diesem Gesetz eine Gleichbehandlung der Angebote und eine qualitative Bewertung, ob sie für Kinder und Jugendliche geeignet sind. Ausnahmen können nicht allein dadurch gerechtfertigt sein, dass es sich um Linux-Spiele handelt.
c't: Die Unterscheidung zwischen Träger- und Telemedien im Gesetz bewirkt unter anderem, dass per Download verfügbare Spiele keine Kennzeichnung brauchen. Sie dürfen lediglich nicht jugendgefährdend sein, ansonsten kann man sie im Internet frei anbieten. Wenn aber etwa eine Zeitschrift ein solches ungekennzeichnetes Spiel auf einer Heft-CD beipacken will, bleibt diese - und mit ihr das ganze Heft - den Vertriebsbeschränkungen „ab 18“ unterworfen. Warum hat man den Publishern keinen größeren Vertrauensvorschuss gegönnt und ihre Eigenverantwortung nicht mit einer etwa an die Telemedien angelehnten Regelung gestärkt?
Griese: Die neue Unterscheidung zwischen Trägermedien und Telemedien ist weitaus zeitgemäßer und verständlicher als die alte Regelung. Aber Sie treffen mit der Frage nach dem Download von Spielen einen Punkt, den wir auch staatlich schwer regeln können. Wenn beispielsweise Eltern zulassen, dass sich ihre Kinder Spiele downloaden, die für sie nicht geeignet sind, tragen sie die Verantwortung dafür. Denn das Elternprivileg gilt weiterhin. Hier sind auch die Internetanbieter gefragt, geeignete technische Lösungen zu finden. Da besteht meines Erachtens noch Diskussionsbedarf. Im Fall der Zeitschriften ist es aber sehr viel einfacher zu kontrollieren. Gewerbliche Zeitschriften mit Spielesammlungen wollen gerade bei Jugendlichen Interesse und Kaufbereitschaft wecken. Eine Alterskennzeichnung und -kontrolle ist hier machbar und zumutbar.
c't: Ein Händler muss nach dem Gesetz das Alter eines Spielekunden kontrollieren - er muss also sogar feststellen, ob der Käufer eines „ab 12“ freigegebenen Spiels nicht vielleicht erst elf ist. Kinder dieses Alters brauchen aber noch gar keinen Ausweis. Im Versand dürfen dagegen Spiele bis zur Kennzeichnungsstufe „ab 16“ ohne jeglichen Altersnachweis verkauft werden. Wie ist diese Benachteiligung des stationären Handels zu rechtfertigen?
Griese: Im Versandhandel braucht man meistens eine Kreditkarte, die bekommt man nicht als Kind. Ansonsten müssen andere technische Möglichkeiten der Altersfeststellung gegeben sein. Außerdem ist die Alterseinschätzung bei physischer Anwesenheit im Laden einfacher zu bewerkstelligen als im Versand.
c't: Wenn eine grauenvolle Gewalttat von einem jugendlichen Amokläufer verübt worden ist, traut sich kein Politiker, Einwände gegen verschärfte Jugendschutzbestimmungen vorzubringen. „Je strenger, desto besser“ ist ohnehin Konsens an den Stammtischen. Welche Kritikpunkte gegenüber dem Gesetzentwurf sind denn überhaupt berücksichtigt worden?
Griese: Wir haben mit dem neuen Gesetz einen zeitgemäßen Kinder- und Jugendschutz ermöglicht - und eben nicht ein einfaches „Je strenger, desto besser“. Kinder und Jugendliche müssen den Umgang mit Medien lernen und dürfen nicht vor ihnen abgeschirmt werden. Sie müssen auch lernen, was Realität und was Fiktion ist und sie müssen auch lernen können, Inhalte zu kritisieren und „nein“ zu sagen.
c't: Vermittelt das Gesetz tatsächlich den in breiter öffentlicher Debatte auszuhandelnden Wertekonsens, den unter anderem Kirchenvertreter anmahnten?
„Das Elternprivileg gilt weiterhin“
Griese: Der gesellschaftliche Konsens ist sicherlich, dass Kinder- und Jugendschutz auch bei Spielen und im Internet gelten muss. Diskutiert wird, welche Instrumente dafür angemessen sind. Hier bietet das neue Gesetz differenzierte Listen und ein Altersfreigabe-System an - gerade als Orientierung für Eltern sicherlich unverzichtbar. Dass damit keine hundertprozentige Sicherheit möglich ist, gilt für jedes Gesetz. Aber es ist ein Schritt in die richtige Richtung - auch wenn einerseits die Union stets wesentlich restriktivere und unverhältnismäßige Maßnahmen fordert und für andere dieses Gesetz bereits zu weit geht. Ich halte es für besonders wichtig, weltweit, aber zumindest auf europäischer Ebene zu einem Wertekonsens in Fragen des Kinder- und Jugendschutzes zu kommen, etwa auch im Fernsehen. Hier sind die Unterschiede noch sehr groß. Wir stehen also sicherlich noch am Anfang der Debatte um ein modernes Jugendschutzrecht im digitalen Zeitalter.
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Wolf-Jürgen Karle ist Pressereferent des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend - dem für die Umsetzung des Jugendschutzgesetzes zuständigen Ressort der Landesregierung in Mainz.
c't: Herr Karle, wie beurteilen Sie von Länderseite das neue Jugendschutzgesetz des Bundes und wie funktioniert die Umsetzung der neuen Bestimmungen zur Kennzeichnungspflicht von Computerspielen im Zusammenspiel mit den obersten Landesjugendbehörden?
Wolf-Jürgen Karle: Die Jugendminister der Länder fordern seit vielen Jahren die Einbeziehung von Computerspielen in den Geltungsbereich des Jugendschutzgesetzes. Insofern begrüßen die Länder die jetzige Neuregelung. Es war nicht schlüssig, dass der bisher jugendschutzmäßig erfasste Filmbereich einer intensiveren Regelung und Regulierung unterliegt als vergleichbare Medien wie Computerspiele. Die Obersten Landesjugendbehörden kennzeichnen seit vielen Jahren zusammen mit der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) Kinofilme und Videos sowie DVDs. Das Verfahren hat sich bewährt und wurde vom Gesetzgeber als Modell für die Kennzeichnung von anderen vergleichbaren Bildträgern gewählt. Wie im Gesetz vorgesehen, haben die Länder ein gemeinsames Verfahren zur Kennzeichnung mit der USK (Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle) in Angriff genommen und dieses Verfahren wird sich einspielen.
„Dieses Verfahren wird sich einspielen“
c't: Was sagen Sie zu dem Effekt, dass gerade auch harmlose ungekennzeichnete Spiele-Evergreens durch die Kennzeichnungspflicht für Jugendliche tabu werden? Frau Griese hat angedeutet, hier seien pragmatische Lösungen gefragt. Sind Ausnahmen von den strengen Gesetzesauflagen in der Praxis denkbar?
Karle: Nein, Ausnahmen sind hier nicht vorgesehen. Bei der Schnelllebigkeit der Märkte werden die so genannten Spiele-Klassiker ja auch immer mehr zu reinen Sammlerobjekten, deren spezielle Fangemeinde älter als 18 Jahre ist.
c't: Warum hat Microsoft eine Art „Persilschein“ für die nicht altersgekennzeichneten Spiele bekommen, die zum Lieferumfang von Windows gehören? Können Linux-Distributoren, die in ihren Installationspaketen ebenfalls Spiele als unwesentliche Beigaben haben, sich an die Microsoft-Regelung anklinken und ihre Distributionen ebenfalls ohne Kennzeichnung anbieten?
Karle: Ein Produkt unterliegt der Kennzeichnungspflicht des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) nach § 12 Abs. 1, wenn es ein Bildträger ist, der mit Film- oder Spielprogrammen bespielt ist. Die mit Spielen versehenen Programme sind in der Regel zugleich Trägermedien nach § 1 Abs. 2 JuSchG, unterliegen also unabhängig von der Kennzeichnungspflicht den Vorschriften über die Indizierung. Ein Programm kann ein Trägermedium im Sinne von § 1 Abs. 2 JuSchG - mit den genannten Folgen - sein, ohne zugleich als Bildträger im Sinne von § 12 Abs. 1 JuSchG zu gelten. Dies ist nach Auffassung der Obersten Landesjugendbehörden dann der Fall, wenn der Gesamtcharakter des Produkts keinen Einfluss auf die Entwicklung und Erziehung von Kindern oder Jugendlichen ausübt, der mit einem Spiel- oder Filmprogramm vergleichbar ist, und das Produkt von der Zweckbestimmung her eine völlig andere Ausrichtung hat. Das trifft zum Beispiel auf lexikalische Werke mit kleinen Filmsequenzen zu, aber auch - nach der derzeitigen allgemeinen Rechtsauffassung - auf die von Ihnen erwähnten Produkte. Die obersten Landesjugendbehörden werden die Marktentwicklung hierzu beobachten.
c't: Was ist mit Spielen und Videos, die man in anderen Ländern der EU wie den Niederlanden oder Großbritannien bestellt? Dort gibt es keine Kennzeichnungspflicht. Macht sich ein Versandhändler in Amsterdam strafbar, wenn er einem deutschen Kunden ein Spiel verkauft?
Karle: Das Einführen im Wege des Versandhandels ist bei indiziertem Material oder damit im Wesentlichen inhaltsgleichen Angeboten nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 JuSchG nicht erlaubt und strafbewehrt. Beim Versandhandel mit nicht gekennzeichnetem Material oder mit Material, das mit dem Hinweis „Keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet ist, ist die Abgabe an Kinder oder Jugendliche nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 JuSchG nicht erlaubt. Genauer gesagt, ist schon das Anbieten nicht erlaubt und stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 2 Nr. 16 JuSchG dar. Ein Angebot über den Versandhandel ist nur möglich, wenn eine Abgabe an Erwachsene durch Altersverifikation nach § 1 Abs. 4 JuSchG sichergestellt ist. (psz)
[1] Nico Nowarra, Peter Schmitz: Gesetzestücken, Jugendschutznovelle mit skurrilen Nebenwirkungen, c't 08/03, S. 78
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