Ab 1. Januar 2002 verlängert sich die Gewähr-leistungsfrist für alle Gebrauchswaren von bisher sechs Monaten auf zwei Jahre. Das wäre ein guter Grund, mit der Anschaffung teurer Geräte bis zum Jahreswechsel zu warten. Aber viele Firmen werben damit, dass sie das neue Verbraucherrecht schon jetzt gelten lassen wollen, damit es ihnen nicht das Weihnachtsgeschäft vermiest.
Darüber hat sich schon so mancher Verbraucher geärgert: Ein Gerät fällt aus - und der Blick auf die Rechnung zeigt: Seit dem Kauf sind schon mehr als sechs Monate vergangen. Der Händler ist nun nicht mehr gesetzlich zum Umtausch oder zur Reparatur verpflichtet, auf Kulanz kann man allenfalls hoffen. Eine freiwillig eingeräumte Garantie mit längerer Frist ist vielfach mit nachteiligen Bedingungen versehen. Das ändert sich ab Neujahr 2002, denn die Gewährleistungsfrist für neue Gebrauchswaren beträgt dann generell zwei Jahre. Anders lautende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unwirksam.
Lang hats gedauert, bis am 9. November mit der Zustimmung des Bundesrates zur Novellierung des Schuldrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch endlich die entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt wurde. In Deutschland wird damit zum ersten Mal seit 100 Jahren das Verbraucherrecht geändert.
Nicht nur für neue, sondern auch für gebrauchte Produkte muss ein Händler künftig Gewähr leisten. Die Frist beträgt ebenfalls zwei Jahre, der Händler darf sie aber in den AGB auf ein Jahr herabsetzen. Natürlichen Verschleiß und normale Abnutzung schließt die Gewährleistung natürlich weiterhin nicht ein.
Aber es ändert sich noch mehr: Versprechungen über ein Produkt im Katalog, im Prospekt oder auf der Verpackung werden jetzt Teil des Kaufvertrags. Wenn also der PC mehr Strom verbraucht als in der Werbung angegeben, kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, auch wenn das Gerät ansonsten einwandfrei funktioniert. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Angaben vom Verkäufer oder vom Hersteller stammen. Deshalb sollte man künftig die Prospekte aufbewahren, in denen das gekaufte Produkt beschrieben wird. Auch auf Garantieversprechungen in Katalogen oder Faltblättchen, die über die gesetzliche Frist hinaus gehen, kann der Käufer pochen.
Neu im Gewährleistungsrecht ist auch die so genannte Ikea-Klausel: Ist eine Montageanleitung fehlerhaft und baut der Käufer dadurch etwa eine Grafikkarte falsch in den PC ein, muss der Verkäufer für den dadurch entstandenen Schaden geradestehen.
Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage klärt das neue Gesetz die Frage der Beweislast eindeutig: Ab nächstem Jahr muss in einem eventuellen Gerichtsverfahren der Händler beweisen, dass er seine Ware ohne Mangel übergeben hat. Das gilt aber nicht für die gesamte vorgeschriebene Gewährleistungsfrist, sondern nur für sechs Monate. Danach hat der Verbraucher den schwarzen Peter.
Das neue Schuldrecht hat nicht durchweg positive Folgen für den Verbraucher, denn das Gewährleistungssystem wird zweistufig; er wird dadurch wohl sorgfältiger auf seine Rechte achten müssen. Zunächst darf der Käufer vom Händler nur verlangen, bei schadhafter Ware kostenlos nachzubessern oder umzutauschen. In der Rechtssprache heißt das Nacherfüllung. Die muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geschehen.
Nachbesserung und Ersatzleistung sind für den Verkäufer unverhältnismäßig, wenn dadurch Kosten verursacht werden, die angesichts des Warenwerts unangemessen sind. Erst wenn die Nachbesserung zweimal nach Fristsetzung fehlschlägt, kann der Käufer eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die Aufhebung des Vertrags verlangen. Rechtsexperten kritisieren diese Regelung als einen Rückfall hinter den bisherigen Standard, denn bisher konnte der Verbraucher sofort Minderung oder Rückgabe verlangen, soweit sich der Händler das Recht zur Nachbesserung in den AGB nicht ausdrücklich ausbedungen hatte.
Handel und Hersteller sehen schwierigen Zeiten entgegen. Es kann zukünftig vermehrt passieren, dass Geräte moniert werden, die sie nicht mehr im Sortiment haben und für die es nicht einmal mehr Ersatzteile gibt. Gerade für die schnelllebige Computerbranche könnte das zum Problem werden. Dennoch bieten vor allem größere Händler in vorauseilendem Gehorsam schon jetzt zwei Jahre Bewährungszeit für ihre Produkte. Kein Wunder, denn die Kundschaft könnte sonst auf die Idee kommen, statt zu Weihnachten erst nach Sylvester die günstigeren Konditionen in Anspruch zu nehmen.
Nun dient die vorgezogene Reform den Großen der Einzelhandelsbranche wie Saturn, Karstadt, Kaufhof und Conrad Electronic als Werbeargument in den mit Lichterketten vollgehängten Städten. Damit ist aber ein finanzielles Risiko verbunden, denn die Hersteller beharren im Unterschied zum Handel größtenteils auf dem bisher geltenden Recht. Zum Beispiel bietet Palm weiterhin zwölf Monate Garantie. Falls also im Januar 2003 ein zum frohen Fest 2001 bei Karstadt gekaufter Palm-PDA schadhaft wird, müsste die Handelskette dafür geradestehen.
Vielen mittelständischen und kleinen Händlern ist dieses Risiko aber zu groß. Sie bieten keine Garantieverlängerung und werden deshalb wohl im wichtigen Vorweihnachtsgeschäft eine böse Bescherung in Form von Umsatzeinbußen erleben. Durch unterschiedliche Regelungen verunsicherte Kunden gehen entweder gleich zu den Anbietern, die mit längeren Fristen werben, oder behelfen sich mit Gutscheinen unterm Tannenbaum, die erst nach Sylvester eingelöst werden. Zudem könnten kritische Kunden annehmen, dass Händler mit guter Ware eine längere Garantie nicht fürchten dürften.
Garantie ist aber nicht gleich Gewährleistung. Das neue Recht schreibt nicht nur eine längere Frist vor, sondern auch mehr Rechte für den Verbraucher. Für die jetzt freiwillig verlängerte Garantie muss das nicht unbedingt gelten. Hier hängt manches von der Kulanz des jeweiligen Herstellers oder Händlers ab. Siemens lässt beispielsweise seit 1. Dezember die neue Gesetzeslage mit allen Konsequenzen für sich gelten. Fujitsu-Siemens hingegen bietet für seine Notebooks zwar schon länger 24 Monate Garantie, hält sich an das novellierte Verbraucherrecht komplett erst ab kommendem Jahr. PC-Händler Vobis räumt die verlängerte Garantie nur für seine Highscreen- und Highpaq-Computer ein. Beim restlichen Sortiment hängt es vom jeweiligen Hersteller ab. Verbraucher sollten sich also genau informieren.
Auf Verbraucher wie Händler und Hersteller kommt einiges zu. Der Handel rechnet mit Mehrkosten in Milliardenhöhe durch langristige Nachbesserungsansprüche, Umstellungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und neue Haftungsbedingungen, durch die wiederum höhere Beiträge bei den Versicherungen fällig werden können. Schließlich erhöht sich durch längere Gewährleistung auch das Schadensrisiko. Die Mehrbelastung wird der Handel über die Preise an die Kundschaft weitergeben.
In den kommenden Jahren müssen die Verbraucher mit einer unklaren Rechtslage rechnen. Es kann passieren, dass ein Händler als Ersatz für einen anderthalb Jahre alten schadhaften Monitor keinen nagelneuen stellt, sondern ein gleich altes Gerät der gleichen Marke. Oder ein Händler verlangt vom Käufer, der für sein schadhaftes älteres Gerät neuwertigen Ersatz bekommt oder vom Kauf zurücktritt, einen so genannten Wertersatz für Gebrauchsvorteile. Solche und andere Reklamationsfälle werden viel Raum für Interpretatio-nen bieten und daher wohl auch vor den Gerichten landen. Die müssen das neue Recht erst auslegen und Grundsätze entwickeln. Das kann dauern. (anw)
[#anfang Seitenanfang]
Die meisten Händler haben ihre Beschwerdefristen verlängert. Bei den Herstellern ist es eher umgekehrt. Falls Sie sich in das Einkaufsgetümmel werfen, informieren Sie sich ausführlich über die Kaufbedingungen. Die folgende Aufstellung soll Ihnen eine erste Orientierung geben:
| Händler mit 24 Monaten Garantie | Hersteller mit 24 Monaten Garantie | |
| Aldi | Lexmark | |
| Alternate | Samsung | |
| Avitos | Siemens | |
| Conrad Electronic | Sony | |
| Electronic Partner | Technisat | |
| Gravis | Compaq | |
| Karstadt | Fujitsu Siemens | |
| Kaufhof | IBM | |
| Plus | Medion | |
| Saturn | Microsoft | |
| Vobis (nur auf Computer) | Intel | |
| keine vorzeitige Verlängerung | keine vorzeitige Verlängerung | |
| Mix Computer | Apple | |
| Dell | ||
| Nokia | ||
| Palm | ||
| keine Angaben machten | keine Angaben machten | |
| Lidl | AMD | |
| Quelle | Gericom | |
| Hewlett-Packard | ||
| Nintendo |
Version zum Drucken | Per E-Mail versenden | Heft bestellen
Permalink: http://heise.de/-285362
Das aktuelle Heft ist jetzt im Handel erhältlich.
Ältere Artikel können Sie über unser Zeitschriften-Archiv bestellen.