20.03.2003
In dem Strafverfahren über die Verbreitung von nur mit der Abfrage von Personalausweisnummern gesicherten pornografischen Inhalten im Internet liegt nunmehr die schriftliche Urteilsbegründung des Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen XXXI 34/02 - 70 Js 6582/01) vor.
Der Angeklagte des Verfahrens betrieb eine Erotik-Website mit jugendgefährdenden Angeboten, die per 0190er-Dialer abrufbar ist und durch ein Adult Verification System (AVS) geschützt war, das lediglich die Ausweisnummern abfragt. In der ersten Instanz sah das Amtsgericht Neuss diesen Schutz als nicht ausreichend an und verurteilte im August 2002 den Website-Betreiber wegen Verbreitung von Pornografie nach § 184 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer Geldstrafe von 3500 Euro.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein, über die Ende Januar 2003 das LG Düsseldorf entschied. Im Gegensatz zu der ersten Instanz des Verfahrens sah das Landgericht in dem angebotenen Jugendschutzsystem mehr als eine bloße "Scheinkontrolle" und sprach den Angeklagten frei.
Ob -- wie in ersten Prozessberichten fälschlicherweise dargestellt -- die Abfrage der Personalausweisnummer allein ausreichend ist, um den Hürden des Jugendschutzes zu genügen, lässt das Gericht in dem Urteil ausdrücklich offen. Vielmehr hätte in dem vorliegenden Fall die Kombination aus Überprüfung der Ausweiskennzahl und einer Kostenpflichtigkeit des pornografischen Angebots in Form eines 0190er-Dialers vorgelegen. Eine solche Zusammenstellung jedenfalls genüge nach Auffassung des Gerichts den Ansprüchen des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS), sodass der Angeklagte freizusprechen sei.
Das GjS erlaubt in § 3 Absatz 2 grundsätzlich die Verbreitung pornografischer Angebote unter der Voraussetzung, dass durch technische Vorkehrungen Minderjährige von einem Zugriff ausgeschlossen werden. Eine Interpretation dieser Vorschrift ergäbe nach Ansicht des Landgerichts, dass die Anforderungen an diese technischen Prüfsysteme als niedrig einzustufen seien. Daher genüge auch bereits eine Kombination der beiden Maßnahmen durch den Anbieter. Gerade die Kostenpflicht für jugendgefährdende Inhalte stelle -- gemeinsam mit einer Altersüberprüfung -- den "derzeit faktisch wohl wirksamsten Jugendschutz" dar. Dabei seien 0190er-Dialer nicht weniger wirksam als Kreditkarten. Höhere Schutzanforderungen würden zudem dem zulässigen Interesse von Erwachsenen zuzwiderlaufen, Zugang zu erlaubter Pornografie zu erlangen.
Ohnehin seien nach Überzeugung des Gerichts für Jugendliche "(kostenlose) Musik-Downloads, Informationen über Stars der Musikszene und vor allem der Chat mit Gleichaltrigen" wesentlich interessanter als pornografische Angebote. Diese, sowie Passwörter für geschützte Angebote, könnten sich die Heranwachsenden sowieso jederzeit über ungeschützte ausländische Websites zugänglich machen, die der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen seien. Daher sei es fraglich, ob sich Jugendliche überhaupt dafür interessieren, den Schutzmechanismus der Personalausweisnummernabfrage zu umgehen.
Nach Auffassung des Gerichts werde sich kein Minderjähriger der Diskussion mit seinen Eltern über die entstandenen Gebühren nach einem Minutentarif von 3,63 DM bei einer Verbindung per 0190er-Dialer stellen. "Welcher an pornografischen Angeboten interessierter Jugendlicher nimmt es in Kauf, entweder selbst 3,63 DM in der Minute dafür zu zahlen oder durch die Eltern bei der nächsten Telefonrechnung entdeckt zu werden, wenn er bei ausländischen Servern durch einen bloßen Mausklick kostenlos und ohne jedwede Überprüfung erhalten kann?" fragt das Gericht rhetorisch in dem Urteil.
Nach Angaben des Strafverteidigers in diesem Verfahren, Rechtsanwalt Anselm Withöft, ist die Staatsanwaltschaft Düsseldorf bereits gegen dieses Urteil in Revision gegangen, sodass sich nunmehr das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dieser Angelegenheit beschäftigen wird. Vorläufig werde dieses Urteil voraussichtlich zu einem Stopp aller aktuell anhängigen Verfahren bezüglich der Jugendschutzkontrolle per Personalausweisroutine führen, so Withöft.
Obwohl das Urteil von Vertretern des Erotikindustrie als großer Erfolg gefeiert wurde, sieht auch jugendschutz.net als die von den Ländern gemeinsam eingerichtete staatliche Stelle für die "Beachtung des Jugendschutzes" in einer Stellungnahme die eigenen Standpunkte zur Altersverifikation in zentralen Punkten bestätigt. Insbesondere werde Jugendschutzsystemen auf Basis einer alleinigen Prüfung der Personalausweisnummer kein "Freibrief" erteilt.
Die Ausführungen des Gerichtes gelten allerdings nur für Sachverhalte bis zum 1. April 2003. An diesem Tag tritt der neue Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in Kraft, der erhöhte Anforderungen an AV-Systeme stellt. Die höchst umstrittene Neuregelung des Jugendschutzes wurde nach dem Amoklauf von Erfurt in einem Eilverfahren beschlossen. Danach muss der Anbieter "sicherstellen", dass seine pornografischen Inhalte nur von Erwachsenen wahrgenommen werden. Wie die Anbieter von Erotik-Websites diesem Gebot nachkommen sollen, lässt das Gesetzeswerk allerdings offen, so dass auch zehn Tage vor Inkrafttreten der Vorschrift erhebliche Unsicherheit über die zukünftigen Anforderungen an den Jugendschutz besteht.
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