29.01.2003
Im März 2002 verkündete Renate Künast vollmundig, dass die missbräuchliche Verwendung von Mehrwertdiensterufnummern gestoppt werden müsse. Ihr war als Ministerin für Verbraucherschutz im Vorwahlkampf zur Bundstagswahl aufgefallen, dass die Wähler Probleme mit 0190-Dialern hatten.
Daraufhin entspann sich ein Streit zwischen dem damaligen Wirtschaftsminister Müller, dessen Ministerium für das Telekommunikationsrecht zuständig war, und Frau Künast. Es ging um die Frage, wie die Verbraucher wieder sicher im Internet surfen können. Nach Beilegung der Differenzen trat am 28. August 2002 die "Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV)" (BGBl. I 2002, 3365) in Kraft.
Schon vor in Kraft treten der Änderungen der TKV verlautete aus Fachkreisen, dass mit der Verordnung kein wirksamer Verbraucherschutz zu erreichen sei, was den damaligen Minister aber nicht davon abhielt, unter anderem in einer Pressemitteilung die weitreichende verbraucherschützende Wirkung dieser Änderung anzukündigen.
Tatsächlich blieb die erhoffte weitreichende verbraucherschützende Wirkung aus. Die Anzahl der abgezockten Verbraucher steigt von Tag zu Tag. Erboste Verbraucher melden sich mittlerweile fast täglich in den Medien und äußern ihren Unmut über den Gesetzgeber, der immer noch nicht wirksam gegen die missbräuchliche Verwendung von Mehrwertdiensterufnummern vorgegangen ist.
Nach der Bundestagswahl unternahm nun das neue Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) im Dezember 2002 einen erneuten Versuch, die Problematik in den Griff zu kriegen. Es legte einen "Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Missbrauchs von Mehrwertdiensterufnummern" vor. Diesmal sollte dem Telekommunikationsgesetz (TKG) ein Paragraf 43a eingefügt werden. Im Rahmen dessen sollte noch die Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) und die Preisangabenverordung geändert werden:
Die Verbraucher sollen über einen einzufügenden Paragraf 5a in der Preisangabenverordnung unter anderem über den zu zahlenden Preis vor Inanspruchnahme der Rufnummer informiert werden. Die TDSV-Änderung sieht vor, dass, auch wenn kein Einzelverbindungsnachweis vor Rechnungsversendung durch den Teilnehmernetzbetreiber mit Nennung der vollständigen Zielrufnummern versandt wurde, in den meisten Fällen durch die Deutsche Telekom AG, ein Anspruch auf Nennung der vollständigen Zielrufnummer für Mehrwertdienste besteht.
Schließlich soll der Verbraucher im Rahmen des Paragraf 43a TKG gegenüber der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) einen Auskunftsanspruch darüber haben, wer sich hinter einer Mehrwertdiensterufnummer versteckt. Hierzu soll die RegTP eine "Datenbank" erstellen, die auch über das Internet einzusehen ist. Auch soll die RegTP in die Lage versetzt werden, die von Ihr zugeteilten Rufnummern zu widerrufen, wenn die Betreiber formalen Anforderungen, wie zum Beispiel die Anzeige der Verwendung einer bestimmten Rufnummer, nicht entsprechen.
Übrig geblieben ist von diesem Entwurf recht wenig. Gestern legte das BMWA einen neuen Gesetzesentwurf vor. Überlebt haben nur wenige sinnvolle Regelungen, wonach die Tarifierung pro Verbindung auf 30 Euro und pro Minute auf maximal 3 Euro begrenzt wird und höchstens im Sechzigsekundentakt abgerechnet werden darf. Auch gibt es eine automatische Zwangstrennung der Verbindung nach einer Stunde. Darüber hinausgehende Tarifierungen bedürfen einer geeigneten Legitimierung, die von der RegTP zu regeln ist.
Die Änderung der Preisangabenverordnung ist in das TKG gerutscht. Die Änderung der TDSV wurde beibehalten. Jedoch ist die Einführung einer Datenbank für 0190er-Nummern bei der RegTP weggefallen. Dies wird lakonisch damit begründet, dass ein zügiger Aufbau derselben nicht realisierbar sei.
Das BMWA legt mit diesem neuen Gesetzesentwurf nur Bruchstücke vor, die keinesfalls den Missbrauch eindämmen oder gar abstellen werden. Die abschreckende Wirkung einer öffentlich zugänglichen Datenbank wäre der erste Schritt in die richtige Richtung gewesen. Zudem hätten die Befugnisse der RegTP gestärkt werden müssen. Die Formulierungen in Paragraf 43c TKG sind wachsweich und lassen ein konsequentes Vorgehen der RegTP bei Missbrauch nicht zu. Auch die in Paragraf 43b Abs. 5 TKG geforderte Registrierung von Dialern bei der RegTP wird die Verbraucher nicht schützen. Sollte der Paragraf Gesetz werden, dürfte das Motto gelten: "Registriert und doch abgezockt".
Der Gesetzgeber würde gut daran tun, die Probleme der Verbraucher ernst zu nehmen. Es drängt sich bei dem nun vorgelegten Entwurf aber der Verdacht auf, dass er das Ausmaß des Missbrauchs gar nicht kennt.
(Der Autor ist Jurist und Experte für Telekommunikationsrecht in Frankfurt a.M.
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