Nach einer Entscheidung des OLG München genügt es nicht, wenn ein Internet-DVD-Verleiher über das PostIdent-Verfahren sicherzustellen versucht, dass der Empfänger jugendgefährdender Medien volljährig ist. Vielmehr müssten die Medien als eigenhändig zu übergebendes Einschreiben versandt werden. Die Entscheidung ist auch wichtig für den Versand jugendgefährdender Computerspiele und für „geschlossene Benutzergruppen“ im Internet, zu denen nur volljährige Nutzer Zutritt haben.
Die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az. 29 U 2745/04) erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Online-Videotheken: Die auf den Verleih familienfreundlicher Filme spezialisierte „DiViDi Entertainment GmbH“ wollte sich nicht mit den Alterskontrollen abfinden, die ein Mitbewerber - die „inVDeo GmbH“ - beim Versand jugendgefährdender Medien anstellte. inVDeo war auch bei mit „FSK 18“ gekennzeichneten und somit nicht für Minderjährige geeigneten Filmen zufrieden, wenn sich der Besteller einmal über das PostIdent-Verfahren auswies. Der Verleiher verschickte dann die „heiße Ware“ jeweils auf dem normalen Postweg.
Die einschlägige gesetzliche Regelung des Jugendschutzgesetzes sieht vor, dass jugendgefährdende Medien nicht im Versandhandel vertrieben werden dürfen - es sei denn, es ist sichergestellt, dass der Versand nur an Volljährige erfolgt (§ 1 Abs. 4 JuSchG). Schon bisher waren die meisten Jugendmedienrechtler der Ansicht, dass es beispielsweise nicht ausreicht, wenn der Besteller von Erotik-DVDs eine Kopie des Personalausweises an den Händler faxt und mit einer „Testabbuchung“ in geringer Höhe einverstanden ist. Damit lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass der Personalausweis eines Volljährigen - beispielsweise eines Elternteils - ohne dessen Einverständnis „ausgeliehen“ wird und dieser die Abbuchung von der Kreditkarte unbemerkt passieren lässt, weil er den geringen Betrag nicht bemerkt.
Beim PostIdent-Verfahren hingegen muss sich der Besteller in einer Postfiliale ausweisen. Durch die Vorlage eines personalisierten PostIdent-Formulars und die Überprüfung von Angesicht zu Angesicht soll sichergestellt werden, dass nicht etwa der Sohnemann Papis Personalausweis kopiert hat. Nach weit verbreiteter Ansicht wird dieses Verfahren als ausreichend für einen effektiven Jugendschutz angesehen. Im Rahmen der diesjährigen Jahrestagung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) wurde ebenfalls diese Lösung vorschlagen, die sich schließlich auch im Einklang mit den Anforderungen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) an die Alterskontrolle bei geschlossenen Benutzergruppen befindet.
Die obersten Landesjugendbehörden haben sich dagegen auf Ebene der Fachreferenten auf eine strengere Gangart geeinigt: Das PostIdent-Verfahren müsse dadurch abgesichert werden, dass jede einzelne Bestellung dem Kunden eigenhändig zugestellt wird. Auf dieser Linie liegt die Entscheidung des OLG München. Das Gericht meint, dass das PostIdent-Verfahren nicht sicher genug ist. Immerhin könne es ja sein, dass sich ein Volljähriger bei der Post ausweise, im Haushalt lebende Kinder dagegen das Päckchen öffnen. Vielleicht, so die Überlegung der Richter, wartet das Kind ja auf „Findet Nemo“ und findet dann unversehens einen Hardcore-Porno. Sicher sein könne man nur, wenn der Versand per „Einschreiben - eigenhändig“ erfolge. So praktizierten es auch tatsächlich bereits in der Vergangenheit viele Versandhändler von Videofilmen.
Im Prinzip gelten für Erotik-DVDs dieselben Rechtsregeln des Jugendschutzgesetzes wie beispielsweise für jugendgefährdende Computerspiele. Ob die Entscheidung auch auf den Computerspielebereich eins zu eins übertragbar ist, kann dennoch zweifelhaft sein. Der Wortlaut des Jugendschutzgesetzes fordert nur, dass sichergestellt ist, dass der Versand nicht an Kinder oder Jugendliche erfolgt. Dies dürfte beim PostIdent-Verfahren eigentlich unzweifelhaft sein. Der Versand erfolgt an den ausgewiesenen Besteller - es besteht nur die Gefahr, dass dieser die Sendung nicht selbst öffnet. Wenn das OLG München also darüber hinaus eine eigenhändige Übergabe fordert, dehnt es das Gesetz über den eindeutigen Wortlaut aus. Dies ist problematisch, da es sich schließlich um staatliches Eingriffsrecht handelt, weil die Freiheit der Besteller ebenso eingeschränkt wird wie die der Videotheken. Und ob sich der Staat einmischen darf, wie innerhalb der Haushalte Jugendschutz organisiert werden muss, ist ebenfalls fraglich - besorgte Eltern finden sicherlich Wege, um zu verhindern, dass ihren Kindern die Sendung in die Hände fällt.
Die Entscheidung ist also durchaus diskutabel. Für den Bereich der Pornografie kann sie aber vielleicht eher begründet werden, als dies im Bereich anderer jugendgefährdender Medien - beispielsweise bei Computerspielen - der Fall wäre: Nach dem Strafgesetzbuch ist die Abgabe von Pornografie an Jugendliche bekanntlich strafbar (§ 184 StGB). Eine Ausnahme vom Verbot der Verbreitung pornografischer Darstellungen über Rundfunk-, Medien- oder Teledienste kennt das Strafgesetzbuch für den Fall, dass sichergestellt ist, dass die Darstellung Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich ist (§ 184c). Da es nach dem Wortlaut des Jugendschutzgesetzes ausreicht, wenn der Versand an eine volljährige Person erfolgt, nach § 184c StGB aber gewährleistet sein muss, dass die Darstellung Minderjährigen nicht zugänglich ist, könnte man folgern, dass das (nur) auf Pornografie anwendbare Strafgesetz auch für die Frage der Alterskontrolle strenger ist als das (auch andere Medien erfassende) Jugendschutzgesetz.
Die Grundsätze des § 184c StGB konnten vom OLG München aber höchstens analog herangezogen werden, da es sich um ein Zivilverfahren handelte und § 184c ohnehin einen anderen Fall behandelt (Pornografie in Medien- und Telediensten). Insofern darf man auf die schriftliche Begründung durchaus gespannt sein. Die Entscheidung zeigt außerdem, dass Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen von Konkurrenten im Wege eines Eilverfahrens nach Wettbewerbsrecht gerügt werden können. (pmz)
Der Autor ist Rechtsanwalt bei Schulte-Rechtsanwälte (alober@schulte-lawyers.de) und dort im Bereich Kartell- und IT-Recht tätig.
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