Auktionsbetrüger sind nicht selten. Es gibt sie unter den Verkäufern, aber auch unter den Käufern. Wie kann man vorbeugen, was bleibt den Geprellten?
In über 80 Fällen wird Bernd D. aus Augsburg beschuldigt, deutsche, österreichische und Schweizer Kunden auf Internet-Auktionen um ihr Geld geprellt zu haben. Das Vorgehen des Beschuldigten war dabei immer gleich, berichtet der leitende Oberstaatsanwalt Reinhard Nemetz. Zu außerordentlich günstigen Einstiegspreisen bot D. populäre Handys an und lockte damit Interessenten auf seine Versteigerungen. Nach Ablauf der Auktion forderte er die Meistbietenden auf, Kaufsumme plus Versandkosten an ihn zu überweisen. Die Käufer zahlten, das versprochene Handy erhielten sie hingegen nicht. Um rund 20 000 Mark gehe es bei dem Fall insgesamt - ‘keine immens hohe Summe’, meint Nemetz. Bedenklicher sei allerdings, dass jemand achtzig Mal dieselbe Tour fahre: ‘Das verweist schon auf eine beträchtliche kriminelle Energie’, so der Oberstaatsanwalt. Ein Fall aus der Anfangszeit der Netz-Auktionsbewegung, könnte man meinen. Doch weit gefehlt: D. betrieb seine Netz-Händel im letzten Jahr, vornehmlich sogar in der zweiten Jahreshälfte 2000.
In den USA sind die Netzauktionen schon seit 1995 etabliert, hierzulande hingegen seit etwa zwei Jahren. Wie der Fall D. zeigt, reichen zwei Jahre Auktionserfahrung nicht aus, um die Versteigerungsgeschäfte umfassend zu sichern. Dabei ist die Idee, Verkäufe nach Höchstgebot zu entscheiden, schon alt. Das Grimmsche Wörterbuch etwa berichtet von Auktionsspielregeln aus dem 15. Jahrhundert: ‘Der Zuschlag erfolgte in dem Augenblick, wo ein angezündetes Licht erlosch’.
Die Internet-Schwester der alten Versteigerungen aber ist neu und viele juristische Unklarheiten bestimmen die Lage auf diesem jungen Markt. So ist noch immer offen, ob es sich bei Web-Auktionen um ‘echte’ Versteigerungen im klassischen Sinne handelt oder eher um Online-Läden mit flexibler Preisgestaltung. Manche meinen auch, Web-Auktionen seien elektronisch veröffentlichte Kleinanzeigen oder Maklerbretter. Unklar ist überdies, wie die Betreiber der Plattformen einzuschätzen sind: Würde es sich um ‘echte’ Auktionatoren handeln, dürften auf Internet-Auktionen nur Gebrauchtwaren versteigert werden. Zudem bräuchten die Auktionshäuser im Web für Deutschland eine Auktionsgenehmigung nach § 34b der Gewerbeordnung. Da die elektronischen Auktionshäuser dieser Regelung nicht unterliegen, müssen sie eben etwas anderes sein als ‘richtige’ Auktionen - aber was? Solange solche Grundsatzfragen nicht geklärt sind, bleibt auch offen, wie verbindlich das Steigern und Versteigern im Ernstfall ist.
Abseits aller juristischer Debatten haben aber viele Menschen schon heute lieber ein paar Mark mehr in der Tasche als einen verstopften Keller. Daher erfreut sich das Verramschen von Gerümpel und Geräten im Internet großer Beliebtheit. Auch Neuware ist im Angebot. Wie eBay, Offerto oder Ricardo nehmen einige Unternehmen inzwischen einen festen Platz im Netz ein. Die Auktionsanbieter tun dabei alles, um den Kaufabschluss im Netz so bequem wie möglich zu gestalten. Doch zwischen Sicherheit und Bequemlichkeit klafft mitunter eine große Lücke: Bei Yahoo-Auktionen reicht eine gültige E-Mail-Adresse, um sich anzumelden. Auch Inhaber von Freemail-Konten bei GMX- oder Hotmail erhalten hier ohne Probleme eine Zugangsberechtigung und können mitsteigern, sobald ihnen das Web-Auktionshaus Zugangspasswort und Nutzernamen zugesandt hat. Da man bei GMX und Hotmail für ein E-Mail-Konto keine verlässlichen Adressangaben machen muss, hätten diese Freemail-Firmen im Streitfall keine Möglichkeit, die Identität eines Account-Inhabers festzustellen. Bei Web-Auktionen, die solche Freemailer ohne weitere Prüfungen aufnehmen, muss man damit rechnen, dass Auktionsteilnehmer, die heute unter der Mail-Adresse XY auftreten, morgen schon Z heißen können. Wo aber Identitäten beliebig wechseln können, da herrschen auch Idealbedingungen für alle, die mit weniger redlichen Absichten unterwegs sind.
Ohnehin verhält sich so mancher maskiert mit dem Spitznamen wagemutiger als im ‘echten’ Leben. 1999 ersteigerte zum Beispiel ein 13-jähriger Junge aus New York bei eBay Waren im Wert von sechs Millionen Mark. Der Fall offenbarte grobe Sicherheitslücken in der Kundenverwaltung von Web-Versteigerungen. Im Grunde dürften nur Kaufangebote mit elektronischer Signatur rechtswirksam sein, war schon damals die Überlegung - und dabei ist es bis heute geblieben.
Auch heute noch geht es auf manchen Plattformen drunter und drüber: Erstaunlich etwa der Anbieter eines gebrauchten Audi TT, der für nur eine Mark den Besitzer wechseln soll. Zwar locken solche Startpreise viele Kauflustige an, aber gleichzeitig ist klar, dass die vielen Kleinstbeträge niemals zum Zug kommen werden. Denn kurz vor Ende der Auktion taucht ein Bieter auf, der den Preis in eine für den Verkäufer erträgliche Dimension hochsteigert. Dass dieser Käufer mit dem Verkäufer unter einer Decke steckt, wird spätestens dann klar, wenn kurz darauf derselbe Gebraucht-Audi erneut für eine Mark zu haben ist. So oft kann das Verfahren weitergehen, bis sich ein ‘echter’ Käufer einstellt.
Kein seltener Trick, dass hochwertige Artikel für einen lächerlich geringen Betrag offeriert werden, während im Hintergrund ein Verbündeter lauert und mit Scheingeboten das Schlimmste verhindert. Auch die Aktionsbetreiber wissen, dass solche Eigengebote die Auktionen verwässern und Kunden, die es ehrlich meinen, verprellen. Daher sind solche Praktiken auch bei allen Auktionshäusern verboten. Gleichzeitig aber fehlen die Mittel, Verstöße gegen die Regeln zu ahnden.
‘Wir können nicht verhindern, dass sich hier und da ein Käufer aus dem Staub macht oder dass Freunde sich aushelfen, indem sie sich überbieten und sich wechselseitig gute Bewertungen schreiben’, räumt auch eBay-Sprecher Joachim Guentert ein. ‘eBay ist ein Marktplatz und kein Gericht. Die Teilnehmer sind eigenständige Rechtspersönlichkeiten und müssen die AGB lesen, um zu sehen, ob wir bei Streitigkeiten vermitteln können. Für das Gros der Fälle sind nicht wir zuständig’, erklärt Guentert pauschal.
Ganz offen gestehen die Auktionsbetreiber ein, dass sie auch bei Hehlerware kaum Zugriffsmöglichkeiten haben. ‘Unser Security-Team fahndet nach illegalen Angeboten, aber es ist klar, dass es nicht alles findet’, so Guentert. Wer ganz sicher gehen will, dass er keine raubkopierte Software kauft, darf nur bei denen kaufen, die ihre Angebote mit einem ‘VeRI-Siegel’ versehen haben. ‘VeRI’ steht für ‘verifizierte Rechte Inhaber’. Solche Siegel kann sich der Auktionsteilnehmer auf vielen Plattformen kostenpflichtig besorgen, indem er bestimmte Herkunftsangaben zu seinen Produkten macht.
Wie wenig Eingriffsmöglichkeiten die Auktionsbetreiber letztlich haben, zeigt sich auch daran, dass sie sich selbst nicht dagegen wehren können, dass ihre Plattform mit billiger Massenware überflutet wird. Manchmal stolpert man in allen Rubriken über ‘tolle Handy-Taschen für eine Mark’. Die meisten Auktionshäuser sind wegen des allzu breiten Angebots inzwischen dazu übergegangen, bereits für das Einstellen der Artikel, und nicht erst im Falle eines erfolgreichen Verkaufs, Gebühren zu erheben.
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‘Im Internet weiß keiner, dass Du ein Hund bist’, nannte Peter Steiner 1993 seine Karikatur im New Yorker. Bis heute ist die Diskussion über Identität im Internet aktuell geblieben. |
Nach Ende des Geschäftes können sich Verkäufer und Käufer jeweils eine Beurteilung schreiben. Vorausgesetzt, viele füllen das Formular aus, ergeben die Kommentare schließlich ein Profil. Dieses ist öffentlich und lässt Rückschlüsse zu auf das Geschäftsgebaren eines Auktionsteilnehmers. Je mehr positive Bewertungen jemand erhalten hat, um so sicherer kann sein potenzieller Handelspartner sein, dass das Geschäft seriös verläuft. Anbieter, die Vorkasse fordern, ohne zu liefern, und Bieter, die mitschachern, ohne die Ware am Ende auch zu nehmen, fallen in diesem System auf und können sich - zumindest unter dem gleichen Namen - nicht lange halten.
Immer wieder landet bei den Namen, wer den Schwindeleien nachgeht. Wie eBay haben inzwischen viele Auktionshäuser die Anmeldebedingungen verschärft. Wer sich bei eBay mit einem GMX- oder einem Hotmail-Account anmelden will, muss seine Kreditkartennummer oder eine gültige Postadresse angeben. Kommt die Post mit der Zugangskennung und dem Nutzerpasswort nicht an, kann man nicht mitsteigern. Ähnlich wie web.de überprüfen inzwischen auch die Freemailer selbst mit diesem Prinzip die Richtigkeit der Adressangaben, bevor sie ihren Kunden einen dauerhaften Account mit erweiterten Möglichkeiten wie einer digitalen Signatur gewähren. Teilnehmern, die sich über einen Provider anmelden, der seinerseits die Adressangaben seiner Kunden überprüft, werden bei eBay nicht noch einmal geprüft. Bei T-online- oder AOL-Kunden geht man davon aus, dass die Personendaten beim Provider hinterlegt sind. Wem die Postzusendung als Zugangsüberprüfung nicht ausreicht, der kann bei fast allen Auktionen gegen eine Gebühr auch ‘zertifiziertes’ oder ‘geprüftes’ Mitglied werden. Hierfür schickt der Nutzer dann eine beglaubigte Kopie des Personalausweises an das Auktionshaus.
Viele Streitigkeiten rund um die Internet-Versteigerungen drehen sich ums liebe Geld. Dazu bestünde sicherlich weniger Anlass, wenn die Zahlung per Rechnung - im alten Versandhandel bei Otto und Quelle seit zig Jahren erprobt - auch im Internet-Geschäft angewendet würde. Doch das ist nicht der Fall, obwohl gleichzeitig auch alle anderen Zahlungsweisen bei den Nutzern auf Vorbehalte stoßen: Viele Menschen sehen bei Kreditkartenkäufen die Gefahr, dass Kartendaten an Unbekannte weitergegeben werden. Auch die vermeintlich sichere Nachnahmelieferung bietet keinen wirksamen Schutz davor, im teuren Paket einen wertlosen Ziegelstein vorzufinden. E-Commerce-Dienstleister wie Pickpoint.de könnten hier möglicherweise weiterhelfen. Angedacht ist bei dieser Bezahlidee, dass flächendeckend Tankstellen- oder Ottoshop-ähnliche Lieferstationen installiert werden, in denen der E-Commerce-Kunde die Waren in Empfang nehmen und gleichzeitig auch bezahlen kann.
Derzeit verbreitet ist vor allem die Zahlung per Lastschrift. Denkbar wäre es auch, eine Hälfte vorab und die andere nach Erhalt der Ware zu zahlen. Dies scheitert in der Praxis jedoch oft daran, dass in der Regel der Verkäufer die Zahlungsweise diktiert. Auktionshäuser, die den Kunden das Recht auf eine Peu-à-peu-Zahlung einräumen wollen, müssten daher zunächst den Verkäufern das Recht absprechen, vor der Auktion die Zahlungsweise festzuzurren.
Bei höherpreisigen Geschäften empfehlen die meisten Web-Auktionatoren einen Treuhandservice. Für die Nutzung eines solchen Dienstes fällt allerdings eine Gebühr an, meist in Höhe von rund einem Prozent vom Warenwert. Im Grunde handelt es sich bei solchen Treuhand-Diensten um einfache Zug-um-Zug-Bezahlverfahren. Der Käufer überweist den Preis inklusive der anfallenden Gebühren auf ein treuhänderisch verwaltetes Konto. Ist das Geld eingegangen, informiert die Bank den Verkäufer und dieser schickt die Ware an den Kunden. Um sicher zu gehen, dass der Transfer klappt, nehmen die Treuhänder meist auch den Transport der Ware unter ihre Fittiche. Auch Transportdienstleister wie die Post bieten häufig eine Treuhandabwicklung für den Web-Transfer an. Abseits der kommerziellen Angebote von Treuhändern sieht die Praxis bei höherpreisigen Waren häufig so aus, dass der Kunde persönlich beim Anbieter vorbei fährt, um den Rembrandt, den Jaguar oder den Grafikprojektor abzuholen. Hier wird das Schnäppchen dann praktischerweise gleich bei Übergabe bezahlt.
Die Web-Auktionatoren legen die Spielregeln für die Versteigerungen fest, doch Schiedsrichter sein wollen sie nicht. ‘Rechtlich sind wir mit Maklern vergleichbar’, erklärt Joachim Guentert von eBay. ‘Im Maklerrecht ist es so, dass man die Angaben des Verkäufers übernimmt.’ Die Auktionatoren haben keine Tuchfühlung mit den Angeboten, daher können sie die Qualität der Ware nicht wirksam kontrollieren. Weil sie sich als Makler verstehen, zeichnen Auktionsnetze auch nicht verantwortlich für zweifelhafte Angebote: ‘Nur wenn offensichtlich ist, dass wir Jugendgefährdendes oder Völkerverhetzendes verbreitet haben, können wir belangt werden’, so Guentert. In der Regel müssen sich Verkäufer und Käufer allein einigen. Wer aber in diesem System Vorkasse leistet, trägt das größere Risiko.
Bis zu einem Betrag von ein paar hundert Mark kann man sich bei den meisten Anbietern kostenlos oder gegen Aufpreis versichern. Abzüglich einer Selbstbeteiligung von 50 Mark sind bei eBay die meisten Artikel bis 400 Mark versichert. Die Versicherung tritt in Kraft, wenn man für einen Artikel bezahlt hat, ihn aber nicht erhält, oder wenn man einen anderen als den gekauften Artikel bekommt - eine vergoldete anstatt einer vollgoldenen Kette etwa. Kommt es bei versicherten Teilnehmern zum Streit, übernimmt der Auktionator die Unkosten. Allerdings nur insofern, wie sich die Parteien an die Versicherungsbedingungen gehalten haben.
Eine Garantie, dass die ersteigerten Geräte funktionieren, gibt es bei großen Auktionsanbietern in der Regel nicht. Grundsätzlich gilt beim Gebrauchtwarenhandel: Gekauft wie gesehen. Im Internet wird daraus: Gekauft wie nicht-gesehen. Daher heißt es hier, gekauft wie beschrieben. Kommt es zu Auseinandersetzungen über den Zustand einer Ware, ist es sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer von Vorteil, das Produkt im Beisein von Dritten verpackt oder ausgepackt zu haben. Wer als Verkäufer einem unberechtigten Einspruch entgegen treten will, hat zu guter Letzt noch die Möglichkeit, eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass die Ware in ordnungsgemäßem Zustand verschickt wurde.
Bietet ein Verkäufer Artikel, meist Neuware, zu verlockend günstigen Preisen an und akzeptiert nur Vorkasse oder ‘Versendung nach Zahlungseingang’, ist Misstrauen angebracht. Meist verwenden Betrüger anonyme Mail Accounts und häufig agieren sie über eine Postfachadresse oder haben einen ausländischen Wohnsitz. Liegen über einen Anbieter zudem keine Bewertungen oder keine positiven Feedback-Urteile vor, sollte man besser die Finger von einem Vorkasse-Geschäft lassen.
Versteigerungen mit laxen Zugangsüberprüfungen sind sicherlich besonders geeignet, um Betrüger anzuziehen. Überall dort, wo Auktionsteilnehmer die Möglichkeit haben, ohne genauere Prüfung kostenlos und beliebig oft frische Accounts und Auktionen zu eröffnen, muss man als Käufer vorsichtig sein und die Angebote prüfen. In diesen Fällen empfiehlt es sich daher ganz besonders, vor dem Handel den persönlichen Kontakt zum Geschäftspartner zu suchen. (mbb)
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Peter W. Sawatzki, Auktionsteilnehmer aus Mannheim, war als Anbieter und Bieter im Netz unterwegs und ist auf mancherlei Unregelmäßigkeiten aufmerksam geworden. Ein Bericht.
Wiederholt habe ich auf Auktionsplätzen im Internet Fotoapparate der russischen Marke Kiev angeboten. Im regulären Fotohandel kostet diese Kamera 800 bis 1000 Mark, in Kiew in der Fabrik dagegen rund 300 Mark. Auf Auktionen kann man mit diesem Kameratyp in der Regel zwischen 600 und 800 Mark erzielen.
Setzt man den Einstiegspreis niedrig an, finden sich immer zahlreiche Bieter. Aber auf fast allen Auktionsplätzen passierte mir dann etwas Merkwürdiges: Plötzlich und völlig losgelöst vom Stand der Versteigerung boten da Leute erstaunlich hohe Geldbeträge an. Dies trieb den Preis für die Kamera so weit nach oben, dass Mitbieter das Interesse verloren. Am Ende machte der Fantasiepreiser das Rennen und erhielt den Zuschlag. Dann meldete er sich aber nicht und ich blieb auf der Kamera sitzen. Solche Vorfälle wiederholten sich und so schaute ich mir die Bewertungen der seltsamen Bieter an. Auch auf anderen Auktionen waren diese Leute aktiv und schließlich entdeckte ich, dass sie auch selbst Kiev-Kameras anboten. - Seither schaue ich mir immer die Bewertungen der Bieter an. Hat einer keine Bewertung oder eine schlechte, lösche ich sein Gebot.
Es kommt auch vor, dass Kunden Produkte, die sie ersteigern und zugesandt bekommen, mutwillig beschädigen, um sie hinterher zu reklamieren. Daher kann es für Verkäufer ratsam sein, die Waren im Beisein einer weiteren Person einzupacken und als versichertes Paket zu versenden. Hilfreich aus der Sicht des Anbieters ist es auch, im Auktionstext zu vermerken, dass der Versand auf Kosten und Risiko des Käufers erfolgt.
Die Laufzeiten von Auktionen können mehrere Wochen betragen. In dieser Zeit ändern sich vielleicht die eigenen Prioritäten. Daher sollte man als Auktionsteilnehmer darauf achten, dass abgegebene Gebote auch wieder ausgestrichen werden können.
Mitunter werden Verkäufer von Käufern während der Auktion gebeten, die Versteigerung vorzeitig zu beenden und den Artikel privat zu verkaufen. Im Gegenzug kann es passieren, dass auch beim Käufer plötzlich abseits der Auktion Mails mit Produktangeboten eintreffen. Auf solche Offerten einzugehen, ist schlechter Stil. Immerhin könnte es sein, dass man bald selbst der Geprellte ist und ohne Ergebnis mitsteigert.
Vieles lässt sich durch Vorsicht vermeiden, ein bisschen Rest-Risiko gehört aber zu jeder Auktion dazu und macht auch den Nervenkitzel von Versteigerungen aus. Wer das nicht aushält, sollte besser im Laden um die Ecke kaufen. (mbb)
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c't: Wie kommt es, dass Auktionsschwindler mehrfach und oft eine ganze Weile lang ihr Unwesen treiben können?
Spindler: Da es sich bei Internet-Versteigerungen um Distanzgeschäfte handelt, müssen die Teilnehmer sich blind vertrauen. Dabei ist es den Auktionsnutzern nicht immer möglich, sich eindeutig zu identifizieren. Ein weiterer Punkt ist: Auktionsbesucher sind oft unerfahren und wissen nicht, was sie tun können, wenn sie keine Ware erhalten, obwohl sie gezahlt haben. Das erleichtert Betrügern das Geschäft.
c't: Was empfehlen Sie Leuten, die gezahlt, aber keine Ware erhalten haben?
Spindler: Liefert der Verkäufer nicht, kann man ihm eine Frist setzen und androhen, dass man nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz verlangt. Die Frist sollte angemessen sein und Postlaufzeiten berücksichtigen. In der Regel beträgt sie zwei bis drei Wochen. Wichtig ist, dass schon mit der Frist angekündigt wird, dass man nach Ablauf der Zeit vom Vertrag zurücktritt. Um die Fristsetzung belegen zu können, ist es sinnvoll, sie per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.
c't: Was ist, wenn die Adresse des Anbieters nicht stimmt?
Spindler: Reagiert jemand nicht auf E-Mails, muss man sich andernorts nach der Anschrift erkundigen. Wenn hier das Auktionshaus nicht weiterhelfen kann, wird es schwierig. Nicht alle Banken dürften hier bereitwillig Auskunft geben. Besser steht es, wenn der gesuchte Anbieter ein Unternehmer ist, dann muss er generell seine Handelsregisternummer angeben. Über die kann man dann die Adresse ermitteln.
c't: Wie kann man vorbeugen und sich vor bösen Überraschungen schützen?
Spindler: Wenn möglich, sollte man mit dem Geschäftspartner in Kontakt treten und sich das Produkt vor dem Kauf ansehen. Wenn das nicht geht, kann man sich nur auf die Bewertungen verlassen. Aber schlaue Betrüger können hier eben manipulieren. Auch bei der Zahlung kann man vorsichtig sein: So ist es keineswegs notwendig, dem Verkäufer den gesamten Betrag in einem Rutsch zu überweisen. Viele Leute wissen das nicht, aber niemand ist dazu gezwungen, Vorkasse zu leisten. Viel besser ist es, sich auf das im BGB vorgesehene ‘Zug-um-Zug-Geschäft’ zu berufen und peu à peu zu zahlen. Wer auch mit diesem Verfahren noch unsicher ist, kann auch die Treuhänder-Angebote der Auktionshäuser in Anspruch nehmen.
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‘Keiner muss Vorkasse zahlen’, meint der Jurist Gerald Spindler von der Universität Göttingen. |
c't: Auf vielen Auktionen diktieren die Verkäufer die Zahlungsform und oft heißt es da ‘Vorkasse’. Hier dürfte, wer in Raten zahlen will, schlechte Karten haben.
Spindler: Es ist auch dann erlaubt, sich auf das Zug-um-Zug-Geschäft zu berufen. Aber wo Verkäufer auf Vorkasse pochen, kann man als Kunde auf dem Treuhand-Service bestehen. Die paar Mark Gebühren sollte man nicht scheuen, wenn man sicher gehen will.
c't: Wann gilt es, Strafanzeige zu stellen?
Spindler: Wenn man heiße Ware erworben oder Geld gezahlt hat, ohne Ware zu erhalten, bei Hehlerei und Betrug also.
c't: Welche Zahlungsform ist in Ihren Augen die beste?
Spindler: Ich plädiere für Lastschriften. Hier haben Sie nach dem Kauf, wenn es nicht klappt, noch einige Wochen Zeit, ihre Bank aufzufordern, den Betrag zurückzurufen.
c't: Wie ist es mit Bietern, die nach dem Zuschlag die Ware nicht abnehmen?
Spindler: Ob es für die Käufer ein Rücktrittsrecht gibt, hängt von den AGB der Auktionshäuser ab. Generell ist die juristische Entwicklung hier noch in Fluss. Es gibt aber Fälle, in denen Käufer vom Kaufvertrag zurückzutreten dürfen: Wer nachweisen kann, dass der Einlieferer ein Hehler ist, muss nicht bei seinem Kaufentschluss bleiben. In diesen Fällen ist oft der Kaufvertrag selbst nichtig, weil es sich um ein verbotenes Geschäft handelt. Dies könnte bei Drogen oder Kriegswaffen der Fall sein. Mitunter kann ein Käufer, der sich über die Seriösität und Bonität seines Geschäftspartners getäuscht hat, auch eine Irrtumsanfechtung erklären. Dafür muss er aber vielleicht Schadensersatz leisten.
c't: Gibt es auch abseits der verbotenen Händel ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht?
Spindler: Nein, im C2C-Handel existiert so etwas nicht. Handelt man allerdings mit einem Unternehmer, dann hat man im E-Commerce eigentlich ein Recht auf Widerruf. Versteigerungen sind aber von dieser Regelung ausgenommen. Auktionen müssen dem Kunden kein Widerrufsrecht einräumen, sagt hier das Fernabsatzgesetz.
c't: Sehen Sie Möglichkeiten, potenzielle Auktionsbetrüger schon vor dem Handel auszumachen?
Spindler: Nur über die Bewertungsseiten, die man sich auch bei anderen Auktionshäusern anschauen kann. Diese Einträge können aber auch von befreundeten Helfern stammen.
c't: Sind solche Freundschaftsdienste strafbar?
Spindler: Eine Scheinbewertung kann strafbar sein, wenn es sich um Beihilfe zum Betrug handelt.
c't: Bei Gebrauchtware gilt, gekauft, wie beschrieben. Was ist, wenn das Produkt Mängel hat, von denen nicht die Rede war?
Spindler: Kauft jemand Neuware auf einer Auktion, kann er sechs Monate lang Gewährleistungsansprüche geltend machen und bei Mängeln Nachbesserung verlangen. Wird ihm die Reparatur vorenthalten, kann der Käufer auf eine Wandlung des Kaufvertrages dringen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn Privatleute neue Ware verkaufen. Bei Gebrauchtware kommt es darauf an, ob oder wie die Auktionshäuser die Gewährleistung regeln. Schließen die AGB eine Gewährleistung aus, hat der Bieter keine Ansprüche. Ansonsten bestehen auch bei Gebrauchtwaren sechs Monate lang Gewährleistungsansprüche. In dieser Zeit kann der Käufer bei Mängeln auf eine Minderung des Geldbetrages oder alternativ auf eine Wandlung des Kaufvertrages dringen. Ein Recht auf Nachbesserung gibt es bei Gebrauchtwaren nicht.
c't: Wann kann man das Auktionshaus zur Verantwortung ziehen?
Spindler: Das ist juristisch umstritten. Meiner Meinung nach haften Internet-Auktionen etwa insoweit wie Provider. Die Betreiber können zwar eine verlässliche Teilnehmer-Registrierung anstreben, aber sie können nicht jeden zu Hause besuchen und die Angaben prüfen. Deshalb kann das Recht die Betreiber von Internet-Versteigerungen auch nicht dazu verpflichten, für alle Angebote gerade zu stehen. Wenn ein Auktionshaus allerdings mit wenig Aufwand sehen kann, dass jemand unlautere Angebote macht, sollte es sehr wohl haftbar gemacht werden. Noch schlimmer wird es, wenn User auf Ungereimtheiten aufmerksam machen. Dann müssen die Betreiber handeln und die fraglichen Teilnehmer gegebenenfalls von den Auktionen ausschließen. Natürlich muss danach auch sicher sein, dass Schwindler sich nicht erneut anmelden. (mbb)
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