Während Europa noch auf die neue EU-Richtlinie wartet, die mehr Schärfe in die nationalen Urheberrechtsgesetze bringen soll, zeigt in den USA das Konzept eines feudalherrenartigen Herstellerrechts in Form des UCITA-Gesetzesvorschlags erste Auswirkungen.
Der umstrittene US-amerikanische Gesetzesvorschlag UCITA zum Software-Lizenzrecht (‘Uniform Computer Information Transactions Act’, der herausgelöste ehemalige Artikel 2B des ‘Uniform Commercial Code’) [1] hat in Virginia eine erste Umsetzung auf bundesstaatlicher Ebene gefunden. Der offensichtlich von einer starken Lobby der Softwarehersteller beeinflusste Entwurf [2] öffnet den Anbietern weit reichende Möglichkeiten zur Kontrolle ihrer Kunden, etwa durch Online-Zugriff auf Programminstallationen. Das ferngesteuerte Löschen von Anwendungen, wenn deren Lizenz erloschen ist, gehört ebenso zum Katalog der zu befürchtenden Maßnahmen wie das Stilllegen lizenzierter Software von Herstellerseite, sobald ‘verbotene’ Patches auf dem PC des Anwenders entdeckt werden. Darüber hinaus soll UCITA den bei Softwarehäusern beliebten beigepackten Lizenzbedingungen (Shrinkwrap Licenses), deren juristische Bewertung bislang zweifelhaft ist, rechtliche Geltung verschaffen. Etliche Punkte des Gesetzesvorschlags kollidieren nach Ansicht von Kritikern mit geltendem US-Recht. Die amerikanische Sektion der weltgrößten Ingenieursvereinigung IEEE führt gegen UCITA an, dass die Bestimmungen den Herstellern erlauben, Mängel zu verschweigen und gar objektive Berichte zu verhindern [3].
Der umstrittene Entwurf erlangte bereits im Juli 1999 die Zustimmung der ‘National Conference of Commissioners on Uniform State Laws’ (NCCUSL) [4], einer im Auftrag der US-Bundesstaaten arbeitenden Juristenvereinigung. Das als wichtiges Korrektiv geltende ‘American Law Institute’ (ALI) [5] hat sich nach anfänglicher kontroverser Diskussion schließlich für nicht zuständig erklärt, woraufhin der Weg zu den gesetzgebenden Organen der einzelnen Staaten prinzipiell frei war. Als erster US-Bundesstaat hat nun im März 2000 Virginia ein Gesetz nach der Maßgabe von UCITA verabschiedet. Es soll zum 1. Juli 2001 in Kraft treten. Darüber hinaus hat in weiteren US-Bundesstaaten der Gesetzgebungsprozess begonnen.
Diese Entwicklungen, die in den USA für zunehmende Unruhe nicht nur bei Verbraucherschutz- und User-Gruppen sorgen, sind in Europa bislang kaum zur Kenntnis genommen worden. Hier stehen spektakuläre Umwälzungen à la UCITA noch nicht zur Debatte, vielmehr haben die EU-Staaten vorerst alle Hände voll zu tun, ihre nationalen Urheberrechtsmodelle angesichts des grenzübergreifenden Charakters der neuen Medien zu harmonisieren. In Deutschland steht über kurz oder lang eine Neufassung des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) an. Sie wird sich an den internationalen Übereinkünften der Weltorganisation für den Schutz geistigen Eigentums (WIPO) ausrichten müssen, die auf der anderen Seite des Atlantik bereits im Oktober 1998 im Rahmen des ‘Digital Millennium Copyright Act’ der USA umgesetzt worden sind: dem WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, WCT) und dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty, WPPT). Beide Verträge enthalten Regelungen, welche die Stellung der Urheber und Leistungsschutzberechtigten in der Informationsgesellschaft stärken. Deutschland hat beide Verträge nach Abschluss der Verhandlungen am 20. Dezember 1996 unterzeichnet. Ratifiziert werden sie jedoch erst mit der Verabschiedung eines angepassten Urheberrechtsgesetzes. Vermutlich will der deutsche Gesetzgeber damit aber erst auf eine endgültige Fassung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie warten, die Ende 2000 oder Anfang 2001 angenommen werden soll [6].
Diese Richtlinie wird voraussichtlich dazu beitragen, im Urheberrecht der EU-Staaten bestehende Restriktionen zu verschärfen und gleichzeitig bisherige Ausnahmeregeln für den Privatgebrauch zu beschneiden. Rechteinhaber sollen demnach künftig eine angemessene Vergütung für Kopien erhalten, die für den privaten Gebrauch, für Veranschaulichungen im Unterricht und für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung hergestellt werden. Zwar gibt es in Deutschland Pauschalabgaben für jeden Kopierer an die Verwertungsgesellschaft Wort und für jede Leerkassette an die GEMA, dagegen zum Beispiel in Großbritannien bislang nichts Entsprechendes. Künftig sollen obendrein Individualabgaben ermöglicht werden: Wenn sich bei digitalen Verfahren eine unbegrenzte Zahl von Kopien ohne Qualitätsverlust herstellen lässt, sollen die Rechteinhaber die private Vervielfältigung mit ‘geeigneten technischen Mitteln’ kontrollieren können, um ihre Interessen zu wahren. Hier genügen nach Ansicht der Industrie Pauschalabgaben nicht mehr. Die Staaten sollen wirkungsvolle Rechtsvorschriften gegen das Umgehen solcher Kopierschutz- und Abrechnungsverfahren erlassen. Ein aktueller Fall, bei dem es um das Aushebeln eines Schutzes geht, betrifft etwa das umstrittene Reverse Engineering der DVD-Codierung [7] - auch wenn der Hauptstreitpunkt hier eher das Offenlegen von Firmengeheimnissen als das Ermöglichen unberechtigter Vervielfältigung ist.
Der EU-Ministerrat muss die geplante EU-Richtlinie noch verabschieden. Erst dann kann sie in nationales Recht umgesetzt werden. Allerdings standen die verschiedenen Rechtsauffassungen in Frankreich, Großbritannien und Deutschland bislang einer Einigung entgegen. Zum Beispiel ist in der EU noch umstritten, ob neben Schadenersatzzahlungen und Bußgeldern strafrechtliche Sanktionen eingeführt werden sollen. Wäre dies der Fall, könnte eine Raubkopie in Deutschland bereits zu einem Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis führen. Beobachter erwarten, dass die europäischen Minister erst im zweiten Halbjahr 2000 unter französischer Präsidentschaft eine gemeinsame Position finden. (jl)
[2] www.law.upenn.edu/bll/ulc/ucita/citam99.htm
[3] www.ieeeusa.org/forum/POSITIONS/ucita.html
[4] www.law.upenn.edu/bll/ulc/ulc.htm
[5] http://www.ali.org/; http://207.103.196.3/ali/r2104%5Frevart2a.htm
[6] http://europa.eu.int/comm/internal_market/en/intprop/intprop/copy3.htm
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