Deutschen Shop-Betreibern ist es derzeit kaum möglich, ihren Online-Laden rechtskonform zu gestalten: weil sie ihre Kunden nicht vorschriftsmäßig über das Widerrufsrecht belehren können. Davon profitieren windige Abmahnanwälte. Das Bundesjustizministerium legte nun eine neue Muster-Widerrufsbelehrung zur Diskussion vor, die Abhilfe schaffen soll.
Ein transparentes und für den Verbraucher verständliches Muster einer Widerrufsbelehrung für den Internethandel schaffen: Mit diesem Ziel veröffentlichte der Gesetzgeber Anfang 2002 die „Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht“ (BGB-InfoV). In deren Anlage findet sich jeweils ein Muster für eine Widerrufs- und eine Rückgabebelehrung. Wer also diese staatlich formulierte Vorgabe nutzte, wähnte sich auf der sicheren Seite und rechnete kaum damit, genau deshalb Opfer von kostspieligen Abmahnungen zu werden.
Doch bei der Analyse dieser Vorgabe fanden die Juristen schnell erhebliche Schwächen und Unklarheiten. Umstritten sind dabei der Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist. Probleme gibt es insbesondere bei der Online-Auktionsplattform eBay. So entschied etwa das Kammergericht Berlin Ende 2006 (AZ.: 5 W 295/06), dass dort die Standardfrist von zwei Wochen nicht gelten solle. Vielmehr betrage die Frist einen Monat „ab Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung“.
Erklärt wird dies damit, dass eine Widerrufsbelehrung dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich gewesen sei. Diese sei jedoch „keine Widerrufsbelehrung in Textform“, die dem Verbraucher „mitgeteilt“ werde. Die Belehrung werde dem Verbraucher dort vielmehr lediglich „zur Verfügung gestellt“, was nicht ausreichend und daher rechtswidrig sei.
Dies hatte zur Folge, dass jene eBay-Händler, die die vom Gesetzgeber vorgegebene Formulierung verwendet hatten, von Mitbewerbern wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden konnten. Damit nicht genug, waren auch weitere Formulierungen der Mustervorgabe Anlass für Gerichtsverfahren.
Wie kaum anders zu erwarten, ließen sich Abmahnanwälte nicht zweimal bitten. Für sie spielte keine Rolle, dass andere Gerichte zum Teil völlig entgegengesetzt zum Berliner Kammergericht entschieden hatten. Wegen des sogenannten „fliegenden Gerichtsstandes“, der bei Internet-Angelegenheiten Anwendung findet, können sich Abmahner jenes Gericht aussuchen, bei welchem sie mit höchster Wahrscheinlichkeit gewinnen.
Nachdem inzwischen selbst im E-Commerce versierte Anwälte kaum mehr in der Lage sind, einen abmahnsicheren Online-Shop zu gestalten, sieht nun endlich auch der Gesetzgeber Anlass für eine Überarbeitung seiner Vorgaben. Das Bundesjustizministerium erkannte nämlich „erhebliche Verunsicherung“ bei den betroffenen Wirtschaftskreisen.
Deshalb legte das Ministerium jüngst den „Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung“ vor. Tatsächlich nimmt dieser Entwurf viele der Kritikpunkte der Gerichte und der juristischen Literatur auf und bietet zum Teil klare Regelungen für bisher umstrittene Punkte, etwa für die Frage nach dem Beginn der Widerrufsfrist.
Allerdings krankt der Entwurf, wie schon sein Vorgänger, daran, dass er wieder nur eine Umsetzung als Verordnung vorsieht. Eine Verordnung hat aber nicht die gleiche Qualität wie ein Gesetz und ist für die Gerichte bei ihrer Urteilsfindung nicht bindend. Weitaus sinnvoller wäre es gewesen, die Musterinformationen in den Rang eines Gesetzes zu erheben und etwa im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu verankern. Daher wird es auch bei dem neuen Entwurf nur eine Frage der Zeit sein, bis neue Unklarheiten und damit erneut Arbeit für Abmahner und Richter entstehen.
Ein erster Ansatz für neue Abmahnungen könnte schon in der fehlenden Transparenz des neuen Entwurfs liegen. Denn statt für Vereinfachung und mehr Verständlichkeit gerade auch für die betroffenen Verbraucher zu sorgen, bewirkt der Neuentwurf das glatte Gegenteil. Vor allem sieht das Muster eine erhebliche Ausweitung an Informationspflichten vor, die der Shop-Betreiber dem potenziellen Käufer bereits vor Vertragsschluss mitteilen muss. Diese bereits derzeit nicht gerade kurzen und verständlichen Inhalte sollen nach dem Willen des Gesetzgebers künftig zu einem Umfang aufgebauscht werden, die von Juristen bereits als „Irrsinn“ oder „absoluter Wahnsinn“ bewertet werden.
So sieht der Entwurf vor, dass dem Verbraucher künftig in vielen Fällen eine ganzen Reihe von Vorschriften aus dem BGB und der BGB-InfoV im Wortlaut und Volltext mitzuteilen ist. Im Regelfall würde sich danach allein der juristisch höchst komplizierte Text der Informationspflichten auf einen Umfang von über 12 000 Zeichen - also den doppelten Umfang dieses Artikels - aufblähen. Dies würde in der Praxis wohl kaum zu mehr Transparenz auf Seiten des nun völlig überforderten Verbrauchers führen.
Der Entwurf liegt derzeit den Ländern und den betroffenen Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme vor. Zu einer Lösung des Problems und einer Einschränkung des Abmahnungsmissbrauchs trägt jedoch der jetzige, völlig praxisferne Text nur sehr eingeschränkt bei. Er bedarf der gründlichen Überarbeitung. Und bis dahin müssen die Betreiber von Online-Shops weiter mit einer völlig unklaren Rechtslage leben und arbeiten. (hob)
Joerg Heidrich ist Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags und Rechtsanwalt in Hannover.
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