Schwein gehabt, mag sich ein Software-Entwicklungshaus denken, dem es gelungen ist, sich in diesen mageren Zeiten einen Auftrag eines innovativen Fleischhandelsunternehmens zu sichern. Kleinere und größere Schweinereien können jedoch im Zuge des Vertragsverhältnisses auftauchen. Das seit Jahresbeginn geltende neue Schuldrecht zwingt nicht nur Händler, gegenüber Verbrauchern umzudenken, sondern kann auch im so genannten B2B-Bereich für Wirbel sorgen.
Die mittelständische Firma Softkomplott GmbH entwickelt innovative Branchenlösungen für E-Commerce-Unternehmen und ist in diesem Geschäft seit ungefähr vier Jahren etabliert. In der Neujahrsnacht 2002 stießen die Manager des Unternehmens auf ein hoffentlich auftragsreiches Jahr an - gleichzeitig trat in Deutschland das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft, welches dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) umfangreiche Änderungen zuteil werden ließ [#lit [1]].
Dieser Gesetzesbereich bildet die Rechtsgrundlage für Verträge - auch für diejenigen, die das eifrige Entwicklerhaus mit seinen Auftraggebern abschließt. Dass das neue Recht, vor allem die nun im Gesetz verankerte Sphärentheorie, gerade auch für den so genannten Business-to-Business-Bereich (‘B2B’) erheblichen Umstellungs- und Änderungsbedarf mit sich bringt, wird mancher IT-Schaffende erst im Laufe der Zeit bemerken.
Die Aussicht auf einen lukrativen Auftrag lässt das anbrechende Jahr 2002 für das Team bei Softkomplott freundlich aussehen: Die Pixfood AG, ein rühriges Fleischvertriebs-Startup, will sich die Nachwehen der BSE-Krise zu Nutze machen und via Internet Filets vom nordkoreanischen Hängebauchschwein in ganz Europa anbieten. Da die Firma Pixfood gerade einen neuen und noch anfälligen Kontakt zum nordkoreanischen Exportmonopolisten (Axiso Fevil Ltd.) für die Filets hergestellt und dem asiatischen Partner in spe ihre Leistungsfähigkeit angepriesen hat, muss sie sehr schnell mit einer funktionierenden Lösung aufwarten.
Pixfood tritt also an Softkomplott heran und fragt, ob man dort innerhalb kurzer Frist eine geeignete Komplettlösung einschließlich Webshop entwickeln kann. Softkomplott bestätigt dies - und damit hat das vorvertragliche Stadium einer Geschäftsverbindung begonnen, die sich als ebenso bemerkenswert wie problemträchtig erweisen wird.
Vor der Gesetzesreform waren die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten einer solchen Verbindung im vorvertraglichen Stadium nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung hatte hierfür die Einrichtung der ‘Culpa in contrahendo’ entwickelt (c.i.c.; Verschulden bei Vertragsschluss). Lagen die Voraussetzungen einer Haftung auf dieser Grundlage vor, so musste der ‘Wortbrüchige’ dem anderen den Schaden ersetzen, den dieser erlitten hatte, weil er auf das Zustandekommen des Vertrages vertraute (‘Vertrauensschaden’).
Im neuen Recht sind auch die so genannten vorvertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten ausdrücklich geregelt. Das Gesetz erlegt den Beteiligten schon bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen die Verpflichtung auf, die Interessen und Rechtsgüter des jeweils anderen ebenso zu respektieren wie nach dem Vertragsschluss.
Wenn also nun etwa die Firma Pixfood vor Abschluss des Entwicklervertrags ihre (ansonsten geheim gehaltene) Geschäftsidee unter dem Siegel der Verschwiegenheit oder auf Grundlage eines Non-Disclosure-Agreements (NDA, Geheimhaltungsvereinbarung) der Firma Softkomplott offenbart und die geschwätzigen Marketingleute von Softkomplott mit dieser Idee stolz an die Presse gehen, dann kann Pixfood Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten verlangen.
Interessanterweise ist bei Verletzung einer solchen Pflicht der volle Schaden zu ersetzen, nicht bloß der Vertrauensschaden. Die Gesetzesänderung erleichtert den Umgang mit Instrumenten, die Absichten und Konsensstände der Beteiligten dokumentieren und sich nicht nur, aber besonders im IT-Bereich eingebürgert haben, wie dem Letter of Intent (LOI), dem Memorandum of Understanding (MOU) oder dem Non-Disclosure-Agreement.
Den Beteiligten war wohl selten klar, dass ihnen ein LOI oder ein NDA nach altem Recht kaum Schutz vor Pflichtverletzungen durch die Gegenseite bot. Viele waren der Meinung, ein Letter of Intent sei so gut wie ein Vertrag und mache dessen Abschluss vielleicht sogar unnötig. Beides war falsch. Nach heutiger Rechtslage ist zumindest sichergestellt, dass ein gesetzlich normierter Schutz bereits im vorvertraglichen Stadium gewährt wird.
Allerdings bedeutet das nicht, dass man künftig mit vertraulichen Informationen vor dem schriftlichen Abschluss eines Vertrags generell sorglos und großzügig umgehen dürfte. Wenn eine Offenlegung erforderlich ist, sollten die Beteiligten zuvor ein NDA abschließen, das für den Fall seiner Verletzung auch Vertragsstrafen vorsieht.
Für die im IT-Bereich typischen Verträge - also Kauf- und Werkvertrag - haben sich durch das neue Schuldrecht einige wichtige Änderungen ergeben. Beiden Vertragsformen ist nunmehr gemeinsam, dass nicht bloß der Kaufgegenstand beziehungsweise das Werk ‘irgendwie’ geschuldet wird, sondern dass es Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers ist, mangelfrei zu liefern. Softkomplott tut also gut daran - egal, welche Form der Vertrag des Softwarehauses mit Pixfood hat -, die gewünschte Business-Lösung vor Ablieferung sorgfältig zu entfehlern und auf mögliche Mängel abzuklopfen.
Wenn das Gelieferte nicht mängelfrei ist, hat der Auftragnehmer seine primären Vertragspflichten nicht erfüllt. Nach altem Recht ging man bei mangelhaften Kaufsachen oder Werken von keiner Nichterfüllung aus. Vielmehr hatte ein Käufer statt der allgemeinen Nichterfüllungsansprüche bloß Gewährleistungsrechte. Nach neuem Recht ist das anders: Ist die gekaufte oder hergestellte Sache (beispielsweise ein im Auftrag entwickeltes Programm) mit Fehlern behaftet, dann kann der Kunde unter Umständen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Vorsichtig müssen Marketingprofis jetzt auch an einer ganz anderen Stelle sein, die bislang einen dankbaren, weil weitgehend konsequenzfreien Spielplatz für große Sprüche gebildet hat: Die Rede ist von Werbeversprechungen.
Zur Umsetzung des Internet-Portals von Pixfood ist die Einbindung einer Datenbank erforderlich. Da Pixfood erstens auf einen sehr großen Datenbestand (Schweinemäster, Spediteure, Reederei, Kunden aus ganz Europa usw.) zugreifen und zweitens immer nur das Beste haben will, werden die Fleischvertreiber auf die Werbung von Miracle aufmerksam. Diese Firma wirbt in Zeitschriften und auf Plakaten damit, dass ihre Datenbank die mit Abstand schnellste und stabilste sei. Im Vertrauen darauf erwirbt Pixfood die Miracle-Datenbank - und zwar von Softkomplott, denn die emsigen Softwerker dort entwickeln nicht nur selbst, sondern handeln auch mit Programmen von Fremdherstellern.
Softkomplott verkauft Pixfood also die Miracle-Datenbank und bindet sie in die Gesamtlösung ein, ohne selbst irgendetwas zum Produkt zu sagen. Wenn sich nun herausstellt, dass es eine noch schnellere Datenbank gibt oder gar eine, die nicht wie das Miracle-Produkt hin und wieder Datensalat produziert, der einen Reorganisationslauf erforderlich macht, dann haftet Softkomplott auf Schadensersatz und muss möglicherweise sogar die Rückabwicklung des Vertrags befürchten.
Die Haftung eines Verkäufers für Werbung des Herstellers ist neu. Wenn ein Hersteller früher übertriebene oder unwahre Werbeangaben machte, so hatte ein Kunde kaum eine Möglichkeit, denjenigen dafür geradestehen zu lassen, der ihm das betreffende Produkt verkaufte. An den Hersteller konnte er sich aber auch nicht halten, weil er keine Vertragsbeziehung zu diesem hatte. Da Werbung mehr und mehr von den Herstellern (und nicht von den Verkäufern) stammt, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Verkäufer, die ja letztlich von der Werbung profitieren, ‘mit ins Boot’ zu nehmen und sie für eben diese Werbeaussagen haften zu lassen.
Ein Verkäufer, der den Behauptungen des Herstellers nicht recht traut, hat die Möglichkeit, seinen Kunden darauf hinzuweisen und die Werbeaussagen zu berichtigen. Außerdem steht ihm in bestimmten Fällen ein Regressanspruch gegen seinen Lieferanten zu.
Softkomplott und Pixfood haben nicht lange gezögert und bereits am 15. Januar 2002 den Entwicklervertrag unterzeichnet. Darin vereinbarten sie unter anderem, dass der Pixfood-Webshop drei Monate nach Vertragsabschluss voll funktionsfähig im Internet stehen soll.
Ende April steht das Projekt aber erst kurz vor der Vollendung. ‘Termine sind immer virtuell’, tröstet das Entwicklerteam die verzweifelten Manager. Und kurz darauf platzt die Bombe: Am ersten Mai wird der nordkoreanische Kontaktmann von Pixfood, ein einflussreicher Parteifunktionär, wegen Korruptionsvorwürfen und mangelnder Leistungsbereitschaft entlassen. Hätte er zu diesem Zeitpunkt den Export der Schweinefilets gesteigert, wäre er sehr wahrscheinlich im Amt verblieben.
So ist das Pixfood-Projekt zunächst geplatzt. Softkomplott befand sich im Verzug, da die Fälligkeit nach dem Kalender bestimmbar war (drei Monate nach Vertragsunterzeichnung, also zum 15. April). Pixfood kann nicht nur von dem Vertrag zurücktreten, sondern auch Schadensersatz wegen ‘nicht wie geschuldet erbrachter Leistung’ verlangen.
Wenn nach dem Abschluss eines Vertrags Probleme auftreten, wird dies juristisch unter dem Begriff der ‘Leistungsstörungen’ zusammengefasst - gemeint sind Störungen in den Leistungsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien. Dazu gehören der Verzug, die Schlechtleistung und die vollständige Nichterfüllung.
Verzug bedeutet, dass der Schuldner seine Leistung nicht erbringt, obwohl er es könnte, obwohl sie fällig ist und obwohl er gemahnt wurde. In bestimmten Fällen tritt auch ohne Mahnung Verzug ein - nach dem neuen Recht ist dies etwa dann der Fall, wenn der Leistung ein bestimmtes Ereignis (beispielsweise das Erhalten einer Rechnung oder die Unterzeichnung eines Vertrags) vorangehen muss und für die Fälligkeit eine Zeit nach dem Ereignis kalendermäßig bestimmt werden kann. Schlicht gesagt: Wenn er eine Rechnung für ein bestelltes und abgenommenes Programm trotz angegebener Zahlungsfrist nicht begleicht, setzt sich der Auftragnehmer automatisch in Verzug, auch ohne dass er eine Mahnung bekommt.
Auch wenn die Leistung pünktlich erbracht wird, kann es sein, dass sie mangelhaft ist. Anders als nach der früheren Rechtslage setzen jetzt allerdings auch das Rücktritts- und das Minderungsrecht voraus, dass der Auftragnehmer den Mangel seiner Leistung ‘zu vertreten’ hat. Früher galt im Gewährleistungsrecht eine Haftung unabhängig vom Verschulden - die so genannte Garantiehaftung.
Der Auftragnehmer hat eine Vertragsverletzung dann zu vertreten, wenn er seine Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Er muss jedoch gegebenenfalls selbst nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft: Die Beweislast liegt bei ihm; so etwas wie eine ‘Unschuldsvermutung’ gibt es hier nicht.
Entscheidend für seine Haftung ist also, welche Pflichten er hat. Hier liegt eine der entscheidenden Veränderungen durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz: Es ist jetzt noch wichtiger als früher, die jeweiligen Pflichten in einem Pflichtenprogramm zu spezifizieren.
Nach dem Pflichtenprogramm des Projektvertrags sollte Softkomplott unter anderem den Datenbestand von Pixfood von deren Unix-Server auf ein Linux-System portieren. Später stellt sich heraus, dass zahlreiche Datensätze überhaupt nicht übertragen wurden, während andere durcheinandergeraten sind: Lieferscheine, die an ein Delikatessenrestaurant gehen sollten, enthalten zwar dessen Firmenbezeichnung, aber die Adresse einer Fast-Food-Filiale.
In diesem Fall haftet Softkomplott für den Fehler. Pixfood kann verlangen, dass Softkomplott nacherfüllt, also den Mangel beseitigt; alternativ kann Pixfood auch mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Als Besonderheit des Werkvertrags kommt außerdem das Recht auf Eigen- beziehungsweise Ersatzvornahme hinzu: Pixfood kann - nach entsprechender erfolgloser Aufforderung an Softkomplott - den Fehler selbst beheben oder durch eine Drittfirma beseitigen lassen und Softkomplott die hierfür entstehenden Kosten aufbürden.
Es liegt auf der Hand, dass der Rücktritt des Kunden vom Vertrag für den Auftragnehmer möglicherweise ruinöse Folgen haben kann. Deshalb empfiehlt es sich dringend, im Vertrag selbst oder zumindest in den (rechtswirksam einbezogenen) AGB vorzusehen, dass Ersatzvornahme, Rücktritt und Schadensersatz erst dann in Betracht kommen, wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung ablehnt oder mindestens zwei Versuche fehlgeschlagen sind.
Wie gut, dass Softkomplott es sich im Vertrag verkniffen hat, zu garantieren, dass die neue Softwarelösung bei Pixfood reibungslos arbeiten wird - ‘allerdings nur, was die Datenbankschnittstellen und die nichtaktiven Webinhalte anbetrifft’, wie es die Entwickler den Managern kurz vor der Vertragsverhandlung flüsternd nahe gelegt hatten. Nach dem neuen Recht ist die Übernahme von Garantien für Auftragnehmer eine heikle Sache: Früher war es so, dass eine ‘Garantie’ zwar gegeben, im gleichen Atemzug aber auch wieder eingeschränkt werden konnte - etwa auf bestimmte Teile, mit einem begrenzten Leistungsumfang und so weiter.
Das neue Recht soll dergleichen Schlupflöcher schließen: Wer eine ‘Beschaffenheitsgarantie’ übernimmt, kann diese nicht einschränken, schon gar nicht durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Einen transparenten Weg weist wie-derum das Pflichtenprogramm: Wer für die dort niedergelegten Leistungen eine Garantie abgibt, braucht keine Einschränkung. Wenn man sich das Pflichtenprogramm als Kern vorstellt und die Garantie als eine zusätzliche Schale oder Schutzhülle, dann soll es nicht so sein, dass die vermeintlich schützende Schale Risse aufweist.
Softkomplott hat es schließlich doch noch geschafft und die neue Internet-Präsenz von Pixfood mitsamt Online-Bestellwesen funktionsfähig gemacht. Die erste Lieferung Hängebauch-Schweinefilets ist in Korea via Internet bestellt und dort auf den Transportweg gebracht worden. Pixfood hat schon mehr als die Hälfte dieser Lieferung vorab an Kunden weiterverkauft.
Da kommt plötzlich ein Anruf vom Zoll am Frankfurter Flughafen, wo die Maschine planmäßig gelandet ist. Es liegt zwar eine Einfuhrgenehmigung vor, aber kein lebensmittelrechtliches Gutachten. Die Ladung soll zurückgeschickt oder vernichtet werden. Pixfood ist sich keiner Schuld bewusst; von dem Erfordernis eines solchen Gutachtens war nichts bekannt. Warum hat der Dienstleister, bei dem man für teures Geld umfassende Beratung eingekauft hat, auf diesen Umstand nicht aufmerksam gemacht?
Im Brennpunkt der Vorwürfe steht einmal wieder Softkomplott - denn der Vertrag des Softwarehauses mit Pixfood sah auch Beratungsleistungen vor: Im Pflichtenprogramm hat Softkomplott die ‘umfassende Beratung und Betreuung von Pixfood beim Aufbau und beim Betrieb der Netzmetzger-Site’ übernommen. Die Schadensersatzansprüche, mit denen die Softwerker jetzt konfrontiert werden, sind gepfeffert.
Es empfiehlt sich, die jeweiligen Sphären und Verantwortlichkeiten im Pflichtenprogramm so umfassend wie möglich zu beschreiben. Die Beteiligten sollten hier ihre Phantasie walten lassen und nicht nur an die klassischen Pflichten wie Leistung und Gegenleistung denken, sondern auch andere Konstellationen berücksichtigen.
Bei Internet-Dienstleistern kommt dem Aufklärungs- und Beratungsaspekt besondere Bedeutung zu: Sie müssen nicht nur sich selbst, sondern gegebenenfalls auch ihren Kunden über einschlägige Rechtsvorschriften Klarheit verschaffen. Zu den spezifischen ‘Branchengesetzen’ gehören etwa das Teledienstegesetz, die Vorschriften des Fernabsatzrechts, welche jetzt in das BGB aufgenommen wurden, sowie die Bestimmungen der ‘Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht’.
Das Pflichtenprogramm sollte natürlich auch die Verantwortlichkeiten des Auftraggebers nennen. So ist dort etwa festzuhalten, welche Informations-, Mitwirkungs- und Anzeigepflichten er hat.
Ein Teil des Datenbestandes von Pixfood ist in koreanischer Sprache abgefasst. Nach der Portierung enthalten diese Datensätze plötzlich nur noch kryptisches Zeichengemüse; der ursprüngliche Inhalt ist nicht mehr herzustellen. Softkomplott wusste von diesen speziellen Daten nichts und lehnt es nun ab, für den Datenverlust zu haften - mit Recht: Pixfood hätte das Softwarehaus nach dem vereinbarten Pflichtenprogramm über alle zu berücksichtigenden Besonderheiten der Daten aufklären müssen. Außerdem hat der Fleischvertreiber die Verpflichtung zur Sicherung der Daten vor Durchführung der Portierung übernommen, es aber versäumt, eine Sicherungskopie herzustellen.
Nach den zahlreichen Ärgernissen beschließen schließlich die Manager der Firma Pixfood, die inzwischen aus den verschiedensten Gründen mit finanziellen Problemen zu kämpfen haben, es mit dem Bezahlen der eingekauften Leistungen von Softkomplott so langsam wie möglich angehen zu lassen und sicherheitshalber - bis zur Klärung diverser noch bestehender Streitpunkte - auf jeden Fall nennenswerte Teile des zu zahlenden Betrags zurückzuhalten. Weil Softkomplott dieses Geld fehlt, kann ein eigentlich eingeplanter Spezialist für Bankanwendungen nicht eingestellt werden. Auf diese Weise entgeht dem Softwarehaus ein lukrativer Auftrag eines Bankhauses, das spezielle Homebanking-Client-Software für seine Kunden wünscht. Das Ende vom Lied: Softkomplott fordert nicht nur die Bezahlung der Rechnungen, sondern nun auch Schadensersatz von Pixfood.
Auch wenn es vielfach so aussehen mag: Der Auftragnehmer ist gegenüber seinem Kunden nicht rechtlos gestellt. Zunächst hat er natürlich den Vergütungsanspruch. Wenn der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug gerät, stehen dem Auftragnehmer außerdem auch Ansprüche auf Verzugszinsen (im B2B-Bereich liegen diese acht Prozent über dem Basiszinssatz von zurzeit 3,62 Prozent) und gegebenenfalls auch auf Schadensersatz zu. Wenn der Abnehmer die von ihm übernommenen Pflichten (das müssen nicht notwendigerweise nur Zahlungspflichten sein) nicht erfüllt, kann auch der Auftragnehmer seine Leistung verweigern.
Eine Besonderheit gilt für so genannte Dauerschuldverhältnisse - also solche, die nicht auf eine punktuelle Leistung hin abzielen, sondern auf Abruf oder für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurden. Typische Dauerschuldverhältnisse sind Wartungs- und Pflegeverträge. Wenn solche Verträge vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, lässt sich das neue Recht erst ab 1. Januar 2003 auf sie anwenden. Nur wenn die Vertragspartner aktiv eine Rechtswahl treffen, sich also freiwillig auf die Anwendung des neuen Rechts verständigen, gilt dieses für solche bestehenden Verträge sofort.
Für ihre IT-Hardware hat Pixfood am 30. November 2001 einen Wartungs- und Pflegevertrag mit der Firma Boarbyte geschlossen. Für dieses Vertragsverhältnis bleibt bis zum 1. Januar 2003 das alte Recht maßgeblich. Wenn die beiden Firmen neues Recht für anwendbar erklären möchten, so müssen sie das ausdrücklich vereinbaren. Als sich ein turnusmäßig ausgetauschter Lüfter als falsch installiert erweist und den Prozessor eines Servers den Hitzetod sterben lässt, kann Pixfood zwar Ansprüche gegen Boarbyte anmelden - aber nicht auf Nacherfüllung. Dieses Instrument hat der Gesetzgeber erst mit dem neuen Recht geschaffen. Was bleibt, sind die klassischen Ansprüche auf Nachbesserung, Minderung, Wandlung oder gegebenenfalls Schadensersatz.
Der Chef-Consultant von Boarbyte stattet Pixfood einen Besuch ab, um den wieder in Stand gesetzten Server zu inspizieren. Bei dieser Gelegenheit schaut er sich auch das Notebook des Pixfood-Chefs an, das eine Portion zusätzlichen Arbeitsspeichers bekommen soll. Bedauerlicherweise wird er an diesem Morgen von einem grausamen Kater geplagt. In diesem Zustand kippt er versehentlich den Inhalt seiner Kaffeetasse über dem elektronischen Innenleben des geöffneten, aber laufenden Chef-Notebooks aus, was zu einem umfassenden Hardware-Exitus bei diesem Gerät führt.
Als ihn ein Pixfood-Mitarbeiter höflich nach dem Sinn dieser Maßnahme fragt, dreht der Consultant sich erschrocken um und rammt dem Mann die nun leere Tasse in die Rippen, woraufhin dieser im Krankenhaus behandelt werden muss. Auch wenn die Hardwarespezialisten von Boarbyte in ihren AGBs die Haftung selbst für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen haben, gilt dies nicht für die zugefügte Rippenprellung. Was die zerstörten Eingeweide des Chefrechners betrifft, so wird ein Haftungsausschluss ebenfalls nicht in Frage kommen - sofern die Notebook-Wartung zu den Vertragspflichten von Boarbyte gehört. Stünde jedoch im Pflichtenprogramm, dass Boarbyte lediglich für den Serverpark verantwortlich ist, würden die Bemühungen des Beraters in puncto Notebook eine reine Gefälligkeit darstellen. Hier wird man einen Haftungsausschluss - auch per AGB - wirksam vereinbaren können.
Darüber, inwieweit Schadensersatzansprüche in AGBs ausgeschlossen werden können, wird noch lebhaft gestritten. Klar ist nur: Die Haftung für Vorsatz lässt sich nicht ausschließen. Ein Haftungsausschluss für grob fahrlässig verursachte Schäden ist auf jeden Fall dann nicht wirksam, wenn Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners beeinträchtigt werden. Gestritten wird darüber, ob sich nicht bei Vermögensschäden zumindest im B2B-Bereich die Haftung für grobes Verschulden per AGB ausschließen lässt. Auf der sicheren Seite ist man im Moment nur, wenn die AGBs möglichst wenige Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften enthalten. Zugleich sollte das Pflichtenprogramm möglichst umfangreich und präzise ausfallen.
Wie sich die aktuelle Rechtslage in der Praxis auf das Projektmanagement von IT-Verträgen auswirken wird, lässt sich im Moment noch nicht klar sagen - es mangelt bislang noch an Erfahrungen mit den neuen Vorschriften. Erst wenn es die ersten Rechtsstreitigkeiten gibt, werden die Gerichte allmählich das neue Recht konkretisieren.
Die Binsenweisheit, nach der es keine fehlerfreie Software gibt, lässt sich auch auf Gesetze übertragen. Die neuen Bestimmungen beseitigen einige Unklarheiten, weil bislang ungeschriebene Rechtseinrichtungen - so genanntes Richterrecht - Gesetz geworden sind.
Die Reform des BGB ist sicherlich auch von dem Wunsch getragen worden, Dinge zu vereinfachen. Allerdings bleibt abzuwarten, wie sich die nunmehr gesteigerten Anforderungen an eine bewusste und verantwortliche Gestaltung von Vertragsbeziehungen praktisch niederschlagen werden. Softkomplott, Boarbyte, Pixfood und viele andere Akteure des Marktes werden auch vor den Gerichten noch manche Überraschung erleben, bevor sich alle auf die neue Rechtslage eingestellt haben. (psz)
[1] Bernd Preiß: Des einen Freud, des anderen Leid, Neue Rechtslage für Käufer und Verkäufer, c't 4/02, S. 182
Der Autor ist Rechtsanwalt und arbeitet als Partner in der Berliner Sozietät Galler Denes Peschke
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Seit der Gesetzgeber das neue Schuldrecht eingeführt hat, gehört der Begriff Pflichtenprogramm zum juristischen Sprachgebrauch. Es kommt nicht alle Tage vor, dass die Rechtsgelehrten Begriffe aus nichtjuristischen Lebensbereichen ‘entführen’, aber hier haben sie es getan - und zwar mit einem durchaus beabsichtigten Anklang an die IT-Welt.
Der Begriff soll kompakt umschreiben, was etwa ein Vertrag zwischen einem Softwareentwickler und seinem Auftraggeber sinnvollerweise regelt: Die Vertragsparteien geben sich eine Reihe von Handlungsanweisungen, die bei korrektem Ablauf zu dem von allen Beteiligten gewünschten Ergebnis führen. Der Vertrag nennt in einer genauen Aufzählung das, wofür der Auftragnehmer schließlich die Verantwortung übernehmen will. Das Pflichtenprogramm (von manchen auch ‘Pflichtenbeschreibung’ genannt) ist dabei nicht mit dem so genannten Pflichtenheft zu verwechseln - dieses beschreibt konkrete Anforderungen an ein herzustellendes Produkt. Was auf den ersten Blick merkwürdig erscheint, hat große praktische Bedeutung: Wenn das Pflichtenprogramm genau genug ist, lässt sich im Fall einer Leistungsstörung ohne große Probleme feststellen, ob eine Pflichtverletzung und damit ein Anspruch der Gegenseite gegeben ist. Ist eine Zuordnung zur Sphäre beziehungsweise zum Pflichtenkreis des Schuldners nicht möglich, so muss der Vertrag ausgelegt und der mutmaßliche Wille der Parteien ermittelt werden.[#anfang Seitenanfang]
Der Begriff Garantie ist nicht zu verwechseln mit den allgemeinen Gewährleistungsrechten eines Kunden. Wenn ein zu lieferndes Werk (etwa ein Programm) oder ein gekaufter Gegenstand einen Mangel aufweist, kann der Auftraggeber oder Käufer ohne weiteres, also ohne eine zusätzliche ‘Garantie’ des Auftragnehmers oder Verkäufers, seine Rechte auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz wahrnehmen. Garantie im Sinne des Gesetzes bedeutet also stets eine zusätzliche, freiwillige Erklärung über Eigenschaften des Produkts. Das Gesetz nennt die Beschaffenheits- und die Haltbarkeitsgarantie. Eine Beschaffenheitsgarantie kann sich auf jeden denkbaren Aspekt des Produkts beziehen (Leistungsfähigkeit oder Leistungsparameter, Kompatibilität, Qualität im Vergleich zu Konkurrenzprodukten und so weiter).
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Jeder der an einem Vertrag beteiligten Partner ist für die - und zwar nur für die - Dinge verantwortlich, die seiner Sphäre, also dem von ihm beherrschbaren Umfeld, zuzurechnen sind oder für die er ausnahmsweise eine Garantie übernommen hat. Das besagt die jetzt im Gesetz verankerte Sphärentheorie. ‘Sphäre’ bedeutet dabei durchaus auch die eigene Leistung.
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