Juristischen Personen, also auch Ämtern oder Gemeinden, stehen dieselben Namensrechte zu, wie sie für natürliche Personen gelten. Aber oft geht es nicht um vermeintliche Namensverletzungen, wenn Behörden gegen Domain-Inhaber vor Gericht ziehen, sondern die Inhalte der angegriffenen Seiten stehen mit im Visier der Kläger - wie zwei aktuelle Fälle zeigen.
Hannover, 14. August, 12 Uhr: Aufgerufen zur mündlichen Verhandlung vor der 7. Zivilkammer des Landgerichts wird die Sache Bundesrepublik Deutschland gegen Marian Müller (Az. 7 O 349/01). Der Azubi Müller ist Inhaber der Domain verteidigungsministerium.de und betreibt auf seiner Homepage Aufklärung über Wehrdienstverweigerung und Zivildienst [1|#literatur].
Daran nimmt Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung II des Bundesministeriums für Verteidigung, Anstoß. Die Streitkräfte, so vernimmt man von der Hardthöhe, seien auf wehrbereiten Nachwuchs angewiesen; ihn für sich zu gewinnen, sei gesetzlicher Auftrag der Bundeswehr. Seit Mitte der 90er Jahre nutze man dafür in zunehmendem Maße auch das Internet, weil sich besonders Jugendliche darüber gut erreichen ließen. Bei der Reservierung geeigneter Domains habe man feststellen müssen, dass verteidigungsministerium.de schon vergeben war.
Eine direkte Namensverletzung kommt jedoch nicht in Betracht, da das Grundgesetz die Bezeichnung des Amts nur in der Form ‘Bundesminister für Verteidigung’ in Artikel 65a erwähnt. Aber umgangssprachlich sei ‘Verteidigungsministerium’ ihre Bezeichnung, behauptet die Klägerseite und versucht dies mit zahlreichen Pressezitaten zu belegen. Aber ganz so eindeutig ist auch das nicht, denn auch die entsprechenden Ämter anderer Länder werden oft so bezeichnet. Und für ihre Zwecke stünden der Behörde auch noch genügend andere geeignete Domain-Namen zu Verfügung, sagt der angegriffene Müller.
Rechtsanwalt Dr. Weber, der die Klägerin vor Gericht vertritt, bringt denn auch recht unverhohlen zum Ausdruck, dass eben genau dieser Inhalt unter dieser Domain die Bundeswehr empfindlich störe. Den deutlichen Hinweis auf der Homepage, dass es nicht die des Ministeriums sei, nebst Link zu bundeswehr.de will der Anwalt nicht gelten lassen: Das auf der Seite symbolisierte Soldatengrab sei anstößig, von einer solchen Seite aus wolle man nicht verlinkt werden. ‘Darf er das überhaupt’ zweifelte Weber in der mündlichen Verhandlung mit fragendem Blick ins Publikum.
Den Hinweis seines gegnerischen Anwaltskollegen, dass der Bundesgerichtshof sich bereits zu einem solchen Fall möglicher ‘Zugangsverwirrung’ geäußert habe [2|#literatur], parierte Weber mit Empörung: ‘Wir sind keine Mitwohnzentrale oder Maschinenbaufirma. Wir sind der Staat!’
Die Kammer unter dem Vorsitzenden Richter Herrmann Oltrogge hat sich offensichtlich noch keine eindeutige Meinung darüber gebildet, wie sie den Fall rechtlich zu beurteilen hat. Bis zur Urteilsverkündung, angesetzt für den 12. September, ist also noch alles offen. Umso unverständlicher ist es, dass die Klägerseite auf einem Streitwert von 100 000 Mark beharrte, was die Kosten für die unterliegende Partei unnütz in die Höhe treibt. Und das könnte auch der Steuerzahler sein, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung II. Um sich den Instanzenweg offen zu halten, hätte ein Streitwert von 60 001 Mark genügt.
Aber das ist nicht der einzige, wenn wohl auch der zurzeit bedeutendste Fall gerichtlichen Vorgehens von Behörden gegen private Websites unter Einsatz öffentlicher Gelder. So berichtet die Sächsische Zeitung in ihrer Ausgabe vom 15. August aus dem mittelsächsischen Großenhain [3|#literatur]: Der offizielle Internet-Auftritt der Stadt hatte zweien ihrer Bürger nicht gefallen. Vor allem störte sie, dass die Stadtgeschichte der Jahrzehnte vor der Vereinigung dort völlig ausgeblendet wird, als hätte es nie ein Großenhain in einer DDR gegeben. Sie bastelten also eine eigene Homepage und reservierten dafür die Domain grossenhain-net.de.
Die Stadtverwaltung fackelte nicht lange und zog sofort mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung vor Gericht. Die derart Angegriffenen bekamen angesichts der drohenden Gerichtskosten sofort kalte Füße und gaben klein bei. ‘Mit Kanonen auf Spatzen’ sei die Stadtverwaltung gegen die private Internet-Aktivität ihrer Bürger vorgegangen und habe dabei mit dem Geld ihrer Steuerzahler gepokert, denn ein Verfahren hätte ja auch zu Ungunsten der Stadt ausgehen können, kritisierte die Sächsische Zeitung.
Beide Fälle haben gemeinsam, dass die öffentliche Hand versucht, mit dem Vehikel des Namensrechts unliebsame Internet-Inhalte wenn nicht völlig zu unterbinden, so doch mindestens in ihrer Verbreitungsmöglichkeit zu behindern. Kritiker bezeichnen so etwas als indirekte Zensur.
Grundrechte, wie sie die Verfassung etwa für das Recht auf freie und ungehinderte Meinungsäußerung kennt, sind klassische Abwehrrechte der Bürger gegen ein übermächtiges Staatswesen. Selbstverständlich hat auch die Meinungsfreiheit ihre Grenzen, aber die finden sich vornehmlich im Strafrecht und reichen dort schon recht weit in eine selbst unter Juristen umstrittene Gesinnungsstrafbarkeit hinein (z. B. §§ 80a, 86, 86a, 89 -90b, 103, 109d, 111, 130-131, 185-189 StGB).
Es mag vorkommen, dass Domains aus übergeordnetem Interesse an die öffentliche Hand abgetreten werden müssen, ähnlich wie Grundstücke für den Bau eines Flughafens oder einer Umgehungsstraße. Dann stellt sich jedoch die Frage, ob dies nicht auf dem Verwaltungsrechtswege und mit entsprechender gesetzlicher Grundlage zu geschehen hätte. Für Streitigkeiten wären dann die Verwaltungsgerichte mit einer für den Bürger wesentlich übersichtlicheren Verfahrensordnung zuständig.
Das Zivilrecht mit seiner komplexen Prozessordnung gilt Kennern als denkbar ungeeignet, um derartige Konflikte zwischen dem Staat und seinen Bürgern auszutragen. (tig)
[1] Klagefall verteidigunsministerium.de, c't 07/2001, Seite 47
[2] Noogie C. Kaufmann, Freiheit für gummibaerchen.de, Der BGH spricht Grundsatzurteile zu Domain-Namen, c't 12/01, Seite 210
[3] www.sz-online.de, lokales, großenhain, archiv, online-recherche, 15.08.01, Autor: Müller
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