Richard Sietmann, Stefan Krempl
Zaghaft nach Digitalien
Das neue Urheberrecht auf Probe
Die Novellierung des Urheberrechts birgt einigen Zündstoff: Das Umgehen von Kopierschutzmaßnahmen ist verboten, aber das Recht auf eine Privatkopie soll erhalten bleiben. Die Zulässigkeit digitaler Kopien für Unterrichts- und Forschungszwecke liegt sogar gleich auf Wiedervorlage: Die Einschränkung der Urheberrechte zu Gunsten von Bildung und Wissenschaft gilt nur bis auf weiteres.
Deutschlands Gesetzesdschungel ist um ein umstrittenes, juristische Haarspaltereien geradezu heraufbeschwörendes Paragraphenwerk reicher: Der Bundestag hat eine Woche vor Ostern den mehrfach überarbeiteten „Gesetzesentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ verabschiedet - mit deutlicher Mehrheit gegen die Stimmen der FDP. Ein zentrales Element der Novelle ist ein Verbot des Umgehens von Kopierschutztechniken und darauf basierenden Systemen zum Digital Rights Management (DRM). Die Bundesrepublik erhält damit - gemäß den Vorgaben der Brüsseler Kommission und der Genfer WIPO (World Intellectual Property Organization) - ein Pendant zum Digital Millennium Copyright Act (DMCA) der USA, der jenseits des Atlantiks vor allem bei Forschern und Nutzern schon seit Jahren für Unmut sorgt.
Dieser Teil des Regierungsentwurfs bereitete im Gesetzgebungsverfahren allerdings keine Probleme - und die deutschen Phono-Verbände kündigten bereits an, nun verschärft gegen illegale Musik-Kopien im Internet und das CD-Brennen vorgehen zu wollen, durch das Musik zum Nulltarif kopiert werde. Heftige Auseinandersetzungen gab es bis zum Schluss indes um die neue Schrankenregelung des § 52a zur Nutzung digitaler Werke zu Unterrichts- und Forschungszwecken.
Schon nach dem bisher geltenden Recht müssen es die Urheber oder Inhaber der Verwertungsrechte hinnehmen, dass ihre Werke ohne ausdrückliche Zustimmung genutzt werden. Lehrer dürfen beispielsweise Kopien von Zeitschriftenaufsätzen an ihre Schüler verteilen; Autoren und Verlage erhalten dafür im Rahmen von Verträgen zwischen Verwertungsgesellschaften und Schulträgern eine Pauschalvergütung. Nach dem Entwurf der Bundesregierung zu § 52a sollte es nun auch zulässig sein, zu nicht-kommerziellen Zwecken „veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung“ in einem Intranet zugänglich zu machen, ohne dafür in jedem einzelnen Fall die Genehmigung des Rechteinhabers einholen zu müssen.
Schlammschlachten
Das sei eine „Enteignung von Autoren und Verlagen“, liefen der Börsenverein des deutschen Buchhandels und die Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger gegen diese Regelung Sturm. Aus Furcht, dass die für geschlossene Nutzergruppen von Unterrichtsteilnehmern und Forschungsteams in ein Intranet gestellten Publikationen der illegalen Sekundärverbreitung Tür und Tor öffnen könnten, forderten sie die ersatzlose Streichung der Bildungs- und Wissenschaftsklausel. „Letztlich brauchen alle deutschen Bibliotheken dann zusammen nur noch jeweils ein Exemplar eines Lehrbuches oder einer Fachzeitschrift“, behauptete der Verleger Georg Siebeck als Sprecher der Initiative.
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| Die Wissenschaftsverlage und der Börsenverein des deutschen Buchhandels liefen Sturm gegen die Nutzung digitaler Werke zu Unterrichts- und Forschungszwecken. |
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries wies diese Darstellung umgehend als falsch zurück: „Von Bibliotheken ist in der Regelung überhaupt nicht die Rede“; trotzdem inserierte die Initiative unverdrossen weiter: „Universitäten und Schulen müssen sparen. Darum dürfen sie in Zukunft Bücher und Zeitschriften klauen.“ Eben dies werden die in den Paragraphen 95 a-d geregelten DRM-Systeme wirksam unterbinden. Dass der § 52a dazu nur ein Gegengewicht bildet, damit die Ausübung der erweiterten Kontroll- und Verfügungsmöglichkeiten über digitale Medien nicht durch Einzellizenzierungsverpflichtungen hinter bestehende Regelungen für Printmedien zurückfällt, ging in dem Geholze unter - von DRM-Systemen ist auf der Webseite www.52a.de der Initiative keine Rede.
Um den auch von der CDU/CSU-Opposition geteilten Bedenken Rechnung zu tragen, beschränkt die jetzt verabschiedete Fassung des § 52a das zulässige digitale Kopieren zu Unterrichts- und Forschungszwecken ausdrücklich auf „kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften“. Eine zusätzliche Einschränkung gilt speziell für Werke, die „für den Unterrichtsgebrauch an Schulen“ bestimmt sind - für die Nutzung von multimedialem Lehrmaterial in einem Intranet ist künftig in jedem Fall „die Einwilligung des Berechtigten“ erforderlich. Mit dieser Bereichsausnahme, heißt es zur Begründung, soll der Primärmarkt der Schulbuchverlage geschützt werden.
Unter Beobachtung
Nicht durchsetzen konnte sich die Opposition mit ihren Änderungswünschen hinsichtlich der digitalen Kopien für den privaten Gebrauch. Sie wollte durch einen Zusatz erreichen, dass die Vorlagen für das Anfertigen von Privatkopien nur „aus legalen Quellen stammen“ dürfen. Das liefe auf eine verschuldensunabhängige Haftung jedes privaten Endnutzers hinaus, der sich in gutem Glauben eine Datei aus dem Internet herunterlädt und die Rechtslage nicht selbst an der Quelle überprüfen kann.
„Der Begriff „legale Quelle“ ist hochbrisant“, meinte Dirk Manzewski, Bundestagsabgeordneter und Vertreter der SPD-Fraktion im Rechtsausschuss, gegenüber c't. Manzewski, von Haus aus Jurist, betonte, „schon der Nachweis, ob beispielsweise die Kopie von einer Kopie aus einer ‚legalen Quelle‘ stammt, ist ein riesiges Problem“. Ohne die Möglichkeit zum Haftungsdurchgriff auf beliebige Enduser sei jedoch der Anreiz für die Medienunternehmen sehr viel größer, mit der Entwicklung geeigneter DRM-Systeme die Zahl der zulässigen Privatkopien auf technischem Wege zu begrenzen.
Aber die Union will, wie der Abgeordnete Günter Krings im Bundestag ankündigte, das Problem bei der anstehenden zweiten Urheberrechtsnovelle erneut auf den Tisch legen. In der geht es dann auch um die Pauschalvergütung und Geräteabgaben, elektronische Pressespiegel, den Kopienversand durch Bibliotheken und nicht zuletzt um die Lösung des Konflikts der bereits eingeführten CD- und DVD-Kopiersperren zu dem nunmehr verbrieften Recht der User, sich zum privaten Gebrauch Kopien „auf beliebigen Trägern“ anfertigen zu können. All dies wurde in der verabschiedeten ersten Novelle nicht ausdrücklich geregelt.
Dass die Christdemokraten trotz aller Vorbehalte der ersten Novelle zur Umsetzung der EU-Richtlinie zustimmen konnten, erleichterte ihnen die Koalition durch ein weiteres Entgegenkommen. So ist die umstrittene Schrankenregelung des § 52a nicht nur zeitlich befristet und tritt am 31. Dezember 2006 wieder außer Kraft, sie steht zudem unter einem Beobachtungsvorbehalt. „Soweit die Beobachtung der Praxis es rechtfertigt oder gebietet, kann die Befristung auch vorzeitig aufgehoben oder die Regelung im Rahmen der Richtlinie umgestaltet werden.“ Ein Urheberrecht im Probelauf, das hält wenigstens die Lobbyisten auf Trab. (jk)
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Joerg Heidrich
Kopieren verboten?
Immerhin, zu einem gänzlichen Verbot privater, nichtkommerzieller Kopien digitaler Produkte hat sich die Bundesregierung nicht durchringen können. Der neu gestalte § 53 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sieht nach der Umgestaltung vor, dass „einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen“, weiter zulässig sind.
Hört sich gut an, klingt nach nach grenzenloser Kopierfreiheit für den Eigengebrauch. Der Pferdefuß findet sich in § 95 a in Gestalt eines „Schutzes technischer Maßnahmen“. Verboten ist die „Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zum Schutz eines Werkes ohne Zustimmung des Rechtsinhabers“. Technische Maßnahmen im Sinne des Gesetzes sind „Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken“.
Wer also etwa mit einem Brenner- oder Wandlerprogramm eine kopiergeschützte Audio-CD oder Software für den eigenen Laptop, das Auto oder für einen Freund brennen will, handelt künftig rechtswidrig. Er kann sich daher mit zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzforderungen der Industrie konfrontiert sehen. Die Herstellung, Verbreitung und der Verkauf derartiger Programme ist zukünftig sogar gänzlich verboten. Auf Grund dieser neuen Gesetzeslage ist damit zu rechnen, dass die Industrie zukünftig vor allem im Musik- und Software-Bereich noch stärker als bisher sämtliche Angebote flächendeckend mit Kopierschutzmaßnahmen versehen wird, die eine Privatkopie damit juristisch unzulässig macht.
Damit nicht genug, macht sich derjenige, der in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu geschützten Werken zu ermöglichen, den Kopierschutz umgeht, nach § 108b sogar strafbar. Wenigstens hier gilt jedoch die Einschränkung, dass eine Strafbarkeit ausgeschlossen ist, wenn die Tat „ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen“ erfolgt. Insofern führt die Reform des Urheberrechtsgesetzes zumindest nicht zu einer Kriminalisierung weiter Kreise der Bevölkerung. Betroffen sind also zumindest von der strafrechtlichen Regelung nur professionelle Raubkopierer, die eine finanzielle Gegenleistung für ihr Tun erlangen.
Neu ist die Verpflichtung der Anbieter, Kopierschutzmaßnahmen gemäß § 95d „deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen“ zu kennzeichnen. Im Unterschied zu der bisherigen Rechtslage muss daher beispielsweise eine Audio-„Un-CD“, die gegen eine Vervielfältigung geschützt ist, auf der Verpackung einen diesbezüglichen Hinweis aufweisen. Das Entfernen derartiger Hinweise ist künftig ebenso verboten wie die Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen.
Grundsätzlich hat sich durch die Reform des Urheberrechts für die Tauschbörsen an der bisher von der Mehrheit der Juristen angenommenen Rechtslage wenig geändert. Danach wird der Download aus dem Netz zwar für legal gehalten, nicht aber der Upload und damit die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Materialien. Wahrscheinlich ist jedoch, dass vor allem die Musikindustrie den neuen „Rückenwind“ durch die Gesetzesänderung dazu nutzen wird, nunmehr verstärkt gegen die Teilnehmer von Kazza & Co vorzugehen. Wer also künftig Filme oder Musik über die Tauschbörsen anbietet, könnte sich empfindlichen Schadensersatzforderungen gegenübersehen - wenn er ermittelt wird. Die Herausgabe von Nutzerdaten ist allerdings nach Meinung der meisten Juristen den Providern nach wie vor nur auf Anforderung von Gerichten und Staatsanwaltschaft in Strafverfahren erlaubt. Faktische Änderungen bringt die Gesetzesreform daher nur für so genannte Cracker oder andere Personen, die Software oder sonstige urheberrechtlich geschützte Werke von Kopierschutzmaßnahmen befreien und das Ergebnis dann öffentlich anbieten.
De facto bedeutet die Gesetzesreform schon jetzt die Abschaffung der Privatkopie. Offensichtlich fehlte es dem Gesetzgeber aber an Courage, dies auch eindeutig zuzugeben. Zwar dürfen laut Gesetzestext auch weiterhin für den persönlichen Gebrauch Kopien angefertigt werden - aber nur sofern diese keinen Kopierschutz aufweisen. Denn diesen zu umgehen ist verboten. Immerhin verzichtet das Gesetz auf eine Kriminalisierung derjenigen, die trotzdem verbotenerweise eine Kopie ihrer ordnungsgemäß erworbenen Audio-CD mit Schutz für ihr Autoradio herstellen wollen. Diese könnten sich jedoch zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere auf Schadensersatz, ausgesetzt sehen.
Das pflichtgemäß von den Beteiligen als großer Wurf verkaufte „Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ ist nichts weiter als eine Ansammlung fauler Kompromisse und Flickwerk, mit denen keine Seite so richtig glücklich sein kann. Dies ist nicht allein die Verantwortung des deutschen Gesetzgebers, da sich die Änderungen zumindest in ihren Grundzügen an Vorgaben aus Brüssel zu orientieren hatten. Allerdings gaben diese einen nicht unbeträchtlichen Spielraum, der nur mangelhaft genutzt wurde. (jk)
Joerg Heidrich ist Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags und Rechtsanwalt in Hannover.








