Dieses Forum ist für den Erfahrungsaustausch bei Gewährleistungs- und Garantiefällen da. In Problemfällen sollten Sie sich an einen zugelassenen Anwalt wenden, da die meisten Forumsnutzer keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen können und dürfen.
Hallo Leute.
Da es in diesem Forum, oft um Sprache geht, kann ich als
Legastheniker nur Sprachlos sein.
Dennoch habe mir da mal ein Problem, mit dem Verfassungsdeutsch unser
Verfassungsrichter.
ZB. Die Zustimmung, Dass die Kunstfreiheitgarantie nicht Schrankenlos
gewährt ist. Bedeutet nicht, Dass die Kunstfreiheit auch nicht mehr
zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise gewährt werden
muss. Oder wat soll der Spruch der Verwaltungspolitiker NRW.
Soll Art.5 Abs.3 GG. Damit Umgangen werden?
Wenn Ja, wie komme ich aus dieser Nummer wieder raus? Wenn im Sinne
von Verrwaltungspolitikder, die Kunstfreiheit, nicht mehr an jeden
Ort gewährt werden muss. Wenn der Ort eine Fußgängerzone ist,ist die
verwaltungspolitische Fußgängerzone jetzt höherwertig, Als
verfasungsrechtsprechung zur Kunstfreiheit?
Plemer