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die richter beim BArG waren gut.
die haben die zulässigeit des streikrechts bei "tendenzbetrieben" so
formuliert, dass die kirche nicht mitbekommen hat, dass jetzt die
gleichen regeln wie für ganz normale arbeitsverhältnisse gilt.
man darf streiken, wenn es keine gültigen vereinbarungen zwischen
arbeitgeber und arbeitnehmen (auch vertreten von gewerkschaften)
gibt.
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