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andremike (webmaster@andremike.de) schrieb am 3. Mai 2001 17:41:
> 3.Nachbesserung:
> dass der Händeler sich oft Reparaturversuche vorbehalten darf,
> bevor
> man seine Gewährleistungansprüche (s.o.) geltend machen kann.
> Maximal 3
> Versuche unterschiedlicher Fehler oder ein fehlgeschlagener Versuch
> sind zumutbar. Austauschgeräte stehen einem nicht zu und die
> Reparatur
> sollte in allerhöchstens 6 Wochen (abhängig vom Einzelfall) und
> ohne
> Kosten für den Kunden erledigt sein.
Hallo,
im großen und ganzen erst einmal vielen Dank für den Beitrag, der doch
so manches Ammenmärchen hoffentlich für immer aus der Welt räumt. Die
Ausführungen zu "3.Nachbesserung" möchte ich aber so nicht unbedingt
stehen lassen. Wieviele Nachbesserungen zumutbar sind und wie lange
diese dauern dürfen ist gesetzlich nicht geregelt. Hier ist der
Einzelfall wie immer individuell zu betrachten. Grundsätzlich gilt das
BGB für alle Artikel, für den Kugelschreiber für DM 0,50 genauso wie
für den Atomreaktor eines Atomkraftwerkes (sofern dieser nicht
individuell im Rahmen eines Werkvertrages hergestellt wurde). Und so
vielfältig die Produkte, für die das BGB gilt, so unterschiedlich ist
die Rechtsprechnung auch in Bezug auf Nachbesserung. Bei einem defekten
Kugelschreiber für DM 0,50 wird jeder Richter auch nur eine einzige
Nachbesserung für unzumutbar halten. Bei komplizierten technischen
Geräten und Maschinen kann auch eine mehrfache und länger andauernde
Nachbesserung als zumutbar gelten.
Gruß
Matthias Neumann