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»Auch das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied folglich im Jahre
2003, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gebe. Die alte, im
Jahr 1974 aufgekommene Diskussion schien damit endgültig als erledigt
und das frühere BGH-Urteil als klassische Fehlentscheidung eine
Randnotiz der Rechtsprechungsgeschichte. Bis nun das LG Potsdam auf
die Klage der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten genau diese
Linie aufgegriffen und mit der Störerhaftung noch fortgeschrieben
hat.«
http://www.heise.de/foto/meldung/Gericht-Fotoportal-unterliegt-bei-Aufnahmen-trotz-Fotoverbot-der-Stoererhaftung-194328.html