
Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter verstößt die Verwendung von Metatags (siehe Kasten), die keinen inhaltlichen Bezug zu den auf der Webseite angebotenen Inhalten aufweisen, gegen §§ 1, 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Damit geht dieses Urteil über die bisherige Rechtsprechung deutscher Gerichte hinaus, die sich vor allem mit der Verwendung geschützter Namen, Unternehmenskennzeichen und Marken in Metatags befasste.
So urteilte das Landgericht Mannheim bereits 1997 in einem der ersten Interneturteile, dass ein Anbieter einer Website gegen das Markenbenutzungsrecht aus § 14 des Markengesetzes (MarkenG) sowie den Unternehmenskennzeichenschutz aus § 15 MarkenG verstößt, wenn er eine fremde Marke als Metatag in den HTML-Header seiner Website aufnimmt. Zum gleichen Ergebnis gelangte das LG Hamburg in einem Beschluss vom 13. 9. 1999. Der Beklagte, ein Fachgeschäft für Orden und militärische Antiquitäten, verwendete dabei Firmenbestandteile eines Konkurrenten, der jedoch selbst nicht online vertreten war.
Ebenfalls 1999 untersagte das LG Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren in einem Streit unter Papageienzüchtern dem Antragsgegner, einen für den Antragssteller markenrechtlich geschützten Begriff in den Metatags zu verwenden, wenn auf der entsprechenden Seite keine Informationen zu einem Futtermittel mit diesem Namen bereitgehalten werden. Darüber hinaus ordnete es an, bei den Betreibern derjenigen Suchmaschinen, bei denen der geschützte Begriff den Seiten des Antragsgegners zugeordnet wird, für eine Löschung aller entsprechenden Einträge in den Datenbanken zu sorgen. Wie sich die Richter ein solches Verfahren angesichts von tausenden von Suchmaschinen weltweit vorstellen, bleibt allerdings ihr Geheimnis.
Auch das OLG München erkannte in seinem Urteil vom April 2000 eine Rechtsverletzung bei der Verwendung geschützter Markenbegriffe in Metatags. Der Betreiber einer Portalseite hatte ein geschütztes Kennzeichen der Unterhaltungselektronik verwendet, obwohl diese Marke nicht im Verkauf geführt wurde. Nach dem Urteil des OLG ist jedoch nicht jede Nutzung eine Rechtsverletzung, vielmehr muss der jeweilige Begriff im Sinne einer betroffenen Markenklasse erscheinen. Wenn also etwa ‘Ford’ in den Metatags einer Abhandlung über amerikanische Präsidenten auftaucht, dürfte dies unkritisch sein. Anders läge der Fall beispielsweise bei einem Autohaus, das, obwohl BMW-Vertragshändler, ‘Ford’ in seinen Metatags unterbrächte.
Einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wurde die Problematik durch die Verfahren zweier Rechtsanwälte gegen den Verein Freedom for Links. Diesem wurde durch den Münchener Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth, berüchtigt insbesondere für seine ‘Explorer-Abmahnungen’, sowie durch Joachim Steinhöfel, Werbefigur für einen Elektronikgroßhändler, die Nutzung ihrer Namen in den Metatags der Vereins-Website untersagt. Auch die Namen natürlicher Personen, ähnlich wie Marken und Unternehmenskennzeichen, genießen insoweit rechtlichen Schutz.
Insgesamt kommt die bisherige Rechtsprechung in seltener Einigkeit zu dem Ergebnis, dass die unerlaubte und in keinem Zusammenhang mit den Inhalten der beworbenen Seite stehende Verwendung rechtlich geschützter Begriffe markenrechtlich unzulässig ist. Zwar beschränkt sich die Anwendung des Markenrechts auf Handeln ‘im geschäftlichen Verkehr’. Da die Rechtsprechung ein solches jedoch bereits bei Vorhandensein eines Werbebanners auf einer Webseite annimmt, gibt es kaum jemand, der nicht von einer Abmahnung potenziell gefährdet ist.
Einen erheblichen Schritt weiter geht nun die zwölfte Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in einem jüngst veröffentlichten Urteil (im Volltext). Die beteiligten Unternehmen hatten auf ihren Websites unter anderem Roben für Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte und Protokollführer angeboten und vertrieben. Dabei verwendete der beklagte Anbieter auf einer Seite in den Keyword Metatags Begriffe wie ‘Repetitorium’, ‘ZPO’, ‘Uni’, ‘Urteil’, ‘Entscheidungen’, ‘Leitsatzkartei’, ‘Universitaet’ oder ‘Urteile’. Diese stammen zwar allesamt aus dem Lebensraum eines Juristen, stehen aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den angebotenen Roben und den sonstigen Aussagen auf der Website.
Hierin sah das LG Düsseldorf einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Das UWG soll seinem Wortlaut nach den freien und fairen Wettbewerb von Unternehmen untereinander sichern. Die Verwendung von Metatags, die in keinem sachlichen Zusammenhang zu den auf einer Internetseite bereitgehaltenen Informationen und Inhalten stehe, ist nach Ansicht des Gerichts unter den Aspekten der Belästigung, des übertriebenen Anlockens und gezielten Abfangens von Kunden im Sinne von § 1 UWG wettbewerbswidrig. Darüber hinaus sahen die Richter darin eine Täuschung der ‘angesprochenen Verkehrskreise’, zu denen sich auch das Gericht zählte, über die bereitgehaltenen Inhalte gemäß § 3 Satz 1 UWG.
In dem sehr ausführlichen Urteil bemerkt man deutlich eine nicht geringe Frustration der Richter beim Umgang mit Suchmaschinen. Diese stellten die ‘Straßen’ ins Internet dar und dürften, sollen sie nutzbar bleiben, nicht mit überflüssigen, weil nicht zielführenden Informationen wie sachfremden Keywords zugebaut werden. Internetnutzer, die Jurisprudenz spricht hier offenbar aus eigener Erfahrung, seien zwar ‘Kummer gewöhnt’, die zeitliche Inanspruchnahme, die kostenmäßige Belastung sowie das ‘entnervte Aufgeben nach endloser Suche in der Ergebnisliste’ stellten jedoch eine unzumutbare Belästigung der Internetnutzer dar.
Darüber hinaus liege in der Verwendung von Keywords, die in keinem Zusammenhang zu den Inhalten oder Informationen auf der angebotenen Seite stehen, auch ein übertriebenes, wettbewerbswidriges Anlocken von Kunden der Wettbewerber. Insoweit vergleicht das Gericht Keywords mit Außenwerbung an Geschäften, ungeachtet der Tatsache, dass Metatags eben nicht ohne weiteres lesbar sind.
Dagegen sei die Verwendung von Schlagworten wie ‘Rechtsprechung’, ‘BGH’, ‘online’, ‘Internet’, ‘neuste’ oder ‘www’ rechtlich nicht zu beanstanden. Hier bestehe ein notwendiger sachlicher Zusammenhang mit der in Streit stehenden Internetseite. Pikanterweise hatte die klagende Konkurrenz des Robenverkäufers auf ihrer Seite ebenfalls sachfremde Keywords wie ‘Berlin’, ‘Türken’ und ‘Leergut’ verwendet, was das Gericht jedoch unbeachtet ließ. Einen dem amerikanischen Recht vergleichbarer Grundsatz der ‘unclean hands’, dass also nur derjenige eine Rechtsverletzung geltend machen kann, der selbst im Einklang mit den Gesetzen handelt, ließen die Richter nicht gelten.
Das Urteil befindet sich inzwischen in der Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf und ist nicht rechtskräftig. Bis zu einer Entscheidung werden jedoch viele Monate vergehen. Ob auch das ranghöhere Gericht den Argumenten folgt, bleibt abzuwarten. Zwar ist die Argumentation der Richter durchaus flüssig und überzeugend, sie befindet sich jedoch technisch auf dem Stand von vor zwei Jahren. Gerade aufgrund der Missbrauchsmöglichkeiten spielen Metatags für moderne Suchmaschinen kaum noch eine Rolle bei der Indexierung von Websites. Überraschenderweise wurde dies in dem Verfahren offenbar nicht vorgetragen.
Durch die Veröffentlichung des Urteils ist jedenfalls zu erwarten, dass sich auch andere Gerichte bei ähnlich gelagerten Sachverhalten zunächst daran orientieren. Sofern das Oberlandesgericht die eingeschlagene Richtung bestätigt, ist in jedem Fall eine neue Abmahnwelle zu erwarten, da es sich viele Unternehmen sicher nicht nehmen lassen, auf diese Art und Weise gegen unliebsame Konkurrenz vorzugehen.
Bereits aus diesem Grund sollte das Urteil unbedingt zum Anlass genommen werden, die eigene Website hinsichtlich der verwendeten Keywords gründlich durchzusehen und potenziell gefährliche Begriffe zu entfernen. Abmahnbar sind nach derzeitigem Stand alle Wörter, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Inhalten auf der Seite stehen, auf denen sie erscheinen. Ausgegangen werden muss dabei von jeder einzelnen Seite auch eines großen Gesamtangebots. Großen Einfluss auf das Ranking bei Suchmaschinen dürfte eine Entfernung der Begriffe kaum haben, was letztlich die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf als technisch überholt kennzeichnet.
Joerg Heidrich
ist Justiziar für den Bereich Fachbücher und Zeitschriften beim Heise Verlag und Rechtsanwalt in Hannover.
Dieser Text ist der Zeitschriften-Ausgabe 07/2002 von iX entnommen.
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