Ungebetene Gäste im WLAN sind für den Betreiber im besten Falle bloß lästig und verursachen unwillkommenen Netztraffic. Je nach Situation können Schwarzsurfer ihrem unfreiwilligen Gastgeber aber auch richtigen Ärger bereiten. Dieser beginnt bei der Sorge, ob Inhalte der im Netz verbundenen Computer für unbefugte Augen offenbar geworden sind, reicht über das Risiko des Einschleppens von Schadsoftware und endet noch lange nicht bei der drohenden Möglichkeit, dass ein eingeschlichener Schwarzsurfer im Internet illegale Aktivitäten vollführt, für die dann der WLAN-Betreiber als "Störer" haften muss [1].
Es ist also naheliegend, dass ein Betreiber eines Funknetzes gegen jemanden, der dieses unerlaubt nutzt, einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen kann. Darüber hinaus besteht, wenn der Schwarzsurfer tatsächlich einen bezifferbaren Schaden verursacht hat, auch ein Schadenersatzanspruch. Aber mit diesen zivilrechtlichen Gesichtspunkten hat die Sache dann normalerweise auch ihr Bewenden. Auf die Idee, in diesem Zusammenhang das Strafrecht zu bemühen, kam zunächst niemand.
Das änderte sich mit einem Fall, über den das Amtsgericht (AG) Wuppertal im vergangenen Jahr zu entscheiden hatte. Das Urteil dazu ist erst 2008 veröffentlicht worden [2]. Es ging dabei um einen Mann, dessen finanzielle Lage ihm zwar den Kauf eines Notebooks, nicht jedoch einen eigenen Internetanschluss zu erlauben schien. Er entdeckte, dass in der Nähe des Hauses seiner Eltern ein WLAN ohne Verschlüsselung betrieben wurde.
Kurzerhand begab er sich mit seinem Notebook in die Nähe des Hauses, in dem der Anschlussinhaber wohnte, und griff über das ungesicherte Funknetzwerk aufs Internet zu. Weil das Ganze so gut klappte, beließ er es nicht bei einem kurzen Versuch, sondern machte sich den bequemen Internetzugriff zunutze, um sich mit Bekannten online zu unterhalten. Dazu verwendete er das Instant-Messenger-System ICQ.
Den Anschlussinhaber hatte er nicht um Erlaubnis gefragt. Dieser wiederum bemerkte die Aktivitäten des ungebetenen Mitnutzers, erkannte auch, um wen es sich handelte, und war alles andere als amüsiert. Da der Internet-Zugriff auf Grundlage einer Flatrate erfolgte, kostete der zusätzliche Traffic den WLAN-Betreiber zwar nichts; insofern war ihm kein bezifferbarer Schaden entstanden. Dennoch erstattete er Strafanzeige wegen des unerlaubten Zugriffs auf sein Netzwerk. Die Polizei reagierte prompt, beschlagnahmte den Rechner des Beschuldigten und leitete ein Strafverfahren ein.