Fish & Chips, very British, very lecker! – Mit diesem in stilsicherem Sprachmischmasch abgefassten Slogan warb ein Hersteller für Fischgerichte im Jahr 2002 um die Gunst potenzieller Kunden. Das verschaffte ihm zwar keine Aufnahme in die Hall of Fame besonders origineller Marketingmaßnahmen, es reichte jedoch aus, um zumindest in juristischen Kreisen nicht ungehört zu verhallen.
Die so artikulierte Anpreisung frittierter Fischfragmente und Kartoffelspalten zierte nämlich nicht etwa Zeitungsanzeigen, Plakatwände oder Werbespots im Fernsehen, sondern wurde massenhaft per SMS unters Volk gestreut und provozierte so die erste erfolgreiche Klage eines Opfers von SMS-Spam: Das Landgericht (LG) Berlin verurteilte den Fischgerichte-Hersteller und den von ihm beauftragten Versender der SMS-Werbung, diese Art der Kundenakquise zukünftig zu unterlassen [1].
In der Urteilsbegründung heißt es: "Dem Kläger stehen gegen die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB die klagegegenständlichen Unterlassungsansprüche zu. Die Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS an seine Mobilfunknummer im April 2002 stellte einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar ... Die Beurteilung von SMS-Werbung richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die von E-Mail-Werbung. Das heißt, die Werbung ist rechtswidrig, wenn nicht der Empfänger sein Einverständnis ausdrücklich erklärt hat oder dieses – was vorliegend nicht in Betracht kommt – im geschäftlichen Verkehr ausnahmsweise zu vermuten ist."
Dass der Versand unerwünschter Werbe-SMS unzulässig ist und durch eine Abmahnung oder – sofern diese nicht fruchtet – auch per gerichtlicher Verfügung unterbunden werden kann, ist juristisch mittlerweile gesichert. Dabei messen einige Gerichte den unerwünschten Handy-Kurznachrichten sogar einen höheren Belästigungswert zu als landläufigem E-Mail-Spam [2]. Ein glücklicher Umstand für das siegreiche Spam-Opfer lag darin, dass es die Adressaten seiner Klage zweifelsfrei benennen konnte.