Zwischen dem Kunden und seinem Mobilfunkanbieter besteht mit dem Mobilfunkvertrag ein Dienstvertrag über die Nutzung der Sprach- und Datenkommunikation. Der Mobilfunkvertrag verschafft dem Kunden einen Anspruch auf bestimmte Netzleistungen, die T-Mobile in einer Leistungsbeschreibung näher bestimmt.
Danach wird von T-Mobile „in Verbindung mit entsprechendem Zusatzequipment (PC, PDA oder Kombi-Geräte) der Zugang für die Nutzung bestimmter Standard-Internet-Dienste (Surfen im World Wide Web mittels eines Browsers, Versenden und Empfangen von elektronischer Post) ermöglicht“ [8]. Weitere Konkretisierungen findet man in der Preisliste von T-Mobile, in deren unzähligen Fußnoten sowie im Vertragstext der Mobilfunkverträge. Man tut übrigens gut daran, in jedem Einzelfall genau zu prüfen, welche der Klauseln überhaupt wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.
Für Verträge, die bis zum Mai 2009 abgeschlossen wurden, ist die Frage nach dem konkreten Leistungsumfang noch relativ leicht zu beantworten: Für sein monatliches Entgelt bekommt der Kunde je nach Tarif ein Inklusivvolumen, welches er mit einem Endgerät seiner Wahl nutzen kann. T-Mobile stellt dazu bis heute ausdrücklich fest: „Die SIM-Karte ist auch mit anderen Endgeräten nutzbar“. Auch eine „MultiSIM“, also eine zweite SIM-Karte mit derselben Rufnummer für das UMTS-Modem im Notebook, kann seit dem ersten Tag im „Complete“-Tarif hinzugebucht werden und macht so das Inklusivvolumen auch ohne ständigen Kartentausch für Notebooks nutzbar.
Bei Verträgen, welche nach dem Mai 2009 abgeschlossen wurden, ist die vereinbarte Mobilfunkleistung etwas schwieriger zu bestimmen. Zwar ist man als Verbraucher inzwischen einiges an AGB-Klauseln gewohnt, doch die Beschränkung der Nutzung des Datenvolumens auf ein „Handy ohne angeschlossenen oder drahtlos verbundenen Computer“ kommt doch einigermaßen überraschend daher. T-Mobile vermeidet übrigens bewusst ein ausdrückliches Verbot einer solchen Nutzung. Vielmehr will das Unternehmen die verwendete Formulierung „ist nicht Gegenstand des Vertrags“ als Leistungsbeschreibung verstanden wissen.
Kaum ist die Anbindung möglich, wird sie auch schon wieder gekappt: Um ihr iPhone als Datenübertragungsbrücke nutzen zu können, müssen Kunden nach dem Firmware-Update 3.1 eine besondere Vertragsoption bei T-Online buchen.
Solche Leistungsbeschreibungen können in aller Regel nicht von den Gerichten über die AGB-Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB) überprüft werden. Ausnahmsweise ist eine solche Kontrolle allerdings doch möglich, wenn die Klausel das Hauptleistungsversprechen abweichend von der nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte geschuldeten Leistung verändert, ausgestaltet oder modifiziert [9].
Gemeinhin erwartet man bei einem Vertragsschluss über Datenkommunikation keine Beschränkung auf eine bestimmte, willkürlich zur Wahrung ökonomischer Interessen eines Vertragspartners gewählte technische Gegebenheit. Die Klausel dürfte daher auch wegen § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sein, weil sie so ungewöhnlich ist, dass ein durchschnittlicher Kunde nicht mit einer solchen Beschränkung rechnen muss („überraschende Klausel“). Insoweit wird man das Inklusivvolumen auch mit anderen Endgeräten nutzen dürfen und zwar auch in UMTS-Sticks. Gerichtlich geklärt ist diese konkrete Frage allerdings noch nicht.
Im Oktober 2009 zog T-Mobile dann die vertraglichen Daumenschrauben weiter an: Die Nutzung des iPhone 3G/3GS mit der Software 3.0 als Modem (Tethering) sei nicht Gegenstand des Vertrages, heißt es in der aktuellen Preisliste. Hierfür möge man die kostenpflichtige Option „Modem-Nutzung“ buchen.
Diese Klausel ist eigentlich überflüssig, denn sie sagt für den Mobilfunkvertrag nichts wirklich anderes aus als das bereits bestehende (unwirksame) „Verbot“ der Nutzung des Inklusivvolumens mittels eines Computers. Insoweit kann wohl auch diese iPhone-spezifische Formulierung nicht Vertragsbestandteil werden, weil es sich ebenso um eine überraschende Klausel handelt. Wer also ein iPhone mit der Firmwareversion 3.0 besitzt oder wieder zum alten Softwarestand zurückkehrt [10], darf beruhigt weiter „tethern“.
Einen Rechtsanspruch auf Freischaltung der Tethering-Funktion gibt der Mobilfunkvertrag ohne Modem-Option allerdings nicht her. Schließlich war die Freischaltung nie Gegenstand dieses Vertrags, selbst wenn man sie mit der Firmwareversion 3.0 noch selbst vornehmen konnte. Nur weil man selbst eine Modifikation am Gerät vornehmen kann und diese im Rahmen des Mobilfunkvertrags auch nutzen darf, lässt sich daraus nicht automatisch ein Anspruch gegen den Mobilfunkbetreiber herleiten, dass er diese Modifikation am Gerät nun für seine Kunden vornehmen müsste.