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News-Meldung vom 02.12.2009 19:06

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Technische Vorgaben zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung stehen

Die Bundesnetzagentur hat am heutigen Mittwoch die konkreten Vorgaben (PDF-Datei) zur Implementierung der Vorratsspeicherung von Verbindungs- und Standortdaten veröffentlicht. Sie sind Teil der "Technischen Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation und zum Auskunftersuchen für Verkehrsdaten". Die Bestimmung mit der Abkürzung "TR TKÜV" legt generell die technischen Einzelheiten fest, die zur Sicherstellung einer vollständigen Erfassung der zu überwachenden Telekommunikation und zur Auskunftserteilung erforderlich sind. Darüber hinaus gibt sie Anhaltspunkte zur Gestaltung der Übergabepunkte der abgehörten und gespeicherten Daten an die "berechtigten Stellen" im Sicherheitsbereich.

Version 6.0 der Technischen Richtlinie enthält erstmals auch die Anforderungen für die Umsetzung der verdachtsunabhängigen sechsmonatigen Protokollierung der Nutzerspuren im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung. Im Vergleich zum Entwurf vom Frühjahr gibt es dabei keine wesentlichen Änderungen mehr. Abgerufen werden sollen demnach die Verbindungs- und Standortinformationen von Festnetz-, Mobil- und VoIP-Gesprächen sowie von E-Mails und IP-Adressen. Zu den abzufragenden Daten zählen weiter etwa die Teilnehmerkennung (IMSI), die Mobile Subscriber ISDN Number (MSISDN), die Geräte-Seriennummer IMEI, E-Mail und SIP-Kennungen aus der Internet-Telefonie und DSL-Kennungen wie Rufnummer oder Angabe des Endpunktes in Form einer Hausanschrift.

Die Auskunftserteilung an Strafverfolger, Verfassungsschutzbehörden, Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst unterliegt dem Fernmeldegeheimnis. Die aufgeführten Stellen benötigen daher eine Richtergenehmigung für die Datenabfrage. Die neue Version der Technischen Richtlinie sieht hier vor, dass entsprechende Anordnungen auch elektronisch geschützt übermittelt werden können. Dabei sollen Kryptosysteme auf Basis der IPSec-Protokoll-Familie eingesetzt werden.

Die eigentlichen Bestimmungen für die Vorratsdatenspeicherung, gegen die diverse Verfassungsbeschwerden laufen, finden sich seit der jüngsten Reform der Regeln zur Telekommunikationsüberwachung im Telekommunikationsgesetz (TKG). Weitere grobe Ausführungsbestimmungen regelt die seit Jahren umstrittene Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV). Die neue zugehörige Technische Richtlinie tritt nach der Bekanntgabe ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in Kraft. (Stefan Krempl) / (vbr)

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