13.11.2008 17:57
Das Bundespatentgericht hat am heutigen Donnerstag die Gültigkeit eines umstrittenen EU-Patents zur Erstellung von Druckvorlagen mit Hilfe "computerimplementierter" Methoden in Deutschland aufgehoben. Die mit dem Fall betraute Kammer erklärte den gewerblichen Schutzanspruch mit der Nummer EP0852359 der Firma VistaPrint Technologies laut Prozessbeobachtern letztlich aufgrund mangelnder Erfindungshöhe für nichtig. Zuvor hatten die Richter auch die Technizität des patentierten Verfahrens in Frage gezogen und im Rahmen der über sechsstündigen Verhandlung als "grenzwertig" bezeichnet.
Das Nichtigkeitsverfahren hatte die unitedprint.com AG in Radebeul angestrengt. Sie war zuvor gemeinsam mit der Online-Druckerei Print 24 GmbH vor dem Landgericht Düsseldorf von VistaPrint wegen Patentverletzung verklagt worden. Dieser Beschwerde der Firma mit Stammsitz auf den Bermudas hat das Bundespatentgericht nun die Grundlage entzogen. Dem Einsatz des von VistaPrint beanspruchten Verfahrens steht hierzulande patentrechtlich nichts mehr im Wege.
Der Kläger hatte vor dem Bundespatentgericht geltend gemacht, dass sich das umstrittene EU-Patent auf einen reinen Geschäftsprozess beziehe und auf vergleichbaren, vom US-Patentamt gewährten Schutzansprüchen beruhe. Das ursprünglich der nicht mehr existierenden "Agentur für Handelskommunikation" AdOn in Weiterstadt gewährte Patent umfasst nicht nur Lösungen, die über einen Webbrowser funktionieren. Vielmehr wird allgemein Rechtsschutz für ein "den Netzbedingungen angepasstes Anwendergrafikprogramm" beansprucht, das dem Nutzer von einem Server bereitgestellt wird.
Georg Jakob aus dem Vorstand des Fördervereins für eine Freie Informationelle Infrastruktur (FFII) begrüßte gegenüber heise online an der Entscheidung, dass die Patentgerichte offensichtlich wieder etwas vorsichtiger würden bei der Behandlung fragwürdiger gewerblicher Schutzrechte. Nicht nachvollziehen konnte der Softwarepatent-Gegner aber die Haltung der Kammer, den Aspekt des fragwürdigen technischen Charakters der beanspruchten Geschäftsmethode zwar gesehen, diesen dann aber doch nicht als Grund für die Nichtigkeitserklärung herangezogen zu haben. Das Europäische Patentamt hatte zuvor im Frühjahr selbst ein anderes Verfahrenspatent von VistaPrint auf eine computerisierte Vordruckstufe widerrufen. (Stefan Krempl) / (Stefan Krempl)
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(vbr)
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