10.06.2008 17:09
Der Bitkom hat sich im Interesse einer effektiven Strafverfolgung dafür ausgesprochen, dass Betreiber von sozialen Netzwerken Informationen über Tätigkeiten in den Web-2.0-Plattformen nach einer "wirksamen" Einwilligung der jeweiligen Nutzer aufbewahren. "Datenschutz ist ein zentraler Punkt bei der Ausgestaltung eines Social Networks", schreibt der Branchenverband in einem heise online vorliegenden Positionspapier. Es gebe jedoch auch andere Belange wie den Schutz der Mitglieder vor Straftaten wie Volksverhetzung, Beleidigungen, kinderpornographischen Inhalte oder Stalking, die technische Sicherheit oder die Bedienungsfreundlichkeit eines Netzwerks, die mit berücksichtigt werden müssten.
Anbieter sozialer Netze haben ihre Nutzer nach Ansicht der Lobbyvereinigung beim Eintritt in die virtuelle Gemeinschaft "über die Art, den Umfang und die Zwecke der Erhebung personenbezogener Daten" aufzuklären. Diese vom Telemediengesetz (TMG) auferlegten Informationspflichten dürften aber "nicht überspannt werden". Die Praxis zeige, dass zu umfangreiche Angaben oder ein zu komplizierter Registrierungsprozess "genau zum Gegenteil des gewünschten Ergebnisses führen". Die Nutzer würden sich dann mit dem wichtigen Thema Datenschutz nicht mehr beschäftigen. Sie seien vielmehr von einer zu langen Datenschutzerklärung abgeschreckt und könnten "im schlechtesten Fall dem Online-Dienst den Rücken zukehren". Generell sei keine "schützende Bevormundung" in den Vordergrund zu stellen, sondern die Ermöglichung selbstbestimmten Handelns.
Auch eine "Verwendung, Auswertung und Übermittlung personenbezogener Daten zu Werbezwecken" ist nach Ansicht des Bitkom erlaubt, "sofern die Nutzer darin eingewilligt haben". Dies beziehe sich auch auf so genannte Targeting-Techniken, bei der Nutzerdaten durch algorithmische Verschlüsselung in bestimmte Merkmale umgewandelt und diese zu Clustern verknüpft würden. Auch wenn ein Vermarkter und andere Diensleister dabei nur eine Liste der codierten Kennzeichen erhielten, stelle dies einer Auswertung personenbezogener Daten dar und sei daher vom Nutzer freizugeben.
Die Koppelung des Dienstangebotes mit einem Verlangen zur Einwilligung etwa in zielgerichtete Werbung sei aber "unbedenklich", wenn dadurch "die Entscheidungsfreiheit des Betroffenen nicht unzulässig beschränkt" werde. Dies sei nur dann der Fall, wenn nicht in ausreichender Form alternative soziale Netz existieren würden. Bei der derzeitigen großen Auswahl sei daher nicht von einem datenschutzrechtlichen Koppelungsverbot auszugehen.
Sowohl die Aufbewahrung von Nutzungsdaten als auch Versuche des Einsatzes von Bestandsdaten zur gezielten persönlichen Werbeansprache stießen jüngst bei StudiVZ, dem größten sozialen Netzwerk hierzulande, auf heftige Proteste. Die zum Holtzbrinck-Verlag gehörende Unternehmung änderte darauf hin ihre Geschäftsbedingungen auf die jetzt auch vom Bitkom skizzierten Leitlinien ab.
Die Branchenvereinigung betont weiter, dass die Plattformbetreiber bei der konkreten Ausgestaltung des Netzwerks "unternehmerische Freiheiten" genössen. Soweit die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet würden, könnten die Anbieter selbst entscheiden, welche Grundeinstellungen und Veränderungsmöglichkeiten sie zur Wahl stellen.
Eine gesetzliche Verpflichtung, die Nutzung eines Social Networks auch anonym oder unter einem Pseudonym zuzulassen, besteht laut Bitkom ferner "regelmäßig nicht". Sie würde auch dem Zweck eines sozialen Netzwerks sowie der Qualität und den Sicherheitsinteressen der Nutzer entgegenstehen. Somit liege eine "Unzumutbarkeit" für den Anbieter vor, da der konkrete Dienst seinem Inhalt nach etwa für die Auffindbarkeit konkreter Personen gerade eine Identifizierung der Mitglieder voraussetze. Zudem würde eine anonyme oder pseudonyme Nutzung die Bereitschaft zu gesetzeswidrigen Verhaltensweisen oder Verstößen gegen einen wünschenswerten Verhaltenskodex steigern und gerade beim Jugendschutz Probleme aufwerfen. (Stefan Krempl) / (Stefan Krempl)
/
(jk)
Version zum Drucken | Per E-Mail versenden | Newsletter abonnieren
Permalink: http://heise.de/-213461