26.03.2009 12:52
Für einen beruflich genutzten Computer mit Internetanschluss sind grundsätzlich Rundfunkgebühren zu zahlen, wenn in den beruflich genutzten Räumen oder einem Dienstfahrzeug ansonsten kein herkömmliches Rundfunkgerät angemeldet ist. Das geht aus einem am heutigen Donnerstag veröffentlichten Urteil (Az.: 7 A 10959/08.OVG) des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.
Gegenstand des Verfahrens ist die Klage eines Rechtsanwalts, der für einen internetfähigen PC in seiner Kanzlei einen Rundfunkgebührenbescheid vom Südwestrundfunk (SWR) erhalten und gegen diesen geklagt hatte. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte ihm zunächst Recht gegeben und den Gebührenbescheid aufgehoben. Zwar könne der Kläger mit dem PC den SWR empfangen, doch sei er deshalb noch nicht Rundfunkteilnehmer und deshalb gebührenpflichtig, hatte das Gericht die Entscheidung begründet. Allein die "abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs" begründe nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigenschaft.
Das sieht die nächsthöhere Instanz nun anders und wies die Klage ab. Ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und damit gebührenpflichtig. Die tatsächliche Nutzung als Radio sei nicht erforderlich, es genüge die Bereithaltung. Die Gebührenpflicht für PCs mit Internetanschluss verstoße nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit. Sie verhindere auch die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" durch die Nutzung von PCs und sichere so die Grundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Das ist die erste Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts in Sachen GEZ-Gebühren für den PC. In der Vergangenheit hatte es verschiedene Verwaltungsgerichtsverfahren um die strittige Gebühr gegeben – mit unterschiedlichem Ausgang. Während einige Urteile die Gebührenpflicht für Internet-PCs kippten, bejahte das Verwaltungsgericht Ansbach die Gebühr. Angesichts dieser Urteile hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, weil die Frage "grundsätzliche Bedeutung" hat.
Der SWR begrüßte die Entscheidung. Der Sender sieht die geltende Rechtslage "in einer für das Gesamtsystem der Rundfunkfinanzierung existentiellen Rechtsfrage" durch das Urteil bestätigt. "Dieses Urteil ist eine wichtige Etappe auf dem notwendigen Weg, Klarheit in einer gebührenrechtlichen Frage zu erlangen, die durch sich widersprechende Urteile erster Instanz für den Gebührenzahler unübersichtlich geworden war", kommentiert SWR-Justiziar Hermann Eicher. "Wir sehen auch einer möglichen Revision des Urteils beim Bundesverwaltungsgericht mit Gelassenheit entgegen."
Siehe dazu auch:
Zur GEZ-Gebühr für Rundfunkgeräte siehe auch
(Volker Briegleb)
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(vbr/c't)
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