Abwerbeversuch kann Wettbewerbsrecht und Datenschutz verletzen
Urteil des Bundesgerichtshof steht noch aus
Marzena Sicking - 22.08.12
In dem verhandelten Fall hatte ein Energieversorger versucht, einen abgeworbenen Kunden zurückzugewinnen. Das tat er unter anderem, indem er sein Angebot schriftlich mit dem des neuen Anbieters verglich und die Preise gegenüberstellte. Dies konnte er deshalb, weil der neue Energielieferant ihn im Rahmen der Vertragsabwicklung über den Wechsel und die Kündigung des Kunden informiert hatte.
Der Ex-Dienstleister nutzte die Daten, um einen entsprechenden Vergleich der Strompreise zu erarbeiten und den abgesprungenen Kunden über das Ergebnis zu informieren. Als der neue Dienstleister davon erfuhr, mahnte er seinen Wettbewerber ab, wogegen dieser sich zur Wehr setzte.
Doch das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Abmahner Recht (Urteil vom 09.05.2012 , Az. 6 U 38/11) und sah in dem Vorgang einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 4, 28 BDSG. Die Nutzung der Information über den neuen Dienstleister für einen Preisvergleich sei ein Verstoß gegen die genannte Marktverhaltensregel. Denn die Daten werden nur zum Zwecke der Kündigung bzw. als Information über die Umstellung mitgeteilt und dürfen daher nicht einfach für Werbezwecke genutzt werden. Eine anderslautende Einverständniserklärung des (Ex-)Kunden habe nicht vorgelegen, stellten die Richter fest.
Die Tatsache, dass der Kunde seinen neuen Dienstleister mit der Kündigung beauftragt habe, bedeute nicht, dass dem Ex-Dienstleister die Nutzung der dazugehörigen Daten erlaubt sei. Falls sich der Kunde in diesem Zusammenhang überhaupt über die Daten Gedanken mache, dann nehme er höchstens billigend in Kauf, der der Ex-Anbieter die Daten des neuen Verkäufers bekommt. Mit einer Einwilligung habe dies aber nichts zu tun.
Allerdings gab es zu ähnlichen Fällen auch schon anderslautende Urteile des Oberlandesgerichts München (12.01.2012, Az. 29 U 3926/11) und des Kammergerichts Berlin (29.04.2011, Az. 5 W 88/11). Wegen der unterschiedlichen Auslegung der Gerichte wurde eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.