Anforderungen an Angaben für Markenschutzantrag konkretisiert
Urteil zu Waren und Dienstleistungen als Marke.
Marzena Sicking - 29.06.12
Die beiden wichtigsten Bestandteile bei der Eintragung einer Marke sind das dazugehörige Zeichen und die Produkte oder Dienstleistungen, für die dieses Zeichen steht. Auf dieser Basis wird der Umfang des Markenschutzes bestimmt, der dem Inhaber gewährt wird. Mit der Frage, welche Angaben zu den Waren oder Dienstleistungen genau erforderlich sind, für die der Markenschutz beantragt wird, hat sich nun auch der Europäische Gerichtshof befasst. Wie der EuGH selbst mitteilt, sei dieses Verfahren von besonderer Bedeutung gewesen, da die Praxis der nationalen Markenämter durchaus unterschiedlich sei, was teilweise zu zuwiderlaufenden Voraussetzungen geführt hat. Dabei gibt es durchaus eine gemeinsame Basis, nämlich die Nizzaer Klassifikation. Diese sieht eine Einteilung der Waren bzw. Dienstleistungen in 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen vor. Die gesamte Liste umfasst etwa 12.000 Begriffe.
In dem verhandelten Fall ging es um das Chartered Institute of Patent Attorneys (CIPA), das die Bezeichnung "IP Translator“ als nationale Marke anmelden wollte. Zur Beschreibung der dazugehörigen Dienstleistung wählte der Inhaber die Oberbegriffe einer Klasse aus der Nizzaer Klassifikation: "Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten".
Das zuständige Markenamt wies die Anmeldung zurück. Man war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beschreibung nicht die Dienstleistungen des Inhabers, sondern auch alle anderen Dienstleistungen dieser Klasse der Nizzaer Klasse einschließlich eventueller Übersetzungsdienstleistungen erfasse. Die Bezeichnung "IP Translator" sei dahingehend beschreibend und es fehle ihr an Unterscheidungskraft zu möglichen Wettbewerbsprodukten. Der Inhaber habe nicht beantragt, solche Dienstleistungen von seiner Markenanmeldung auszuschließen, es fehle allerdings der Beweis, dass das Wortzeichen "IP Translator" vor dem Zeitpunkt der Anmeldung infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft für Übersetzungsdienstleistungen erworben habe.
Dagegen legte die CIPA Rechtsmittel ein und erklärte, man habe in seiner Anmeldung die Übersetzungsdienstleistungen gar nicht erwähnt, deshalb seien die Einwände unzutreffend und die Anmeldung zu Unrecht zurückgewiesen worden. Das zuständige Gericht bat den EuGH, sich zu den Erfordernissen an Klarheit und Eindeutigkeit für die Angaben zu Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, zu äußern. Außerdem sollte das Gericht die Frage beantworten, inwieweit zu diesem Zweck Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation verwendet werden dürfen.
Das Gericht stellte in seinem Urteil (19. Juni 2012, C-307/10) klar, dass die Markenrichtlinie so auszulegen ist, dass Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, möglichst klar und eindeutig beschrieben werden müssen. Und zwar so deutlich, dass die zuständigen Behörden bereits auf Grundlage dieser Beschreibung den Umfang des Markenschutzes bestimmen können.
Denn die zuständigen Behörden könnten ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Markenanmeldung nur nachkommen, wenn die Waren oder Dienstleistungen hier hinreichend klar und eindeutig zu erkennen sind. Diese deutliche Beschreibung sei auch für den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters wichtig. Auch müsste die Beschreibung andere Marktteilnehmer in die Lage versetzen, zu erkennen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre Wettbewerber da genau veranlasst haben. Anders könnten sie die Rechte Dritter gar nicht erfassen.
Grundsätzlich dürften dafür durchaus auch die Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation genutzt werden – vorausgesetzt, diese Beschreibung reicht für die eindeutige Identifizierung der Waren oder Dienstleistungen aus. Wie die Richter feststellten, seien einige der Oberbegriffe der Nizzaer Klassifikation sehr präzise, andere eher allgemein formuliert. Daher müssten die Behörden im Einzelfall prüfen, ob die Nutzung dieser Oberbegriffe ausreicht. Des weiteren müsse der Anmelder selbst darauf achten, dass er deutlich macht, ob der Markenschutz für alle Oberbegriffe einer bestimmten Klasse der Nizzaer Klassifikation beantragt werden soll oder sich nur auf einzelne Punkte bezieht. Ist letzteres der Fall, muss er diese konkret benennen.
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