Teilzeit, auch gegen den Willen des Chefs
Auch zweimalige Verringerung erlaubt
Marzena Sicking - 28.02.13
Das Bundesarbeitsgericht hat frischgebackenen Eltern mit einem aktuellen Urteil den Rücken gestärkt. Sie können ihren Anspruch auf eine Reduzierung der Arbeitszeit in der sogennanten Elternzeit künftig notfalls auch gegen den Willen des Chefs durchsetzen.
So dürfen Arbeitnehmerinnen und auch Arbeitnehmer, die sich in der Elternzeit befinden, gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG eine Verringerung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber beantragen. Über den Antrag soll innerhalb von maximal vier Wochen entschieden werden. Können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen, kann der Mitarbeiter unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG dennoch zweimal eine Reduzierung der Arbeitszeit durchsetzen.
Die Klägerin war am 5. Juni 2008 Mutter geworden und zu diesem Zeitpunkt rund 2,5 Jahre bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Sie nahm für die Dauer von zwei Jahren Elternzeit in Anspruch. Da Eltern auch in dieser Phase Teilzeit arbeiten dürfen, vereinbarte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Mai 2009 eine wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden und für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum Ende der Elternzeit im Juni 2010 insgesamt 20 Arbeitsstunden wöchentlich. Im April 2010 beantragte die junge Mutter noch ein weiteres Jahr Elternzeit und stellte zugleich den Antrag auf Teilzeitarbeit mit 20 Stunden wöchentlich. Doch der Arbeitgeber lehnte das ab. Sie habe schon zwei Anträge auf Teilzeit gestellt, damit sei der Anspruch erschöpft. Sie könne nur Vollzeit arbeiten oder müsse den Job aufgeben. Gegen diese Auffassung klagte die Frau.
Schon das zuständige Arbeitsgericht hat das Unternehmen dazu verurteilt, die Forderung der Mitarbeiterin zu akzeptieren, das Landesarbeitsgericht wies die entsprechende Berufung der Firma ab. Und auch der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts stellte sich jetzt auf die Seite der Arbeitnehmerin. Bei der ersten Vereinbarung seien sich Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einig gewesen, dass sie erst 15 und dann 20 Stunden arbeiten soll. Das dürfe der Arbeitgeber nicht als zweifachen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit werten. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen hebeln den gesetzlichen Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit also nicht aus (Urteil vom 19.2.2013, Az.: 9 AZR 461/11).
Zwar können Arbeitgeber einen Antrag auf verringerte Arbeitszeit von Müttern oder Vätern durchaus ablehnen, allerdings nur, wenn dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Die Voraussetzungen sind hier allerdings so hoch gesteckt, dass die meisten Arbeitgeber kaum eine Chance haben, die Teilzeit tatsächlich zu verweigern.
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