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7. Februar 2012 18:22

Gewerbliches Handeln sieht anders aus

Auch wenn die Menge auf den ersten Blick einen anderen Eindruck
erweckt, ich hätte den Fall als nicht gewerblich eingestuft, weil es
sich klar erkennbar um eine einmalige, begrenzte Aktion gehandelt
hat. Die Beklagte hat sich zuvor nicht auffällig verhalten, und es
gab auch keinen Hinweis darauf, daß sie nach Abverkauf des Postens in
dem Umfang weiterhandeln wollte.

M.