Das netzpolitische Komitee der US-Handelskammer in Deutschland spricht sich in einem Positionspapier zur Bundestagswahl gegen Tendenzen aus, das Patentrecht im Bereich Computerprogramme durchs Urheberrecht "zu ersetzen".
Michael Rotert vom Providerverband eco und Ulf Buermeyer, Berliner Richter, haben in einer Anhörung im Bundestag darauf gedrängt, dass nicht nur große Zugangsanbieter vom Haftungsprivileg im Telemediengesetz profitieren.
Der Bundesgerichtshof hat seine lang erwartete Urteilsbegründung zur Haftung von Eltern für die Tauschbörsennutzung ihrer Kinder vorgelegt.
Nach Auffassung des Wirtschaftsministeriums ist eine gesetzliche Beschränkung des Haftungsrisikos für die Betreiber offener Funknetze nicht erforderlich. Die Rechtsprechung sei klar genug.
Die Bundestagsabgeordneten der bayerischen Regionalpartei beschließen nächste Woche ein neues IT-Positionspapier. Es sieht unter anderem neue Regeln für den Betrieb offener WLAN-Netze vor, wobei "einseitige Haftungsfreistellungen" vermieden werden sollen.
Weiterhin Abmahnwellen wegen des Betriebs freier WLANs
Zwei Gerichtsurteile und eine Bundestagsinitiative bringen Bewegung in das Thema Störerhaftung. Die Abmahn-Industrie ist angeschlagen, aber noch nicht am Boden.
Für jeden Bürger überall offen stehende Funknetze wünscht sich die gemeinsame Initiative "Open Wireless Movement" von zehn Bürgerrechts- und Aktivistengruppen.
Die SPD und die Linke drängen darauf, Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu schaffen. Schwarz-Gelb geht vor allem der Vorschlag deutlich zu weit, das Haftungsprivileg von Zugangsprovidern auf Hotspot-Anbieter auszudehnen.
Die Länderkammer verlangt von der Bundesregierung, die sogenannte Störerhaftung für Hotspot-Anbieter zu überprüfen.
Laut Senatsplänen sollen Besucher der Berliner City ab kommendem Jahr draht- und kostenlos online gehen können. Dafür müssen aber noch Probleme aus dem Weg geräumt werden, etwa das Haftungsrisiko für WLAN-Betreiber.
Der Berliner Senat hat eine Bundesratsinitiative beschlossen, die mehr Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber schaffen soll. Bislang können sie als "Mitstörer" belangt werden, wenn über ihr Netz Rechtsverletzungen begangen werden.
Filehoster können für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden. Zu den Voraussetzungen zählt, dass der Hoster zuvor auf gleichartige Verstöße hingewiesen wurde, schrieb der BGH nun Rapidshare ins Stammbuch.
Der Verein will WLAN-Betreiber von der Störerhaftung ausschließen, um mehr öffentliche Netzzugänge zu schaffen. Betreiber öffentlich zugänglicher WLAN sollen deshalb mit Access-Providern gleichgestellt werden.
Das Landgericht Berlin folgte dem Antrag einer Erbin Vicco von Bülows und verbannt Sondermarken mit Motiven wie dem "Herren im Bad" aus der freien Enzyklopädie. Diese wertet es als Erfolg, die Signatur von Loriot zeigen zu dürfen.
100 WLAN-Access-Points sollen in Berliner Stadtteilen für anonyme Internetzugänge in Cafes und Kneipen sorgen. Gleichzeitig protestieren die Initiatoren damit gegen die Störerhaftung, die offene Internetzugänge derzeit fast unmöglich mache.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth bejaht den Anspruch eines Zahnarztes, eine nach seiner Ansicht unzutreffende Bewertung durch einen anonymen Patienten zu löschen. Der Forenbetreiber will gegen die heutige einstweilige Verfügung vorgehen.
Über eine Bundesratsinitiative will die Große Koalition im Berliner Abgeordnetenhaus die Störerhaftung für Betreiber offener WLANs beschränken. Hintergrund ist das Ziel, in Berlin ein kostenfreies offenes WLAN anzubieten.
Nach einer Entscheidung des BGH kann der Admin-C einer Domain unter bestimmten Voraussetzungen für Verletzungen von Namensrechten haften.
Laut BGH muss ein Bloghoster beanstandete Inhalte Dritter nur dann unverzüglich löschen, "wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann."
Obwohl die Zahl der öffentlich zugänglichen WLAN-Hotspots hierzulande inzwischen auf über 15.000 gestiegen ist, sieht der ITK-Branchenverband Deutschland im internationalen Vergleich noch abgeschlagen. Die unklare Rechtssituation hierzulande sei ein Grund für die zögerliche Entwicklung.
In seiner schriftlichen Begründung zum WLAN-Urteil vom 12. Mai erläutert der Bundesgerichtshof seine Ansichten zur Störerhaftung von Funknetz-Betreibern.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin haftet ein Website-Betreiber für Rechtsverletzungen in eingebundenen RSS-Feeds.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs haftet ein WLAN-Betreiber für über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen, wenn er den Zugang unzureichend absichert. Allerdings greift bei Fällen wie dem verhandelten die Deckelung der Abmahngebühren auf maximal 100 Euro, und eine Schadensersatzpflicht besteht nicht.
Das Landgericht Hamburg sieht Wikimedia Deutschland nicht für Beiträge der Internet-Enzyklopädie Wikipedia verantwortlich. Gleichzeitig verneinte die 25. Zivilkammer des Gerichts das Recht eines ehemaligen Politikers auf vollständige Anonymität.
Die Bundesregierung plant eine Änderung des Telemediengesetzes, um die EU-Richtlinie für audiovisuelle Medien umzusetzen. Eine Klarstellung der Verantwortlichkeiten von Providern soll es dabei allerdings nicht geben.
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