Zum Schutz der Autoren
Thomas Krüger (SPD) über Fragen des Urheberrechts im Zeitalter der neuen Medien.
Die globale Vernetzung der digitalen Medien treibt den Ausbau der Informationsgesellschaft rasch voran - einer Gesellschaft, deren normative Parameter es in vielen Bereichen erst noch zu definieren gilt. Zu den offenen Fragen gehört auch die nach einer angemessenen Reformulierung des Urheberrechts. Der ehemalige Berliner Jugendsenator Thomas Krüger ist Mitglied der vom Bundestag Anfang des Jahres eingesetzten Enquete-Kommission "Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft", deren Aufgabe es ist, den politischen Gestaltungsbedarf der Informationsgesellschaft zu ermitteln und entsprechende Leitlinien zu erarbeiten. Im Gespräch mit Stefan Münker stellt Krüger einige Gedanken zu Fragen des Urheberrechts vor.
Siehe auch den Beitrag von Thomas Krüger in Telepolis über die globale Macht der Netze
Stefan Münker Die Entwicklungen im Bereich der neuen Medien setzen den Gesetzgeber unter Druck. Allerorten macht sich der Bedarf nach neuen Antworten geltend. Im Falle des Copyrights steht das Interesse von Verlagen und Autoren am Schutz ihres Urheberrechts der Tatsache gegenüber, daß sich die beliebige Vervielfältigung und Verbreitung von Texten und Bildern beispielsweise im Internet kaum, wenn überhaupt kontrollieren läßt. Angesichts dieser Entwicklung stellt sich die Frage, ob das Urheberrecht nicht als solches überholt ist?
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KRÜGER: Das Urheberrecht ist auch im Zeitalter der globalen Vernetzung kein unsinniger rechtspolitischer Ballast. Mit der Entwicklung eines wirksamen Urheberschutzes wurde und wird der Autor in seinen Rechten geschützt. An seinen Werken muß der Autor in jedem Fall - und das heißt auch, unter veränderten technologischen Bedingungen - angemessen partizipieren können. Seit den Vervielfältigungsmöglichkeiten der Buchdrucker stellt sich dieses Problem zunehmend nicht nur unter ideellen, sondern unter ökonomischen Gesichtspunkten. Das Urheberrecht schützt geistiges Eigentum und stellt die Grundlage dafür dar, ökonomische Ansprüche geltend zu machen, die heute in der Regel über Verwertungsgesellschaften organisiert werden.
Aber ich gebe zu: Eine Vielzahl von Fragen der Formulierung und Wahrnehmung des Urheberrechts sind vor allem vor dem Hintergrund der neuen Medien höchst umstritten und es ist noch keineswegs absehbar, wie sich die Gesetzgebung hier weiter entwickeln wird.
Nun ist eine auch für das Urheberrecht entscheidende Tatsache die zunehmende Globalisierung der Medien. So einfach Daten ins Netz gelangen, so schnell lassen sie sich an beliebige Server weltweit verschicken oder von ihnen abrufen. Welche Auswirkungen hat denn diese Globalität der Netze auf das Urheberrecht?
KRÜGER: Das Recht der Autoren muß auch im globalen Rahmen verteidigt werden. Aber natürlich: Die Schwierigkeiten fallen hier ins Auge. Solange es kein internationales Urheberrecht gibt, muß man am Empfängerprinzip festhalten. Dies bedeutet konkret, daß alles, was hier in Deutschland in die Netze eingespeist wird und urheberrechtlich relevant ist, auch nach deutschem Recht behandelt wird. Die Verwertungsgesellschaften werden in diesem Bereich nach den bekannten Prinzipien tätig werden müssen. International muß auf erste Überlegungen im europäischen Kontext hingewiesen werden, die im Grünbuch ihren Niederschlag gefunden haben. Hier besteht jedoch noch erheblicher Diskussionsbedarf. Gleichwohl geht der Trend eindeutig dahin, am Begriff der Autorenschaft und den damit verbundenen Rechten festzuhalten. Die Verwertungsgesellschaften, die ja schon lange international vernetzt sind, müssen darüber hinaus ihre Überlegungen anstellen, wie sie urheberrechtlichen Ansprüchen durch neue internationale Vereinbarungen organisatorisch nachkommen; sie sollten dann gesetzgeberischen Bedarf in diesem Zusammenhang anmelden, wo sie ihn sehen.
Die vernetzten Medien erschweren aber nicht nur den Schutz der Autoren durch die möglicherweise unkontrollierbare weltweite Verbreitung ihrer Texte - sie stellen zugleich grundlegende Begriffe des geltenden Urheberrechts in Frage. So auch den Begriff der Publikation. Sie haben eben die urheberrechtlich relevanten Einspeisungen in die Netze angesprochen. Ist eine solche Einspeisung, d.h. das Hochladen einer Ton,- Text- oder Bilddatei in die Netze bereits eine Veröffentlichung?
KRÜGER: Sowohl in den §§ 15f. des geltenden Urheberrechtsgesetzes als auch im Artikel VI des Welturheberrechtsabkommens wird von "Veröffentlichung" bzw. "Vervielfältigung" gesprochen. Ich bin schon der Ansicht, daß jedes Hochladen faktisch eine Vervielfältigung darstellt, die grundsätzlich dem Urheber vorbehalten sein muß - soweit nicht die im Urheberrecht angezeigten Ausnahmetatbestände zutreffen, wie z.B. der private Gebrauch nach § 53 Urheberrechtsgesetz. Das hat allerdings die pikante Folge, daß alle Speicher, Festplatten sowie die dazu gehörige Software mit einer Vergütung belastet werden muß. Der Gesetzgeber hat das im Urheberrecht § 54 so vorgesehen.
Das geltende Urheberrecht kennt aber doch die durch die neuen Medien entstandenen Probleme gar nicht. So stellt sich die Frage, ob die in der von Ihnen zitierten Regelung vertretene Position zu Lasten der individuellen Nutzer überhaupt durchsetzbar ist?
KRÜGER: Sie ist ja auch bei Komponisten, Literaten und Bildenden Künstlern der klassischen Medien üblich. Die Forderungen sind also folgerichtig, wenn man es ernst mit der Autorschaft meint. Ich denke aber, daß wir eine Klarstellung im Gesetz brauchen, zumindest was die Software betrifft, die den Ladevorgang erst ermöglicht. Immer mehr Software emuliert z.B. Faxgeräte, die nicht erst seit heute vergütungspflichtig sind. Wenn die Hardware, also das vergütungspflichtige Gerät, durch die Software virtuell ersetzt wird, dann muß hinsichtlich des Urheberrechts im Wege der Surrogation auch die Software miterfaßt werden.
Geht das aber nicht ein bißchen zu weit?
KRÜGER: Ich kann mir vorstellen, daß eine solche Position innerhalb der Szene einen Aufschrei auslöst. Aber ich habe mich in der Positionsbestimmung auf eine Stärkung des Autorenrechts festgelegt. Und das hat dann eben diese Folge. Im Grunde muß man sogar noch weiter gehen. Das digitale Kopieren ist ja von einer ganz neuen Qualität. Man hat es, wenn man so will, gar nicht mehr mit Kopien im Sinne herkömmlicher Verfahren zu tun, sondern mit Klonen. Dann aber muß man m.E. auch die Vergütungssätze anheben.
Nun wird diese Position gewiß nicht die einzige sein. Diskutiert man gegenwärtig auch Alternativen?
KRÜGER: Ja, es bleibt immerhin auch noch das totale Verbot digitalen Kopierens.
- Das aber technisch doch schon kaum durchsetzbar wäre. -
KRÜGER: Man müßte dann wie in den gewerblichen Vervielfältigungsverfahren mit Lizenzen arbeiten. Ich halte das aber angesichts des Massengeschäfts für einen Abweg. Man würde damit ja faktisch mit einem Schlag die ganze Internet-Gemeinde kriminalisieren. In den USA - wo man allerdings Bibliotheken und Archive davon ausnehmen will - wird eine solche Strategie allerdings diskutiert und das hat auch schon bei uns Nachahmer gefunden.
Wir haben die technologischen Bedingungen bereits angesprochen. Wenn man die Einspeisung von Dateien als Publikation wertet - kann man dann Ihrer Ansicht nach auch eine digitale Speicherung z.B. in der Online-Bibliothek eines Forums, auf einem FTP-Server oder auf einer Web-Seite international als Tonträger gelten lassen?
KRÜGER: Der physikalische Vorgang ist doch ein identischer. Wenn der Tonträger Daten bereit hält, die das Werk zugänglich machen, kann, ja muß man diese Ansicht vertreten. Urheberrechtlich macht es keinen Unterschied, ob dieser Tonträger eine CD, ein ans Internet angeschlossener Computer oder ein Mailbox-Rechner ist. Man sollte im übrigen den Vorschlag der US-amerikanischen NII (für: National Information Infrastructure) -Task force aufgreifen, die innerhalb des Copyright-Gesetzes jede Datenübertragung (transmission) als eine Vervielfältigung aufzufassen gedenkt.
Kommen wir noch einmal auf den globalen Kontext zurück. Welches Urheberrecht gilt eigentlich im internationalen Datenverkehr? Gibt es dafür überhaupt eine verbindliche Regelung?
KRÜGER: Zunächst einmal: Nein, ein verbindliches internationales Recht gibt es nicht. Ich habe ja schon auf das Empfängermodell hingewiesen. Solange eine eindeutige, internationale Regelung aussteht, muß man darauf zurückgreifen. Nur so kann man verhindern, daß die Verwerter von Rechten einfach in die Länder mit dem niedrigsten Standard ausweichen und damit höhere rechtliche Standards anderer Länder schlicht umgehen. Den Schaden hätte der Autor. Das vorgeschlagene Prinzip des Empfängermodells ist im Grunde eine Variante der vieldiskutierten Entsenderichtlinie - deren Fehlen ja in Deutschland dazu geführt hat, daß auf den deutschen Baustellen neben illegaler Schwarzarbeit die durchaus legale Einstellung von Billigtarifarbeitern aus anderen Ländern der EU praktiziert wird. Die kürzlich verabschiedete Satellitenrichtlinie der EU ist hier gewiß nicht der richtige Weg. Ein solcher Irrtum darf bei einer Regelung der Online-Dienste nicht wiederholt werden. Grundsätzlich gilt nach der Berner Übereinkunft, dem Rom-Abkommen und der TRIPS im Rahmen der World-Trade-Organisation-Regeln (dem vormaligen GATT) das sogenannte "national treatment". Das aber bedeutet, daß Verwertungen in Ländern mit niedrigem Schutzniveau derzeit tatsächlich zu Lasten der Autoren mit höherem Schutzniveau gehen.
Nun gibt es ja etliche ausländische Unternehmen, deren Tochterfirmen auf deutschem Boden tätig sind. Gibt es dafür spezielle Regelungen?
KRÜGER: Hier muß, wenn ich das richtig sehe, deutsches Recht angewandt werden. Das schließt freilich nicht aus, daß diese Firmen Rechte, die sie auf der Grundlage anderer als deutscher Urheberrechtsgesetze erworben haben, nach den entsprechenden vertraglichen Grundlagen auch verwerten dürfen.
Schaut man sich die gegenwärtige Entwicklung an, so hat man manchmal das Gefühl, als laufe sie dem Gesetzgeber davon. Deswegen eine letzte Frage: Wann ist mit den notwendigen Gesetzesänderungen zu rechnen?
KRÜGER: Das wissen der Herrgott und Edzard Schmidt-Jorzig, der sich ja unser Bundesjustizminister nennt, allein. Das Urheberrecht ist schon seit Jahren in diesem Ministerium ein "schwarzes Loch", in dem die Vorschläge ständig wechselnder Mitarbeiter verschwinden. Selten macht sich der Minister selbst kundig. Das war erfreulicherweise im Fall von Frau Leuthäuser-Schnarrenberger gerade geschehen, aber da war es auch schon um sie geschehen. Derzeit liegt die 4. Urheberrechtsnovelle dem Gesetzgeber zur Beratung vor. Aber gerade die durch die Entwicklungen im Bereich der neuen Medien aufgekommenen Probleme werden darin kaum oder nur zum Teil berührt werden. Da aber gerade im Hinblick auf den europäischen Binnenmarkt eine Reihe von urheberrechtlichen Fragestellungen der Kompatibilität bzw. deren Regelung bedürfen, wird eben der Gesetzgeber nicht umhin können, selber die Initiative zu ergreifen, um diese Fragen um Sinne der Autoschaft zu regeln.
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