Noch sind Werbe-Emails in der BRD unzulässig

Florian Rötzer 05.11.1998

Ein Gerichtsurteil und die Probleme mit der EU-Fernabsatzrichtlinie

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Das Landgericht Berlin hat seine bereits im Frühjahr dieses Jahres im Eilverfahren erlassene Entscheidung über die Unzulässigkeit von unaufgefordert zugesendeten Werbe-Emails auch im abschließenden Urteil des Hauptverfahrens vom 13.10 beibehalten, dessen durchaus interessante Begründung man mit einem Komentar jetzt bei der Internet Akademie nachlesen kann. Kläger war der Berliner Rechtsanwalt Kliem, der die Belästigung durch unaufgeforderte Werbe-Emails nicht mehr hinnehmen wollte. Der Beklagte war eine Agentur zur Vermietung von Jahrmärkten und anderem Festzubehör. Geschäftliche Kontakte zwischen Kläger und Beklagten lagen nicht vor.

Der Beklagte wurde verurteilt, die Aussendung weiterer Werbe-Emails an den Kläger zu unterlassen, wenn dieser der Sendung nicht zugestimmt hatte oder dessen Einverständnis nicht vermutet werden kann. Bei Zuwiderhandlung drohen ihm bis zu DM 500000 Ordnungsgeld.

Umstritten war zunächst die Zuständigkeit des Gerichts. Das Gericht geht davon aus, daß jeweils das Gericht zuständig ist, an dem die Handlung begangen worden ist, was bei der Versendung einer Email "der jeweilige Standort des Empfangscomputers" sei. Auch wenn man den Standort des Providers für maßgeblich halten würde, sei das Landgericht Berlin zuständig, weil der Provider des Klägers sich ebenfalls in Berlin befinde. Das ist ganz deutlich eine Entscheidung für die Kunden, denn Werbemails könnten ihnen von jedem Ort der Welt zugesandt werden. Und wenn der Gerichtsort dann irgendwo in der Karibik oder sonstwo wäre, entstünden dem Kläger unverhältnismäßig hohe Kosten, um sein Recht durchzusetzen.

Das Urteil vom hebt hervor, daß im Fall von Werbe-Emails weder ein Wettbewerbsverstoß noch eine Eigentumsverletzung stattgefunden habe, da "auf Seiten des Klägers keine materiellen Rechtsgüter, sondern lediglich Zeit, Arbeitsaufwand und Speicherplatz" beeinträchtigt wurden. Letztere fallen nicht unter den Eigentumsschutz, während dies bei der Telefaxwerbung der Fall sei, bei der das Eigentum des Empfängers, nämlich Papier und Toner, betroffen ist. Das erscheint ein wenig seltsam, denn warum ist sollte der Computerspeicher kein materielles Eigentum sein? Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedenfalls aufgrund der "Intensität" einen Eingriff in den Gewerbebetrieb als vorrangig gegenüber anderen Rechten des Empfängers, da durch Email-Werbung eine "erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Empfängers" vorliege, gleich ob dieser Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist.

Für das Urteil sei unerheblich gewesen, daß der Absender nur eine einzige Mail geschickt habe: "Die Gefahr von Werbe-Emails besteht gerade darin, daß eine nicht kontrollierbare Anzahl von Personen Emails an eine (unüberschaubare) Zahl von Empfängern sendet, was erst im Zusammenwirken zu den Beeinträchtigungen der Empfänger führt." Aus diesem Grund müsse jeder einzelne Mitverursacher für die Gesamtwirkung wegen der "Ausuferungsgefahr" durch einen "Sog- und Nachahmungseffekt" verantwortlich gemacht werden.

Insgesamt vertritt das Gericht die Meinung, wie dies bereits schon die Entscheidung des Landgerichts Traunstein zu Beginn dieses Jahres ausgeführt hat, daß die Versendung von unerwünschten Werbe-Emails oder Spam unzulässig ist. Allerdings kann dieses Urteil nur vorläufig gelten. Die bis zum 4. Juni 2000 in nationales Recht umzusetzende EU-Fernabsatzrichtlinie hat nämlich bislang in Artikel 10 lediglich für Telefax und Voice-Mail-Systeme eine vorherige Zustimmung des Empfängers vorgesehen, während andere Telekommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen - wie eben Emails - zur Werbung verwendet werden können, wenn der Empfänger dies nicht offenkundig abgelehnt hat.

Artikel 10 der EU Fernabsatzrichtlinie

Beschränkungen in der Verwendung bestimmter Fernkommunikationstechniken

(1) Die Verwendung folgender Techniken durch den Lieferer bedarf der vorherigen Zustimmung des Verbrauchers: Kommunikation mit Automaten als Gesprächspartner (Voice-Mail-System), Fernkopie (Telefax).

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle Kommunikation erlauben, mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Techniken, nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Verbraucher ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat.

Die EU-Fernabsatzrichtlinie räumt zwar den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit ein, einzelne Regelungen zu verschärfen. Doch hat das Berliner Landgericht "erhebliche Zweifel", daß ein generelles Verbot von Werbe-Emails im nationalen Recht mit der bislang vorliegenden Richtlinie vereinbar sei. Das Gericht konstatiert ein Fehlen von Maßnahmen zum Schutz der Einzelnen gegen Spam und fordert entsprechende gesetzliche Regelungen, um Verbraucher, die keine Kontaktaufnahmen wünschen, vor derartigen Kontakten wirksam zu schützen. Es gehe nicht an, daß der Verbraucher das ihm in der Richtlinie eingeräumte Ablehnungsrecht "jedem (potentiellen) Werbetreibenden individuell zum Ausdruck bringen müßte. Denn das würde bedeuten, er müßte die Email-Werbung zunächst dulden, um sich anschließend erst gegen ihre Fortsetzung zur Wehr setzen zu können." Damit wäre der Einzelne überfordert. Vorgesehen werde müßte die Möglichkeit, mit einer einmaligen Ablehung den Erhalt von Werbe-Emails generell zu verhindern. Die existierenden Filterprogramme reichen dafür nicht aus, weil sie nur dann wirksam seien, wenn sie eindeutig identifizierbar sind. Die zu schaffenden gesetzlichen Rahmenbedingungen müssen nach dem Verständnis des Landgerichts etwa die Werbetreibenden dazu verpflichten, die Mails als Werbesendungen eindeutig zu kennzeichnen und ihre Identität anzugeben. Eine freiwillige Selbstkontrolle durch Werbetreibende und Provider hält das Gericht hingegen alleine nicht für ausreichend, um die Verbraucher "vor denjenigen Werbetreibenden zu schützen, die die Besonderheiten des Internets bewußt in unlauterer Weise für ihre Zwecke ausnutzen."

Im Prinzip, so der Kommentar von der Internet Akademie, erlaube die EU-Fernabsatzrichtlinie Email-Werbung möglich, wenn nicht angemessene Maßnahmen verwirklicht werden. Als Vorbild wird auf Anti-Spam-Gesetze in den USA hingewiesen. Hier müssen Werbe-Emails als Werbung gekennzeichnet und ihre Absender deutlich angegeben werden. In Kalifornien können sich Internet-Nutzer in eine Liste eintragen, wodurch sie verbieten, sie zu bewerben. Bei Zuwiderhandlungen drohen Strafen.

http://www.heise.de/tp/artikel/1/1630/1.html
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