Der 11. September im Gerichtssaal
Eine "gegenwärtige Gefahr" terroristischer Angriffe konstatieren Richter und Politiker nach Bedarf. Der Wiesbadener Rasterfahndungsbeschluss jedenfalls verstößt laut Oberlandesgericht Frankfurt gegen informationelle Selbstbestimmung.
Der Kampf gegen den Terrorismus scheint auch an deutschen Gerichten eher vom politisch motivierten guten Willen, denn von rechtstaatlicher Gründlichkeit geprägt zu sein. So könnten jedenfalls zwei Rechtsfälle der jüngsten Zeit gewertet werden: die Klage eines sudanesischen Studenten gegen die Rasterfahndung sowie der Antrag von Greenpeace, die Lagerung von Castor-Behältern in Gorleben einzustellen.Wie groß ist die Gefahr terroristischer Anschläge tatsächlich?
Eine wichtige, wenn nicht gar entscheidende Frage in beiden Fällen dreht sich darum, wie groß die Gefahr eingeschätzt wird, dass Terroristen Anschläge ausüben. Im Rasterfahndungsbeschluss ging das Amtsgericht Wiesbaden davon aus, dass die Rasterfahndung der "Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person" dient.
Auch der Antrag von Greenpeace beim niedersächsischen Umweltministerium geht "aufgrund der neuen Sicherheitslage" davon aus, "dass Kamikazekommandos weltweit als reales Risiko für Atomkraftwerke angsehen werden müssen".
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Schon vor den Terroranschlägen in den USA bestand eine solche Gefahr. So berichtete Holger Strohm in seinem Buch "Friedlich in die Katastrophe" schon 1981 davon, dass 1972 in den USA eine Verkehrsmaschine entführt wurde: "Gegen Zahlung von 10 Millionen Dollar Lösegeld konnte die Regierung verhindern, daß die Maschine über dem Oak Ridge National Laboratory abstürzte. Bei diesem Vorfall bestand die Möglichkeit einer Freisetzung von Radioaktivität, die ausgereicht hätte, den Staat Tennessee für Jahre unbewohnbar zu machen."
Von Fall zu Fall
Sowohl das Amtsgericht Wiesbaden, als auch Greenpeace gingen von einer gegenwärtigen Gefahr aus. Doch im Fall von Greenpeace wollte das niedersächsische Umweltministerium dieser Argumentation nicht folgen. Es zitierte nicht nur die Gesellschaft für Nuklear-Service GmbH (GNS), die das Zwischenlager in Gorleben im Auftrag der Stromkonzerne betreibt, sondern schloss sich diesem auch an: Es läge "keine Gefahr" vor - und zwar in keinem Fall.
"Bei Zugrundelegung eines engen Gefahrenbegriffs im Sinne akuter Gefahren wäre unzweifelhaft ein in allernächster Zeit mit hoher Sicherheit zu erwartender Schadenseintritt nicht erfüllt", heißt es in der Ablehnung des Greenpeace-Antrags in schönstem Beamtendeutsch.
Das nächste GNS-Argument ist wie das Gegenargument zum Amtsgericht Wiesbaden zu lesen: "Aber auch dann, wenn Gefahr im Sinne des polizeilichen Gefahrenbegriffs zu verstehen sei, reiche nicht nur die theoretische Möglichkeit eines Schadens ohne Realitätsbezug aus." Und noch deutlicher wird die Firma im folgenden Satz: "Keinesfalls könne im vorliegenden Fall von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gesprochen werden, zumal gegenwärtig keinerlei Hinweise auf terroristische Maßnahmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschlands vorliegen würden."
Dass diese Haltung auch seitens des Bundesinnenministeriums und des Bundeskriminalamts geteilt wird, ist nun das eigentlich Entscheidende. Das Umweltministerium bezieht sich auf den Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesinnenministerium, Körper. Er habe in einer Anhörung am 7. November betont, dass es nach der Kenntnislage des Bundeskriminalamtes keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung technischer Anlagen gebe und er der Ansicht sei, dass kerntechnische Anlagen nicht das Ziel künftiger Terrorangriffe seien. Das Ministerium schreibt in seiner Ablehnung des Greenpeace-Antrags:
"Auch unter dem Gesichtspunkt eines bevorstehenden Bundeswehreinsatzes im Rahmen des Bündnisfalles der NATO hält das Bundeskriminalamt im Hinblick auf kerntechnische Anlagen an der bisherigen Gefahreneinschätzung fest."
Das Hessische Landeskriminalamt hingegen hatte seinen Antrag im wesentlichen mit der neuen Gefährdungssituation begründet. Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht Wiesbaden am 25.9.2001 in vollem Umfang. Da ein sudanesischer Student eine Beschwerde einlegte, die vom Landgericht Wiesbaden abgelehnt wurde, in der Revision vom Oberlandesgericht jetzt am 8.1.2002 jedoch zugelassen wurde, steht der Rasterfahndungsbeschluss nun auf dem Prüftstand.
So gab das Oberlandesgericht dem Landgericht auf, festzustellen, "ob eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person besteht und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Übermittlung der verlangten Daten zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen zur Abwehr der Gefahr erforderlich sind".
Dass das Landgericht mit seiner Rechtsauffassung gescheitert ist, liegt für Tjark Sauer, Referent für Hochschulpolitik an der Universität Gießen, daran, dass "das Landgericht Wiesbaden die Grundlagen seiner Entscheidung einfach aus dem Antrag des Landeskriminalamtes übernommen und nicht wie gesetzlich vorgeschrieben eine eigenständige Überprüfung vorgenommen" hat.
Für Susanne Ochse von Greenpeace steht aufgrund der beiden Fälle fest, dass die Gefahreneinschätzung "wohl je nach politischer Notwendigkeit" getroffen wird. Dient sie dazu, die Rasterfahndung zu legitimieren, besteht eine "gegenwärtige Gefahr". Falls Castorentransporte verhindert werden sollen, ist sie nicht mehr festszustellen.
Grundrecht "übersehen"
Jedoch nicht nur die Beliebigkeit in der Gefahreneinschätzung gibt zu denken, auch andere Rechtsfehler: So moniert das Oberlandesgericht beim Rasterfahndungsbeschluss, dass das Landgericht die informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Menschen "übersehen" habe. Nicht die Stellen, die für die Rasterfahndung die Daten herausgeben müssen, sind eigentlich betroffen und verfügen damit über Einspruchsrechte, sondern auch die Personen, deren personenbezogene Daten wie Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt herausgegeben werden müssen. Deshalb greife das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1983, das die informationelle Selbstbestimmung grundrechtlich geschützt ist. Dies wurde jedoch vom Landgericht schlicht ignoriert.
Carmen Ludwig vom "Freien Zusammenschluss von StudentInnenschaften" hofft nun, "dass sich das Landgericht der Argumentation des Oberlandesgerichts anschließt und daraus den Schluss zieht, dass die Rasterfahndungen unverhältnismäßig sind und unzulässigerweise die Grundrechte zahlreicher Menschen verletzen". Derweilen geht die Rasterfahndung in eine zweite Runde: An der TU Harburg werden zur Zeit die Bankkonten der Studierenden überprüft.
Gang nach Karlsruhe
Kippt die Rasterfahndung, dürfen die bereits erhobenen Daten nicht mehr verwendet werden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, müssen dann die Datenschutzbeauftragten überprüfen. Ein Präzedenzfall in Hessen hätte zudem Auswirkung auf das gesamte Bundesgebiet, da die "gegenwärtige Gefahr" in anderen Beschlüssen ebenfalls als Hauptargument verwandt wurde.
Die Studierendenvertretungen sind jedenfalls fest entschlossen, mindestens eine Klage bis zum Bundesverfassungsgericht zu bringen, sagte Tjark Sauer Telepolis. Denn bis heute wurde das Instrument Rasterfahndung verfassungsrechtlich nicht überprüft.
http://www.heise.de/tp/artikel/11/11557/1.html- Farm der Tiere (16.1.2002 12:00)
- *lol* (16.1.2002 11:35)
- George Orwell's Wirklichkeit (15.1.2002 15:56)
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