Wanzen im Intimbereich

Harald Neuber 20.03.2002

Auch im vierten Jahr nach Einführung des "großen Lauschangriffs" ist die Maßnahme nicht effektiv, aber die Chancen für eine Wiederherstellung des Grundgesetzes sind trotzdem schlecht

Durchschnittlich ermitteln Polizei und Staatsanwaltschaften in Deutschland im Jahr in 180.000 Fällen schwerer Gewaltdelikte. Diese Verbrechen und die ominöse Bedrohung der "organisierten Kriminalität" gaben Befürworter einer verschärften inneren Sicherheitspolitik 1998 an, um mit der Änderung des Artikel 13 des Grundgesetzes bekämpfen zu wollen. Sie hatten Erfolg: Anfang 1998 wurde der sogenannte große Lauschangriff im Bundestag verabschiedet. Mit der Änderung des besagten Artikels wurde das Grundrecht auf die Unverletzbarkeit der Wohnung als Raum der Intimsphäre zugunsten des Sicherheitsstrebens von mehr als Zweidrittel des Bundestages eingeschränkt.

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Ende vergangener Woche wurde im Bundestag der nunmehr dritte "Erfahrungsbericht der Bundesregierung zu den Wirkungen der Wohnungsüberwachung" vorgestellt. In den Ergebnissen aus den drei Jahren 1998, 1999 und 2000 sehen sich die Kritiker der Wohnungsüberwachung bestätigt. Gerade einmal 70 Ermittlungsverfahren in insgesamt 78 Wohnräumen sind in dem genannten Zeitraum mit den nach der Gesetzänderung erlaubten technischen Mitteln angeordnet worden. Nicht nur durch diese Zahl stellt sich die technische Wohnungsabhörung als nicht effektiv heraus: In 41 Fällen waren die Ergebnisse für das Verfahren zudem, so heißt es in dem Bericht, "nicht (...) von Bedeutung".

Mit großen Worten war die Änderung des Grundgesetzes 1998 begründet worden. Geld- und Wertpapierfälschung sollte ebenso verhindert werden wie schwerer Menschenhandel, Bandenhehlerei, Waffenschieberei und Hochverrat. Die Realität stellte sich als nicht ganz so aufregend heraus, denn in keinem der aufgeführten Straftatbestände wurde mit den neuen Überwachungsmöglichkeiten tatsächlich auch ermittelt.

Bereits vor Veröffentlichung des Berichtes der Bundesregierung hatte der FDP-Bundestagspolitiker Burkhard Hirsch nach Vorablektüre eine Rücknahme der Änderung des Artikels 13 gefordert. Die Daten in dem Bericht seien viel zu pauschal, so Hirsch, und wenn die Verletzung eines Grundrechtes wie eine Lappalie und die Kontrolle "wie ein lästiges Ritual zur Beruhigung nervenschwacher Zeitgenossen" behandelt werden, "dann muss der große Lauschangriff wieder verboten werden".

Auch die PDS-Abgeordnete Ulla Jelpke holte beim Tagesordnungspunkt 18 am vergangenen Freitag im Bundestag weit aus. Trotz des offensichtlichens Versagens der Praxis "sind Befürworter des Lauschangriffes zu keiner Korrektur bereit". Statt dessen werde auf Zeit gespielt und abgewiegelt. Einzelne Landesjustizverwaltungen wollten den Lauschangriff sogar noch ausweiten. Dem Bericht zufolge sei der Lauschangriff wichtig, "ohne dass dies freilich durch Einzelbeispiele hinreichend belegt werden kann".

Bei der Debatte hatte seinerzeit das Zeugnisverweigerungsrecht bestimmter Berufsgruppen eine zentrale Rolle eingenommen. Ärzte, Anwälte und Journalisten sollten von der Maßnahme "im Interesse der freiheitlich-demokratischen Grundordnung" weiter geschützt bleiben. Laut der Abgeordneten Jelpke gehe aus dem nun vorliegenden Erfahrungsbericht aber hervor, "dass mindestens in zwei Fällen auch gegen Anwälte und/oder Ärzte Lauschangriffe stattgefunden haben". Im Bericht selber heißt es dazu: "Über mögliche Kollisionen mit den beruflichen Zeugnisverweigerungsrechten wurden keine gesonderten Erkenntnisse mitgeteilt." Offen bleibt, ob eine solche Kollision überhaupt geprüft wurde.

Wie Jelpke fordert auch der Grünen-Abgeordnete Cem Özdemir die Rücknahme der Änderung, auch wenn ihm klar ist, "dass die nötige Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat für eine Instandsetzung der Verfassung durch Wiedereinsetzung des alten Artikel 13 des Grundgesetzes in seinen früheren Stand nicht zu bekommen ist". Dabei sei mit der "Erlaubnis zum Verwanzen des menschlichen Intimbereiches" sei der Rechtskultur schwerer Schaden zugefügt worden.

Obwohl eine solche geforderte (Rück-)Änderung nicht absehbar ist, reißt die Kritik am Lauschangriff nicht ab. Schon bei den ersten Berichten der Bundesregierung waren Datenschützer Sturm gelaufen. Im Juni 2000 war das letzte Dokument noch dürftiger ausgefallen und konnte noch nicht einmal über die tatsächliche Zahl der abgehörten Personen Auskunft geben (Großer Lauschangriff). Laut geltender Strafprozessordnung (StPO) muss der Bundestag von der Regierung über die Art der jeweiligen Überwachungen informieren.

Auch wenn auf diese Kritik reagiert wurde, kam es beim dritten Bericht zu einer neuerlichen Kritik wegen vernachlässigter Auflagen. Im folgenden Paragraphen 101 der StPO nämlich muss die betroffene Person sechs Monate nach Beendigung der Abhörmaßnahme benachrichtigt werden. Geschieht dies nicht, ist eine richterliche Zustimmung erforderlich. "Dennoch kommt es immer wieder vor, dass (...) mit der pauschalen Begründung "andauernder Ermittlungen" eine Benachrichtigung unterbleibt", kritisiert der Ulmer SPD-Bundestagsabgeordnete Jürgen Meyer. In Bayern sei dies ausweislich der Berichte der Jahre 1999 und 2000 eine mehrfach geübte Praxis gewesen.

Kritiker beklagen angesichts dieser offensichtlichen Mängel die Schwere des Eingriffs in ein verfassungsrechtlich verbrieftes Grundrecht. Die Argumentation, Grundrechte zugunsten der kollektiven oder individuellen Sicherheit zu beschränken, ist durch die Erfahrungen der vergangenen Jahre offensichtlich entkräftet worden. Die politische Reichweite des Lauschangriffs indes ist in den Vordergrund getreten. Mitte vergangenen Jahres hatten sich die Mitglieder des "Rates für Justiz und Inneres" der Europäischen Union unter dem Eindruck der Proteste in Anti-Globalisierungs-Proteste in Göteborg im Fall von solchen politischen Großveranstaltungen auf ein gemeinsames Vorgehen geeinigt (EU plant Lauschangriff gegen Globalisierungsgegner). Darin angestrebt wurden auch weitgefasste Abhöraktionen und der Austausch der Daten - europaweit.

http://www.heise.de/tp/artikel/12/12125/1.html
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