Rastern ohne Rasterfahndung
In Berlin ist Mitte Januar die Rasterfahndung nach Klagen von Studenten gestoppt worden, für den Innensenator und das Landeskriminalamt ist das Urteil aber kein Hindernis
Die Logik des Landeskriminalamtes Berlin ist bisweilen schwer nachzuvollziehen. Weil vor gut zwei Monaten das hauptstädtische Landgericht die umstrittene Rasterfahndung auf Klagen aus der Humboldt-Universität (HUB) gestoppt hatte, sind die Daten der Betroffenen gesperrt. In diesem Punkt nimmt die Behörde das Urteil so ernst, dass noch nicht einmal den drei klagenden HUB-Studenten, zwei stammen aus dem Sudan und einer aus Algerien, Auskunft über die Art der Daten gegeben wird. "Nach dem Urteil", so die telefonische Auskunft einer Sprecherin des LKA, "dürfen wir die Daten nicht mehr berühren." Abgesehen davon schweigt die Behörde aber. Auskunft zu dem Fall wird nicht weiter erteilt.
Als "nicht seriös" verurteilt der klageführende Rechtsanwalt Sönke Hilbrans das Verhalten der Landeskriminologen. "Natürlich", sagt er, "müssen die Betroffenen Auskunft über die Art der von ihnen erfassten Daten bekommen, wenn sie schon nicht gelöscht wurden." Schließlich sei die Rasterfahndung nach Protesten und Gerichtsurteil nach Angaben des SPD-Innensenators Ehrhart Körting am 18. Januar, drei Tage nach dem Urteil, gestoppt worden. Offiziell jedenfalls. Tatsächlich aber hat das Urteil nur eine Blockadehaltung bei den Verantwortlichen auf Landesebene zur Folge gehabt. Seitdem gilt: Wir sagen nichts und machen weiter.
Gegenüber dem zuständigen Ausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses wurde in der Sache erklärt, dass im Ergebnis der bis zum 15. Januar durchgeführten Rasterung gegen 109 Personen ermittelt werde. Nach Auffassung von Datenschützern und Rechtsanwalt Hilbrans müssten auch diese Ermittlungen gestoppt werden. "Schließlich hat das Gericht erklärt, dass die Rasterfahndung mit der Gefährdungslage nach dem 11. September nicht zu begründen sei."
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Die gesetzlichen Voraussetzungen der beantragten Maßnahmen sind nicht erfüllt. Nach § 47, Abs. 1, Satz 1 ASOG kann die Polizei die Übermittlung personenbezogener Daten zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen nur verlangen, wenn sie eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leben, Leib oder Freiheit einer Person abzuwehren hat. Eine gegenwärtige Gefahr ist jedoch weder vom Antragsteller dargelegt noch sonst ersichtlich (Rasterfahndung in Berlin für unzulässig erklärt).
Tatsächlich aber gehen die Ermittlungen weiter, als hätte es das Urteil nie gegeben. Offensichtlich ist, dass das LKA derzeit mit zweierlei Maß arbeitet. Während auf der einen Seite selbst den Betroffenen, dem Anwalt und der Presse die Auskunft mit Verweis auf die Sperrung der Daten verweigert wird, ermittelt die Hauptstadtpolizei mit anderen, mit der Rasterfahndung gewonnenen Daten munter weiter. Für den sozialdemokratischen Innensenator ist das kein Problem. Für solche "Nachbearbeitung" gelte auch sonst nach der Strafprozessordnung, dass es sich um Neufälle handele. "Für die besteht ein Verwertungsverbot nicht", so Körting am Donnerstag im Gespräch mit Telepolis.
"Falsch", sagt Anwalt Hilbrans, denn die Daten seien unzulässig gewonnen worden. Daher müssten die Daten nicht nur umgehend gelöscht werden, sie dürften in keinem Fall weiter Verwendung finden. Abgesehen davon weiß niemand, um welche und wessen Daten es sich handelt.
Aus einer unlängst beantworteten Anfrage der PDS-Bundestagsabgeordneten Ulla Jelpke geht hervor, dass das Bundeskriminalamt jedenfalls die aus Berlin eingetroffenen Daten nach dem Urteil des Landgerichtes gelöscht hat. Nicht so in der Stadt selber. Hier mögen die Beamten ihre Beute nicht so schnell laufen lassen. Tatsächlich ist auch die Logik vom Innensenator eher nutzenorientiert. Dasselbe Argument ist allerdings gerade in Berlin bei Prozessen gegen Verantwortliche jeglicher Ebenen aus dem DDR-Staatsapparat zuhauf verworfen worden.
Umso absurder die Begründung. Was im letzen Quartal des vergangenen Jahres Recht war, soll erst nach dem 15. Januar 2002 Unrecht sein? In der Tat darf dem Urteil des Landgerichtes zufolge einzig die Gefährdungslage Basis der Analyse sein. Und die reicht nicht nur aus, "sie darf auch nicht nachträglich korrigiert werden", sagt Hilbrans. In der Hoffnung darauf habe es in den vergangenen Wochen "spürbare Öffentlichkeitsarbeit" der Polizei dahingehend gegeben, dass neue Erkenntnisse über funktionierende Terrorgruppen vorliegen würden.
SPD-Innensenator Körting argumentiert derweil nicht mit dem Gesetz, sondern mit politischen Empfindsamkeiten. Das Gericht könne doch keinen Unterschied machen, ob eine Bombe in New York gezündet wird, die in Berlin oder Hamburg vorbereitet wurde, oder andersherum. Nach dem von den Richtern herangezogenen Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist das zwar nicht zu begründen, aber Sicherheitsbehörden und Innenpolitiker folgen bisweilen offenbar eigenen Regeln.
http://www.heise.de/tp/artikel/12/12158/1.html- Zum Beispiel folgendes... (31.3.2002 19:22)
- bla bla ... (31.3.2002 1:05)
- komische Antwort mit dem dann geh doch , . . (30.3.2002 23:54)
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