Killerspiele sind nichts für Minderjährige

Florian Rötzer 03.05.2002

In den USA wurde die Anordnung eines County, den Zugang zu Killerspielen für Minderjährige zu verbieten, von einem Bezirksgericht bestätigt, da sie nicht als "Rede" oder künstlerischer Ausdruck von der Verfassung geschützt seien

Nach den Schulmassakern in den USA hatte der St. Louis County, Missouri, im Oktober 2000 eine Anordnung erlassen, nach der es verboten ist, Computerspiele mit Gewaltdarstellungen ohne die explizite Zustimmung eines Elternteils oder eines Erziehungsberechtigten für Minderjährige unter 17 Jahren zugänglich zu machen oder an diese zu verkaufen bzw. zu verleihen. Die Interactive Digital Software Association und andere Organisationen sahen darin einen Verstoß gegen den ersten Verfassungszusatz und reichten Klage ein. Das zuständige Bezirksgericht wies die Klage zurück.

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Der Prozess hat natürlich dank der schrecklichen Ereignisse in Erfurt auch Bedeutung für die Diskussion in Deutschland, auch wenn hier die Verfassung nicht so breit wie in den USA die Meinungsfreiheit schützt.

Die County-Anordnung geht davon aus, dass "die Aussetzung von Kindern an grafische oder lebensähnliche Verhaltensweisen, die in Computerspielen vorkommen, mit gewalttätigem Verhalten verbunden worden ist. Und tatsächlich sind die Täter der letzten Schulschießereien in Columbine .... angeblich leidenschaftliche Fans solcher Spiele gewesen."

Weiter geht die Anordnung davon aus, dass es zahlreiche wissenschaftliche Studien gebe, die langes Spielen von Computerspielen mit Gewaltinhalten mit gewalttätigem oder anderen Formen des asoziales Verhaltens verknüpfen.

Gewalt in den Computerspielen "verursacht bei Minderjährigen Nachahmung von Gewalt, verherrlicht gewalttätige Helden, desensibilisiert diese gegenüber Gewalt und bringt ihnen bei, dass Gewalt belohnt wird".

Um die körperliche und geistige Gesundheit der Kinder und Jugendlichen zu schützen, sollten den Eltern und Erziehungsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Computerspiele kontrollieren zu können, die ihre Kinder erhalten. Dadurch sollten sie auch deren Aussetzung an gewalttätige und sexuelle Inhalte kontrollieren können.

Die Anordnung sieht vor, dass Computer- oder Videospiele mit Gewaltdarstellungen, die als schädlich für Minderjährige gelten, nur in einem gesonderten Bereich gespielt werden dürfen. Unter Strafe steht das bewusste Verkaufen und Verleihen solcher Spiele an Minderjährige, wenn nicht das Einverständnis der Eltern vorliegt.

Als "schädlich für Minderjährige" gilt in der Anordnung ein Computerspiel, das "vorwiegend die krankhaften Interessen von Minderjährigen an Gewalt anspricht" und "die vorherrschenden Maßstäbe der Erwachsenen insgesamt für das verletzt, was diese als geeignet für Minderjährige halten, welchen Inhalten für sie ein wirklicher literarischer, künstlerischer, politischer oder wissenschaftlicher Wert als Ganzes für Minderjährige fehlt und grafische Gewalt enthalten".

Besonders der Ausdruck "grafische Gewalt" ist natürlich wichtig. Gemein ist damit nach der Anordnung eine "visuelle Abbildung oder Darstellung einer realistischen schweren Verletzung eines Menschen oder eines menschenähnlichen Wesens", z.B. die Abtrennung von Gliedmaßen und Köpfen, Verstümmelungen, Ersticken und anderen Verletzungen, bei denen Blut fließt. Angelehnt werden sollte das Verbot an bestehende Altersfreigaben der freiwilligen Selbstkontrolle wie dem Entertainment Software Rating Board (ESRB).

Sind Computerspiele mit Filmen oder mit anderen Spielen wie Basketball vergleichbar?

Die Kläger waren der Meinung, dass das Gesetz zu vage ist und vornehmlich missachtet, dass Computerspiele eine von der Verfassung geschützte künstlerische Äußerung darstellen: "Wie Filme bestehen die heutigen Computerspiele aus vielfältigen Kombinationen von Geschichten, Erzählstrukturen, Musik und grafischem Design. Der kreative Prozess bei der Herstellung von Computerspielen ähnelt anderen Formen der von der Verfassung geschützten Expression." Überdies wäre eine kausale Verbindung von wirklicher Gewalt und dem Spielen von Computerspielen nicht stichhaltig nachgewiesen. Daher forderten die Kläger die Aufhebung der Anordnung. Die freiwillige Selbstkontrolle der Industrie reiche völlig aus.

Das zuständige Bezirksgericht wies jedoch in seinem Urteil die Klage ab. Beispielsweise würden die Spielehersteller eben den angeblich vagen Begriff "realistisch" in den Texten auf den Verpackungen gebrauchen, um ein Spiel zu kennzeichnen. Nach der Analyse von vier Computerspielen, u.a. Doom, habe man darin keine Ideen oder Äußerungen gefunden, die als "Rede" gelten könnten. Computerspiele seien nicht Filmen ähnlich, sondern anderen Spielen wie Bingo oder Basketball. Auch hier gibt es durchaus Äußerungen oder Kommunikation zwischen den Spielenden, aber diese seien für diese Spiele nebensächlich, weswegen sie nicht als "Rede" gelten und vom ersten Verfassungszusatz geschützt werden. An den von den Klägern angeführten Beispielen habe man auch nicht die "extensiven Entwicklungen der Geschichte und der Charaktere" gefunden, die als Grundlage für den künstlerischen Ausdruck angeführt wurden.

Selbst wenn die Meinungsfreiheit durch die Anordnung eingeschränkt würde, sei dies zu rechtfertigen. Die Einschränkung sei so minimal wie möglich, zudem obliege dem County der Schutz der Kinder. Die Anordnung verbiete auch nicht die Herstellung von bestimmten Computerspielen, sondern regle nur, an wen sie gelangen dürfen. Auch wenn es keine gesicherten ursächlichen Verbindungen zwischen der Neigung zur Gewaltausübung und Computerspielen hergestellt werden könne, werde diese Meinung allgemein von der Bevölkerung vertreten. Darauf könne sich das County stützen, überdies habe diese Meinung auch die Unternehmen akzeptiert, was sich darin dokumentiere, dass sie Filme oder Computerspiele auch hinsichtlich der Gewaltdarstellungen einstufe. Filme mit extrem gewalttätigen Szenen dürfen von Minderjährigen ohne Begleitung von Erwachsenen nicht in Kinos gesehen oder ausgeliehen bzw. gekauft werden.

Das Urteil des Bezirksgericht vom 19. April dürfte mit großer Wahrscheinlichkeit, so meinten Rechtsexperten, durch ein höheres Gericht wieder aufgehoben werden.

http://www.heise.de/tp/artikel/12/12463/1.html
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