Stoibers Website hat das Versenden von E-Cards eingestellt
Schnell hat man bei der CSU auf den Vorstoß des CSU-Mitglieds Gravenreuth gegen die Grünen reagiert, aber wie steht es mit dem Versenden von Artikeln oder dem Abonnement von Newsletters - auch Spam?
Der Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth hat beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung gegen die GRÜNEN erwirkt und eine Abmahnung an die FDP geschickt, weil sie die Möglichkeit anbieten, E-Cards ohne oder mit falscher Adresse zu versenden (Einstweilige Verfügung wegen Grünen-E-Card). Natürlich gibt es solche Möglichkeiten überall. Schnell fanden wir daher heute Morgen auf der Website des CSU-Kanzlerkandidaten Stoiber dieselbe Möglichkeit und fragten bei Gravenreuth nach, warum er sich nicht auch der CSU annimmt.
Nachdem er CSU-Mitglied ist, so die Antwort, könne ihm die Partei auch Werbung zusenden. Er rate allerdings allen Parteien, von dieser Praxis Abstand zu nehmen. Das hat man bei der CSU im Gegensatz zu den GRÜNEN offenbar zu Herzen genommen und die E-Cards von der Website www.stoiber.de/ entfernt. Heute Abend waren sie zwar noch angekündigt, vorhanden aber war nur noch der Bildschirmschoner:
" Hier finden Sie verschiedene Tools, die Sie digital nutzen können. Neben einem Banner für Ihre Website und einem Bildschirmschoner für den Computer stehen Ihnen außerdem die Wahlkampfmotive als E-Card zur Verfügung."
Auf anderen Seiten wie www.krassgut.de/ kann man allerdings weiterhin solche möglicherweise zu beanstandenden E-Cards versenden. Auch die CDU hat noch nicht so schnell reagiert, vielleicht weil der Unruheherd weit weg im Süden des Landes zu finden ist.
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Gravenreuth beruft sich auf ein an sich lobenswertes Urteil, das das ungefragte Versenden einer Email-Werbung als rechtlich unzulässig erachtet hat:
"Nach herrschender Rechtsprechung ist eine e-Mail-Werbung (ebenso wie eine Telefon- oder Telefax-Werbung) an Personen, zu denen bisher kein Kontakt bestand, rechtlich unzulässig und kann gerichtlich untersagt werden. Wie das LG München I erst vor einigen Tagen wieder entschieden hat (LG München I, Az.: 21 O 9959/02), haftet für derartige e-Mail-Werbung nicht nur derjenige, der die e-Mail versandt hat, sondern auch derjenige, der durch die e-Mail begünstigt ist - bei der "joschka.de" also die GRÜNEN. "
Interessant dürfte sein, wie Email-Werbung denn zu definieren ist. Offenbar sah das Gericht das Versenden einer E-Card von Politikern als Werbung an, so dass es, nachdem offenbar niemand bei den GRÜNEN auf die Abmahnung Gravenreuths - mit Verzicht auf die Abmahnkosten! - reagiert hatte, die einstweilige Verfügung erlassen hat, "wonach sie bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Bundesvorstand der GRÜNEN, an der Versendung dieser E-Cards an mich nicht mehr mitwirken dürfen".
Zwar ist noch nichts entschieden, aber beispielsweise besteht auch auf der Website der CSU, von der auch die E-Cards verschwunden sind, noch die Möglichkeit, Artikel zu versenden, ohne die richtige Mailadresse angeben zu müssen. Ebenso lässt sich noch immer auf www.stoiber.de der Newsletter abonnieren, den man natürlich auch als Spam beliebigen Menschen, deren Adresse man kennt, zusenden kann. Just diese Möglichkeiten, die selbstverständlich gang und gäbe sind, auch bei Telepolis, hatte allerdings Gravenreuth beanstandet und als Anlass zu seiner Abmahnung genommen:
"Über die Internetdomain 'joschka.de' wird für den Spitzenkandidaten der GRÜNEN Joschka Fischer geworben. Man hat die Möglichkeit, eine Parteispende zu tätigen oder eine E-Card zu versenden. Diese E-Card ist eine 'elektronische Reklamepostkarte'. Damit sie ankommt, muss natürlich die Empfänger-e-Mail-Adresse ordnungsgemäß angegeben werden. Hierfür haben die GRÜNEN ein Eingabefeld vorgesehen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wird jedoch nicht die e-mail-Adresse des E-Card-Versenders abgefragt und verwendet, sondern man hat in einem zweiten Eingabefeld die Möglichkeit, diese Versandadresse manuell einzugeben oder das Feld offen zu lassen. Wenn keine e-mail-Adresse des E-Card-Versenders angegeben wird, erfolgt auch keine Anzeige bei Empfänger. Der Versender kann also nicht ermitteln werden. Internet-Freaks sprechen insoweit von 'gefakten Adressen'. "
Auf diesem Hintergrund wäre natürlich eine gerichtliche Klärung der einstweiligen Verfügung sowie eine genaue Festlegung dessen interessant, was als Email-Werbung gerichtlich untersagt werden könnte, wenn der Empfänger zum Absender bislang keinen Kontakt hatte - und dies auch nicht haben kann, wenn sie mit einem gefaketen Absender versendet wird. Müsste dann in Zukunft etwa bei Mailinglisten und den Angeboten, Artikel an Freunde versenden zu können, erst einmal eine zuverlässige Identifizierung des Abonnenten oder Versenders verlangt oder diese Dienste einstellt werden, da ihre Betreiber mitverantwortlich gemacht werden können?
http://www.heise.de/tp/artikel/13/13026/1.html- Vorsicht ungefragtes Posting... (5.8.2002 17:53)
- typisch deutsch (4.8.2002 23:24)
- Überschrift (bitte unbedingt ausfüllen) (3.8.2002 11:09)
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